Internationale Organisationen Flashcards
Gewaltanwendung unter der UN-Charta
Grds. Verbot.
Ausnahmen
1) Mandat des UN Sicherheitsrat.
- Nicht von Charta vorgesehen, aber praxis.
2) Selbstverteidigung
- Staat muss angegriffen worden sein oder ein Angriff unmittelbar bevorstehen.
- Fraglich: Präventive Selbstverteidigung (Irak)
3) Humanitäre Intervention
- Im engen Sinn: Rettung eigener Staatsangehöriger
- Im weiten Sinn: Militärisch Aktivität in einem anderen Staatsgebiet sind sonst nicht einfach aus humanitären Gründen erlaubt! Recht > Moral.
UN und GG
Art. 24 I passt eher auf Europarecht
Art. 24 II:
Kollektive Sicherheit, die von allen Staaten gegenseitig gewährleistet wird, es geht um die Gefahr innerhalb der UN von Staaten die sich nicht an die Ordnung halten wollen.
NATO Allgemein
- Im Kern ein Verteidigungsbündnis.
- Pfeiler der Sicherheitsarchitektur
- Friedensichernd, achtet und richtet nationale Eigenständigkeit: “Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet”.
- Kein militärischer Bündnisuaomatismus!
NATO und GG
Nach dem Wortlaut des Art. 24 GG
- NATO ist ein Verteidigungsbündnis, lässt sich eig. nicht als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit iSd Art. 24 verstehen.
- Art. 24 II sollte solche Bündnisse eigentlich nicht umfassen (historisch begründet)
BVerfG
- Rechtfertigt Eingliederung in ein benanntes System aufgrund z.B. dem Nordatlantikrat.
- Methode fraglich, Ziel politisch motiviert.
BRD Beitrag zu einem NATO Einsatz
1) Völkerrechtliche Rechtmäßigkeit des NATO Einsatzes an sich
2) Rechtmäßigkeit innerhalb der Statuen der Organisation
3) Verfassungsrechtliche Ebene
- Art. 87a II: Zur Verteidigung möglich (iVm § 115 a)
- Beim NATO Einsatz: “Ausdrücklich”? Wortlaut des Art. 24 II
- Hinweis: Art. 26.
Kontrolle der Bundeswehr
BVerfG: Durch das Parlament
- Historische Begründung, Verantwortung, Demokratieprinzip.
Die Exekutive hat nur eine Eilkompetenz
Fallstudie Afghanistan
- Attacke wurde als Bedrohung internationalen Friedens gesehen, sodass die Sache auf Völkerrechtsebene gehoben wurde.
- Es kam zu keiner Mandatierung durch den UN Sicherheitsrat, aber Art. 51 UN-Charta: Recht zur Selbstverteidigung.
Kritik:
- Vergangene zeit
- Selbstverteidigungsrecht ist normalerweise nur anwendbar
1) bei einem Konflikt zweier Staaten
2) bei einem andauernden Konflikt
Aber:
- Qualität geht über Terrorakt hinaus.
- Anschlag war nur Teil eines Fortsetzungszusammenhangs.
Selbstverteidigung in Afghanistan????
- Die militärische Intervention an sich ist VR vertretbar, die Intensität, Dauer und tatsächlichen Operationsziele hingegen nicht.
Fallstudie Irak
Die Intervention war völkerrechtswidrig!
R1: Präventive Selbstverteidigung
R2: Mandat (aber Formulierungen wurden nicht benutzt)
R3: Moralisches Argument