Vermeidung Haftungsfällen Flashcards
Strafrecht: Rechtswidrig (Rechtfertigungsgründe)
Tatbestandsmäßige Handlung ist rechtswidrig wenn es kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
A) Notwehr
B) Nothilfe
C) rechtfertigter Notstand
D) Einwilligung
E) mutmaßliche Einwilligung
Strafrecht: Die Tathandlung muss Tatbestandsmäßig sein
A) Sie muss alle im Gesetz genannten objektive Voraussetzungen des jeweiligen Delikts erfüllen. Der objektive Tatbestand beschreibt alle Tatbestandsmerkmale die der Täter erfüllen muss um aus objektiver Sicht nach der betreffenden StGB Notm strafbar zu sein
B) Außerdem müssen die subjektive Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sein (Vorsatz= Täter muss wissen dass er den Tatbestand verwirklicht)
Strafrecht: Schuldhaftigkeit Prüfungspunkte
A) Schuldfähigkeit
B) Schuldform
C) Unrechtsbewusstsein
D) Entschuldigungsgründe
Strafrecht: Verhältnis Zwischen
Über und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger (nur Staat darf strafen)
Zivilrecht: Verhältnis zwischen
Gleichrangiges Verhältnis zwischen Bürger untereinander
Strafrecht Rechtsgrundlage
StGB und Nebengesetze
Zivilrecht Rechtsgrundlage
Insbesondere BGB
Strafrecht Sammlung von Beweise
Amtsermittlungsgrundsatz (Staatsanwaltschaft sammelt Beweise)
Zivilrecht Sammlung von Beweise
Beibringungsgrundsatz: der zu Schaden gekommene muss vortragen dass Schaden entstanden ist, in welcher Form und was die Ursache ist. Beweislastumkehr in Einzelfälle
Kernelemente Strafrecht
-Tatbestandsmäßigkeit objektiv n Gesetz, subjektiv (mit Vorsatz: wissentlich und gewollt, fahrlässig: unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
-Rechtswidrigkeit immer wenn tatbestandsmäßig, außer es gibt Rechtfertigungsgrund
-Schuldhaftigkeit: Prüfpunkte
Kernelemente vertragliche Haftung Zivilrecht
Basis: Schuldverhältnis zw Bürgern idR Vertrag
-Schuldner gemäß Vertrag
-Schaden
-Schuldner muss Pflichtverletzung laut Vertrag vertreten
Zivilrecht deliktische Haftung
-unerlaubte Handlung zwischen Bürgern (kann, muss aber kein Vertrag vorliegen)
+Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Eigentum etc)
+Schaden
+Verletzungshandlung (Tun/Unterlassen)
+Verschulden (Vorsatz/Fahrlässig)
+Kausalität (Ursache-Wirkung)
+Rechtswidrigkeit
Maßstab Zivilrecht vs Strafrecht
Zivilrecht: Objektiv (was wäre in der Situation normalerweise zu erwarten)
Strafrecht: subjektiv (gemessen an pers. Fähigkeiten Einsichtsvermögen)
Formen von Täterschaft Strafrecht
Unmittelbar: allein, selbst
Mittelbar: nutzt andere Person als Werkzeug
Mittäterschaft: mit Haupttäter zsm
Anstifter: veranlässt jmd anderes zum Tat
Beihilfe: wissentlich und willenloch wird jmd beim Tat geholfen (milder bestraft als Täter)
Erfüllungsgehhilfen
Vertragliche Haftung. Im Rahmen des Vertrags können auch Dritte mit Aufgaben betraut sein. Für sie haftet Schuldner mit
(Deliktische Haftung) als Geschäftsherr ist der Haftende weisungsbefugt ggüber den Verrichtungsgehilfen. Für sie muss er mithaften sofern keine Exkulpation. Für Exkulpation muss belegt sein…
Kein
-Organisationsverschulden
-Auswahlverschulden
-Anleitungsverschulden
-Überwachungsverschulden
Vertragliche Haftung: Gläubiger kann Schadensersatz verlangen wenn:
-Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat
-dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden ist
-der Schuldner die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat
Urteil Behandlungsfehler
Wenn aufgrund eines ersten Behandlungsfehler ein weiterer Eingriff bei einem zweiten Arzt erfordlich ist, haftet Arzt 1, außer wenn Arzt 2 die ärztliche Sorgfaltpflicht in außergewöhnlich hohem Maß verletzt
Kausalität (deliktische Haftung)
Es muss eine Kausalität zwischen Verletzungdhandlung (Ursache) und Rechtsgutverletzung (Wirkung) bestehen
Selbstbestimmungsaufklärung nach katalog des 630e BGB enthält
-Art, Umfang, Durchführung der Behandlung
-Linderungswahrscheinlichkeit
-Folgen
-Nebenwirkungen
-Risiken
-Alternativen
-Notwendigkeit
-Kosten
Sicherungsaufklärung
Behandelnder muss Pat verständlich zu Beginn der Behandlung und ggf in deren Verlauf wesentlichen Umstände erläutern
-Diagnose
-Entwicklung
-Therapie
-Maßnahmen
Einwilligungsbefuhnis setzt voraus dass Pat
-Bedeutung und Tragweite der Einwilligung erkennt
(Erkennbarkeit der Einwilligung nach Außen)
Haftungsvermeidung Einwilligung Vorraussetzungen
-Einwilligungsfähigkeit (heißt nicht Geschäftsfähig)
-Einwilligungsbefugnis
-Erkennbarkeit Einwilligung nach außen
-Verfügungsbefugnis über das jeweilige Gut (zB nicht bei Sittenwidrigkeit)
-Rechtzeitigkeit
Dokumentation
-zeitnah, ordentlich, lückenlos
-Verständlich für andere Leute aus dem Fach
-nie vor Ausführung der Handlung
-von den PP die den PB versorgen
-mündlich reicht nicht aus
-schriftlich (kein Bleistift)
Vermeidung gefährlicher Pflege
-Personalnotstand reduziert nicht die Anforderungen an die KH/Heimträger
-KH-Träger können sich nicht darauf berufen dass in andere Einrichtungen die Personaldecke dünn ist
Soweit alute Personalnot im KH/Pflegeheim herrscht muss der Träger MA mitteilen wie es den Standard trotz Unterbesetzung aufrechtzuerhalten gedenkt. Denkbar sind:
-Verschiebung von Behandlung/OPs
-Pat in andere Einrichtungen schicken
-Aufnahmesperre
-Verlegung
Reagieren Einrichtungsleitung nicht auf Überlastungsanzeige…
-Strafanzeige
-Einschalzung Heimaufsicht
-Info Gesundheitsamt
-Einschaötung MDK
-Hinweis an Lokalpresse
Stufen der Pflegequalität n Giechter und Meier
0 gefährliche Pflege: Pat ist gefährdet/erleidet Schaden
1: sichere Pflege: Pat erhält notwendige Pflege (absolute Minimum)
2: angemessene Pflege: Pat wird sicher versorgt, Bedürfnisse und Wünsche werden berücksichtigt
3: optimale Pflege: Pat und Ang in Pflegeplanung einbezogen
(SGB V) Delegation ärztlicher Tätigkeit auf nicht ärztlicher Personal nur zulässig wenn
-Pat einwilligt
-Art der Einhriff das persönliche Handeln des Arztes nicht erfordert
-Arzt Maßnahme anordnet
-die ausführende MA zur Durchführung befähigt und bereit ist
Höchstpersönliche Leistungen des Arztes
-Anamnese
-Indikationsstellung
-Untersuchung des Pat
-Diagnosestellung
-Aufklärung und Beratung des Pat
-Entscheidung über Therapie
-Durchführung invasiver Therapien
Delegation an nicht ärztlicher Personal (Pflichten)
-Auswahlpflicht
-Anleitungspflicht
-Überwachungspflicht
Remonstrationspflicht
Wenn delegierte Aufgabe nicht angemessen, PP verpflichtet abzulehnen
Verantwortungsbereiche bei Delegation
Doku, Kontroll, Gesamt, Instruktion, Anordnung, Auswahl (Verantwortung) ARZT
Übernahme, Durchführung, Remonstration PP
Vermeidung von Fixierung
-nur bei erheblicher Fremd-/Eigengefahr (Haftungsträchtig, Menschenunwürdig, kein Mittel zur Arbeitserleichterung)
-Alternative zB Werdenfelser Weg
Supervision (Haftungsfälle Vermeiden)
-soll Teams helfen mit Arbeitsbedingungen umzugehen und die Arbeit (durch Resilienz und Coping Strategien) erleichtern
-zur Vermeidung Gewalt, zur Verhaltenssteuerung, Verbesserung Organisation, zur Fortbildung
Ziel: Verbesserung beruflicher Kompetenzen und Erhöhung Effizienz
Compliance (nicht med Compliance)
-dient Einhalzung Gesetz
-betriebswirtschaftliche Regelkonformität
-KVP und EFQM bieten Hilfr zur Senkung Haftungsfälle sind aber kein Beweis dass Maßnahme richtig erbracht worden ist
Betriebshaftpflicht vs Berufshaftpflicht
Betriebshaftpflicht: kaum noch möglich für KH weil teuer, freiwillig
Berufshaftpflicht; Ärzte/Hebammen etc, verpflichtend
Haftungsvorbeugende Maßnahmen
- Aufklärung des Pat
- Dokumentation
- Vermeidung gefährlicher Pflege und Überlastungsanzeige
- Verantwortungsbereiche bei Delegation
- Vermeidung von Fixierung
- Supervision
- Compliance
- Betriebs und Berufshaftpflichtversicherung