Verhältnis Europarecht und deutsches Recht Flashcards
Zulässigkeit
Art. 23 I 2: Übertragung von Hoheitsrechten.
Art. 24, nur für Europa.
BVerfG: „Die deutsche Rechtssetzung öffnet sich und lässt zu, dass fremde Hoheitsgewalt in Deutschland ausgeübt wird und im Land Wirkung entfaltet.“
Anwendungsvorrang
Ähnlich wie Art. 31. EU Recht hat Anwendungsvorrang.
Rein historische Begründung!
Costa / ENEL Entscheitung 1964: Auslegung des Art. 288, da eine Verordnung allgemeine Geltung haben soll.
Begründung des Anwendungsvorrangs (Strang)
- Begriff der Verordnung nach Art. 288 AEUV impliziert Vorrang.
- AEUV wurde durch Zustimmungsgesetz eingegliedert.
- Zustimmungsgesetz ist durch Art. 23 I 2 legitimiert.
Anwendungsvorrang bei Richtlinien und Beschlüssen
Interpretation EuGH:
Das gesamte Recht bildet eine eigene Rechtsquelle. Dies hat nur einen Sinn wenn die Rechte Vorrang hat. Ergibt sich aus der Idee der EU als eine Rechtsgemeinschaft.
Probleme:
- Steht nicht in den Verträgen
- Es gibt ja bereits das Vertragsverletzungsverfahren
Begründung:
- Auslegung des Primärrechts
- Deutsche Zustimmungsgesetze (Art. 59 II) zum Primärrecht erkennen den Vorrang des Unionsrechts an.
- Zustimmungsgesetze sind durch Art. 23 I, 24 I legitimiert.
Nebenbei bemerkt: Vorrang bedeutet nur Suspension, nicht Aufhebung
Solange I 1973
Solange II 1986
I
Solange die EU nicht vergleichbare Grundrechtsstandards hat wie Deutschland, behält das BVerfG seine Zuständigkeit.
II
Vergleichsbare Standards liegen vor, insb. da die MS nun alle der ECHR angehören.
Konflikt EuGH und BVerfG
Vorwurf: EuGH handelt ultra vires / ohne Zuständigkeit / überschreitet die Grenzen de Vertragsauslegung
BVerfG sagt, dass die Gefolgschaft im Zweifelsfall versagt werden kann, wenn das EuGH noch weitergeht und ein Akt evident / offensichtlich ultra vires ist!
Die Zuständigkeitsfrage lässt sich nicht abschließend beantworten.
EU-Grundrechtscharta
Primärrechtlicher Rang: Art. 6 I
Weitere Grundrechtsquellen:
- Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts
- Europäische Menschenrechtskonvention.
Beitritt der EU zur EMRK?
EuGH: Nein, da es gegen primärrechtliche Grundlagen verstößt. Auch politisch motiviert.