Verantwortlichkeit Flashcards
Verhaltens-/ Handlungsstörer
§ 6 PolG
- wer durch sein Verhalten selbst eine Gefahr verantwortlich ist
-> objektive Verursachung
-> Prinzip der Unmittelbarkeit
Theorie der Unmittelbaren Verursachung:
Nur derjenige ist auf Grund seines Verhaltens polizeipflichtig, der selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeiführt.
-> Gefahrenschwelle überschritten
Verdachtsstörer
Bei dem noch nicht klar ist, ob er die Störung verursacht hat
(Verhaltensstörung)
Zweckveranlasser
Wer andere entweder gezielt zu polizeiwidrigem Verhalten veranlasst, oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt
(Verhaltensstörung)
Latenter Störer
Derjenige, bei dem eine Bedingung vorliegt, die erst durch das Heranziehen weiterer Bedingungen zur Gefahr wird
(Verhaltensstörung)
Zustandsstörer
Geht eine Gefahr von einer Sache aus, so gelten der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer unabhängig von einer persönlichen Verursachung
Opportunitätsprinzip
Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen
- Entschließungsermessen -> „ob“
- Auswahlermessen -> „geeignete Mittel“
Primär- Sekundärebene
Nichtstörer
Ein polizeilicher Notstand liegt immer dann vor, wenn die rechtzeitige Bekämpfung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit weder durch das Heranziehen des Störers noch auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz eigener Mittel der zuständigen Behörde, möglich ist.
Nicht verantwortliche Person
- Gefahr muss unmittelbar bevorstehen
- Maßnahmen gegen Störer sind unangebracht o.
- die polizeilichen Kräfte reichen nicht aus
§ 9 -> 100 PolG
Behörde muss alles ihr Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Gefahr auf andere Weise zu beseitigen.