EUroparecht Flashcards
Europäische Union Überblick Historie
Durchgehend: Zutritt weiterer Staaten
- 1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
- 1957: Römische verträge: EWG und EURATOM
- 1987: EEA
- 1992: Maastricht
- 1999: Amsterdam
- 2003: Niza
- 2005: Verfassungsvertrag
- 2008: Reformvertrag
Rechtsstatus der EU (!)
Die drei Elemente sind theoretisch gegeben. Aber keine eigentliche Souveränität im klassischen Sinne!
Kein Staat:
BVerfG: Maastrich-Urteil 1993
- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.
- Keine Kompetenz-Kompetenz: Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.: Art. 5 EUV.
- Die Mitgliedsstaaten sind Herren der Verträge
Aber mehr als ein normaler Staatenbund:
- Art. 335 I AEUV: Rechtsfähigkeit innerhalb der MS!
- Art. 47 EUV: Rechtspersönlichkeit (auf VR Ebene!)
Rechtsakte
- Primärrecht
- Sekundärakte
- Organe haben keine Allzuständigkeit: Art. 5 II EUV
- Subsidaritätsprinzip: Art. 5 III EUV
Rechtsakte: In Art. 288 AEUV
- Verordnungen
- Richtlinien
- Entscheidungen
- Empfehlungen
- Stellungnahmen
- Sonstige
Organe der Union
- Europäischer Rat
- Rat
- Kommission
- Europäisches Parlament
- Europäischer Gerichtshof
- Wirtschafts- und Sozialauschuss
- Ausschuss der Regionen
- EZB
Europäischer Rat (NICHT Europarat oder Rat!)
- Art. 15 EUV
- Staats und Regierungschef, Präsident des Rates/der Kommission.
- Entwicklung für die Union.
- Konsensprinzip.
Rat
- Art. 16 I EUV
- Es gibt viele Räte, vor allem auf Ebene der Fachminister.
- Grds. qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
- Wichtigstes Organ in der EU
- Nur mittelbares Initiativrecht.
- Mitwirkung am Haushalt, Außenvertretung, Kontrollfunktion, Kreationsbefugnisse.
Kommission
- Art. 17
- Gesetzesinitiativrecht
- Kontroll- und Verwaltungsbehörde
- Außenpolitik und GASP
Europäisches Parlament
- Art. 14
- Gewichtete Bevölkerungsanzahl
- Kontingente der Staaten -> Demokratiedefizit.
Aber: Legitimation abgeleitet durch Genehmigung der demokratischen legitimierten nationalen Organe. - DAHER: DEMOKRATIE BEI DER EU: MEHREBENENPRINZIP!
- Rechtsetzung, Mittelbares (!) Initiativrecht, Mitwirkung bei Außenbeziehungen und der Bildung der Kommission, Verabschiedung des Haushalts.
Demokratiedefizit des Parlaments der EU
Die Möglichkeit des politischen Einflusses einer Person ist auf das Kontingent seines Landes beschränkt.
- Keine länderübergreifenden Parteien sind realistisch.
- Rechtfertigung durch Zustimmung der nationalen Organe -> Mehrebenendemokratie.
Aber Verbesserungsvorschläge
- Wahltage
- Gesamtreferenden.
Europäischer Gerichtshof
- Art. 18 EUV
- EuGH und EUG.
- Generalanwälte zur Unterstützung.
- Vorabentscheidungen durch EuGH.
Kritik; Abgrenzung Vertragsauslegung und Vertragsänderung.
Europäische Zentralbank
Unabhängig. Keine Rechtspersönlichkeit.
Koordination der Geld- und Währungspolitik im Interesse der Preisstabilität, Festsetzung der Leitzinsen.
Beitritt zur EU
Art. 49 EUV: “Jeder europäischer Staat”.
Kopenhager Kriterien:
- Institutionelle Stabilität
- Wahrung der Menschenrechte
- Funktionierende Marktwirtschaft
- Übernahme des acquis communautaire (Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes und -rechts)
Der Begriff Europa muss also funktionsspezifisch ausgelegt werden.
Insbesondere Verweis auf die Art. 2 EUV Grundsätze: Demokratie, Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte.
Beitrittsverfahren zur EU
- Der Rat entscheidet über Beitrittsverhandlungen mit Zustimmung des Parlaments und Stellungnahme der Kommission.
Konkret:
o „Ob“: Art. 49 I EUV.
1. Antrag des beitrittswilligen Drittstaats an den Rat.
2. Vorläufige Stellungnahme der Kommission.
3. Entscheidung des Rates über Beitrittsverhandlungen.
4. Anhörung der Kommission und Zustimmung des Parlaments.
5. Rat tritt Entscheidung über das „Ob“ der Aufnahme.
o „Wie“: Art. 49 II EUV.
- Regelung der Aufnahmebedingungen in einem völkerrechtlichen Vertrag.
- Ratifikation des Beitrittsabkommens durch alle Mitgliedsstaaten und den beitretenden Staat.
Es bedarf der Ratifikation!
Austritt aus der EU
Vor Lissabon:
Rückgriff auf das Allgemeine Völkerrecht als ultima ratio (Art. 60, 62 WVK).
Nach Lissabon:
- Formelle Austrittsmöglichkeit: Art. 50 I EUV.
- Einseitigkeit und voraussetzungslos
- 2 Jahre Übergang während welcher ein Austrittsvertrag verhandelt wird.
Verfahren zum Austritt und zur Verhandlung des Austrittsvertrags
- Mitteilung des MS an den Rat
- Verhandlungseintritt, Benennung des Verhandlungsführers
- Aushandlung des Entwurfs
- Zustimmung des EP
- Beschluss des Rates im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit.