Verhältnis von Völkerrecht zu Verfassungsrecht Flashcards

1
Q

Rangregelung des GG (Art. 25 II)

A

Völkerrecht steht über den Bundesgesetzen. Es kann allerdings grds. nicht über dem GG stehen, da es ja erst über Art. 25 II Anwendung finden kann und Art. 25 II ja geändert werden könnte. Daher: –> Zwischenstufe.

Es kann allerdings vertreten werden, dass ius cogenz noch einer höhere Bedeutung zukommt: Unabdingbarkeit -> Ergibt sich ggf. auch über Art. 1 II..

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2
Q

Anwendbarkeit von Art. 25

A

Normen des universellen Völkergewohnheitsrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze des VR

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3
Q

Erzeugung von Rechten und Pflichten nach Art. 25 S.2

A

Umfasst nur vollzugsfähige Normen. hM: Nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Es ergeben sich keine subjektiven Ansprüche aus Art. 25 S.2 selbst.

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4
Q

Funktionen des Art. 59 II 1

A

1) Parlamentarische Kontrolle der Regierung

2) Garantie des innerstaatlichen Vollzugs

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5
Q

Parlamentarische Kontrolle bei Art. 59 II

A
  • Der Bundestag wirkt nicht mit, er stimmt nur zu oder nicht: Schwarz-Weiß Kontrolle.
  • Bundesrat: Normalfall Mitwirkung, ggf. durch Einspruch, der aber zurückgewiesen werden kann. Selten ist die positive Zustimmung erforderlich.

Ganz wichtig für das Demokratieprinzip! Denn dadurch sind VR Bindungen vom Volkswillen abhängig.

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6
Q

Garantie des innerstaatlichen Vollzugs bei Art. 59 II 1, 2

A

Dadurch wird ein VR Bestandteil der Deutschen Rechtsordnung und kraft Art. 2 III kommt es auch zu einer Rechtsbindung gegenüber allen staatlichen Organen.

Ggf. wird dazu noch ein Begleitgesetz verabschiedet.

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7
Q

Kategorisierung von Abkommen in Art. 59 II

A
  1. Poltische Verträge
    - Verträge, die grundsätzliche Bedeutung haben, und politische Bedeutung haben.
  2. Gesetzesinhaltliche Verträge
    - Verweist auf die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes -> Immer dann, wenn ein Parlamentsgesetz auch erforderlich ist.
    - BVerfG: Wesentlichkeitstheorie. Immer wenn es m Fragen geht, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, bedarf es sonst normalerweise ein Parlamentsgesetz.
  3. Verwaltungsabkommen
    - Auffangsnorm.
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8
Q

Vermeidung von VR Verpflichtungen, die innerstaatlich nicht erfüllt werden können.

A

Abstrake Normenkontrolle: Art. 93 I Nr. 2. Ausnahmsweise Normkontrollantrag schon vor Ausfertigung des Gesetzes erlaubt!

Ratifizierung
Definition: Die an den Vertragspartner gerichtete Mitteilung, an einen VR Vertrag gebunden sein zu wollen. (Die eigentliche Vertragserklärung!) Wird vom BP nach Art. 59 I gegeben! Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens!

Die Ratifikation ist von dem innerstaatlichen Zustimmungsverfahren zum VR vertrag abzugrenzen.

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9
Q

Auswärtige Gewalt

A

Zuständigkeiten der staatlichen Organe, die sich auf die Teilnahme der BRD am völker- und europarechtlichen Verkehr beziehen.

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10
Q

Art. 32 Bestimmung

A

Bestimmung der Verbandkompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt.

Hinweis: innerhalb Deutschland: Art. 70, 83.

  • BRD ist ein Einheitsstaat (ergibt sich auch aus Souveränität): Art. 32 I
  • Art. 32 III: Partielle Völkerrechtsfähigkeit, die allerdings durch den Bund zugewiesen wird! Ist aber beschränkt auf innerstaatliche Zuständigkeitsbereiche.
  • Vgl. auch Art. 24 (1) zu (1a)
  • Länder haben eigentlich kein Gesandtschaftsrecht, aber Grauzone bei Vertretern in der EU.

Der Bund kann auch im Zuständigkeitsbereich der Länder tätig werden, wenn er sich die Zustimmung aller Länder eingeholt hat!

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11
Q

Art. 59 Bestimmung

A

Bestimmung der Organkompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt.

Art. 59 I: Bundespräsident

  • Umfassende Vertetungsbefugnis nach Außen.
  • Aber: Gegenzeichnungserfordernis nach Art. 58 als Wahrung des Demokratieprinzips.

Art. 59 II: Beteiligung von Bundesrat und Bundestag.

Bundesregierung hat letztendlich die Entscheidungsbefugnis bei der Außenpolitik. siehe auch Art. 24 I, 23 I.

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12
Q

Ineinandergreifen von Kompetenzen beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge

A

Art. 32 III als exklusives Vertragsabschlussrecht für die Länder?

1) Zentralistische Ansicht: Art. 32 I hat Vorrang.
2) Förderalistische Ansicht: Zuständigkeit des Bundes ist auf seine Gesetzgebungskompetenzbereiche beschränkt.
3) Vermittelnde Ansicht
Der Bund darf alle Verträge abschließen, aber nur diejenigen vollziehen, die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder vollziehen.

Praxis:
Lindauer Abkommen als Interpretation!:
Länder akzeptieren Verträge, wenn sie vorher zugestimmt haben

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