Verhältnis Europarecht und deutsches Recht Flashcards

1
Q

Zulässigkeit

A

Art. 23 I 2: Übertragung von Hoheitsrechten.
Art. 24, nur für Europa.

BVerfG: „Die deutsche Rechtssetzung öffnet sich und lässt zu, dass fremde Hoheitsgewalt in Deutschland ausgeübt wird und im Land Wirkung entfaltet.“

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2
Q

Anwendungsvorrang

A

Ähnlich wie Art. 31. EU Recht hat Anwendungsvorrang.

Rein historische Begründung!

Costa / ENEL Entscheitung 1964: Auslegung des Art. 288, da eine Verordnung allgemeine Geltung haben soll.

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3
Q

Begründung des Anwendungsvorrangs (Strang)

A
  1. Begriff der Verordnung nach Art. 288 AEUV impliziert Vorrang.
  2. AEUV wurde durch Zustimmungsgesetz eingegliedert.
  3. Zustimmungsgesetz ist durch Art. 23 I 2 legitimiert.
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4
Q

Anwendungsvorrang bei Richtlinien und Beschlüssen

A

Interpretation EuGH:
Das gesamte Recht bildet eine eigene Rechtsquelle. Dies hat nur einen Sinn wenn die Rechte Vorrang hat. Ergibt sich aus der Idee der EU als eine Rechtsgemeinschaft.

Probleme:

  1. Steht nicht in den Verträgen
  2. Es gibt ja bereits das Vertragsverletzungsverfahren

Begründung:

  1. Auslegung des Primärrechts
  2. Deutsche Zustimmungsgesetze (Art. 59 II) zum Primärrecht erkennen den Vorrang des Unionsrechts an.
  3. Zustimmungsgesetze sind durch Art. 23 I, 24 I legitimiert.

Nebenbei bemerkt: Vorrang bedeutet nur Suspension, nicht Aufhebung

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5
Q

Solange I 1973

Solange II 1986

A

I
Solange die EU nicht vergleichbare Grundrechtsstandards hat wie Deutschland, behält das BVerfG seine Zuständigkeit.

II
Vergleichsbare Standards liegen vor, insb. da die MS nun alle der ECHR angehören.

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6
Q

Konflikt EuGH und BVerfG

A

Vorwurf: EuGH handelt ultra vires / ohne Zuständigkeit / überschreitet die Grenzen de Vertragsauslegung

BVerfG sagt, dass die Gefolgschaft im Zweifelsfall versagt werden kann, wenn das EuGH noch weitergeht und ein Akt evident / offensichtlich ultra vires ist!

Die Zuständigkeitsfrage lässt sich nicht abschließend beantworten.

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7
Q

EU-Grundrechtscharta

A

Primärrechtlicher Rang: Art. 6 I

Weitere Grundrechtsquellen:

  1. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts
  2. Europäische Menschenrechtskonvention.
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8
Q

Beitritt der EU zur EMRK?

A

EuGH: Nein, da es gegen primärrechtliche Grundlagen verstößt. Auch politisch motiviert.

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