Musterklausur Flashcards

1
Q

Was versteht man im Zivilprozess unter Beweislastumkehr?

A

Normalerweise sollen Parteien Beweise die zu ihren Gunsten sprechen selbst beibringen. In Ausnahmefälle zB Verstoß gegen Dokumentationspflicht, kehrt sich die Beweislast um. Zu seiner Entlastung muss der Arzt dann anderweitig beweisen können dass er die nicht-dokumentierte Maßnahme tatsächlich durchgeführt hat

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2
Q

Unterschied AZM und Medizinprodukt

A

AZM: pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, mit biologischen oder chemischen Kenntnissen erstellt

Medizinprodukt: mechanisch, physikalisch, chemisch oder physikochemische Wirkung, wird mit physikalischen, technischen und zB ingenieurwissenschaftlichen Kenntnisse erstellt

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3
Q

Die Pflegeberatung für gesetzlich versicherte wird angeboten…

A

Von den Pflegestützpunkte

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4
Q

Auseinzeln (AZM Recht)

A

Das Entnehmen einzelner Tabletten aus Fertigarzneimittelverpackungen

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5
Q

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist Kernstück der…

A

Reflrm des SGB XI durch das PSG II

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6
Q

Harmonisierung

A

Harmonisierung bedeutet gegenseitige Angleichung der innerstaatlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten der EU. Zielt nicht auf Ersetzung nationalen Rechts durch für alle geltendes Gemeinschaftsrecht, lässt nationales Recht bestehen (macht aber dem nationalen Gesetzgeber Vorgaben für eine gemeinschaftsbezogebe Ausgestaltung des nationalen Rechts). Typisches Mittel der Harmonisierung ist die Europäische Richtlinie

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7
Q

Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und zivilrechlicher Haftung

A

Haftung bedeutet für die Folgen des eigenen (zT auch fremden) Handelns einstehen zu müssen. Wer richtig handelt haftet nicht. Bei Fehlverhalten unterscheiden sich Form und Folgen der Haftung, je nachdem ob es sich um ein strafrechtlich relevantes oder zivilrechtlich relevantses Fehlverhalten handelt. Ein Fehlverhalten ist ein Verhalten das in der Situation nicht dem geltenden Recht entspricht. Strafrechtliche und Zivilrechtliche Haftung existieren unabhängig voneinander.

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8
Q

Pharmakologisch, immunologische und metabolische Wirkung AZM

A

AZM die eine Wechselwirkung zw körperfremden Stoffen und dem Organismus des Pat verursachen = PHARMAKOLOGISCH

AZM die einen Einfluss auf das Immunsystem haben= IMMUNOLOGISCH

AZM die Einfluss auf das Stoffwechsel des Pat nehmen= METABOLISCH

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9
Q

Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt

A

jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten (Erhebung, Speicherung, Weitergabe) ist zunächst verboten, sondern bedarf einer rechtlichen Grundlage.

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10
Q

UN-Behindertenrechtskonvention

A

-2008 ikT
-internationales Abkommen, kein Gesetz
-erstes universelle Rechtsinstrument das Menschenrechte (bezogen auf behinderte Menschen) konkretisiert
-Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens
-weg von Defizitorientierung

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11
Q

Art 1 UN-BRK Zweck

A

gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern

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12
Q

Pflegekammern Ziel

A

-Sicherstellung professionellen, sachgerechten Pflege auf Basis aktualler pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse

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13
Q

Vorteile der Pflegekammern

A

-Stärkere Wahrnehmung in Öffentlichkeit und Politik
-pflegerische Expertise steht für Politik und Gesetzgebung zur Verfügung
-Förderung der beruflichen Identität des Pflegeberufs
-Höhere Wertschätzung des Berufs
-alle PP eines Bundeslandes in einer Organisation: eine Vorraussetzung für eine demokratische Meinungsbildunh in den Pflegeberufen

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14
Q

Gründung von Pflegekammern

A

-Selbstverwaltung: Staat überträgt einen Teil seiner Regelungsaufgaben der Berufsgruppe
-Pflegekammer wird gegründet ä, indem sich alle PP mit staatlich anerkannter Ausbildunh zusammenschließen
-Gründung nur auf Länderebene möglich
-Pflicht zur Mitgliedschaft
-Beiträge idR nach Einkommen gestaffelt

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15
Q

Bundesländer mit Pflegekammern

A

-Rheinland-Pfalz
-NRW
-Baden-Württemberg (Mai 2023)

(Niedersachsen und Schleswig Holstein- 2021 aufgelöst)

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16
Q

Professionen zeichnen sich aus durch

A

-wissenschaftlich fundiertes Sonderwissen
-Fachterminologie
-theoretisch fundierte Ausbildung
-eigene berufsständige Normen (Ethikkodex)
-berufliche Autonomie

17
Q

Hauptziel Unfallversicherung SGB VII

A

Prävention!! Durch Schulungen etc

18
Q

Arbeitsverhinderung PflegeZG Freistellung

A

-max 10T, vollständige Umfangfreistellung, Betriebsgröße egal

19
Q

Arbeitsverhinderung Voraussetzungen

A

-akute Pflegesituation
-nahe Ang
-idr 1x pro AN
-auf mehrere Personen aufteilbar
-AN muss Ausfall sirekt melden und Dauer mitteilen
-auf Verlangen ärztliches Attest

20
Q

Arbeitsverhinderung Andprüche

A

-Gehaltsfortzahlung, sonst Pflegeunterstützungsgeld gem SGB XI
-Kündigung nur in Ausnahmen möglich

21
Q

Pflegezeit PflegeZG Freistellung

A

Max 6 Mon, teilweise oder vollständige Freistellung, Betriebsgröße mehr als 15 MA

22
Q

Pflegezeit Voraussetzungen

A

-muss 10T vorher angekündigt sein mit Info wann und in welchem Umfang
-wenn AG zustimmt kann ursprünglich kürzer geplante Zeit nochmal bis auf max 6 M verlängert werden

23
Q

Pflegezeit Ansprüche

A

-kein Gehalt
-es kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden
-besondere Kündigungsschutz

24
Q

Familienpflegezeit (FPfZG) Freistellung

A

Max 24M, teilweise freigestellt, mind 15St/W Arbeitszeit, Betriebsgröße über 25

25
Q

Familienpflegezeit Voraussetzungen

A

Muss 8Wo vor Beginn von AN angekündigt werden

26
Q

Familienpflegezeit Ansprüche

A

-besonderer Kündigungsschutz
-zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben möglich (innerhalb 48M zurückzahlen)

27
Q

Die Aufklärung muss…

A
  1. mündlich erfolgen (ergänzend Dokumentation)
  2. rechtzeitig erfolgen
  3. für den Pat verständlich sein

Dem Pat sind Abschriften von Unterlagen die er im Zusammenhang mit der Aufklärung/Einwilligung unterzeichnet hat auszuhändigen

28
Q

Wann ist die Gesetzgebungskompetenz (Heimgesetz) an die Bundesländer übertragen worden?

A

2006

29
Q

DVO

A

Durchführungsverordnung (wie Gesetze umzusetzen sind)

30
Q

Charta zur betreuung sterbender Menschen

A
  1. gesellschaftspolitische Herausgorderungen: Ethik, Recht und öffentliche Kommunikation
  2. Bedürfnisse der Betroffenen: Anforderungen an die Versorgungsstrukturen
  3. Anforderungen and die Aus/Weiter/Fortbildung
    4.Entwicklungsperspektive und Forschung
  4. die euro und intl Dimension