Gefahr Flashcards
Gefahr
Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit
Oder
Eine Gefahr für das betroffene Schutzgut ist zu bejahen, wenn der fortdauernde Sachverhalt nach
allgemeiner Lebenslage oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
einem Schaden am Schutzgut führt
konkrete Gefahr
Versteht man eine Sachlage, die im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden führen wird oder bei welcher der Schaden bereits eingetreten ist.
-> je wichtiger das zu schützende Rechtsgut desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
abstrakte Gefahr
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass ein Schaden typischerweise eintritt.
-> hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes
gegenwärtige Gefahr
Die Verletzung des polizeilichen Schutzgutes findet bereits statt oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor
erhebliche Gefahr
Das gefährdete Schutzgut ist besonders bedeutsam oder die zu erwartende Verletzung besonders schwerwiegend
Gefahr in Verzug
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde.
Es liegt eine Gefahr vor, der nur wirksam begegnet werden kann, wenn von der Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens abgesehen wird, da ansonsten der Erfolg vereitelt oder unvertretbar verzögert würde
Anscheinsgefahr
Immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die bei verständiger Würdigung aus ex-ante-Sicht den Schluss einer möglichen Gefahr zulassen. Objektiv fehlt eine Gefahr, jedoch entspricht die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen und besonnenen Amtswalters.
Oder:
Aus der Sicht eines objektiven Beobachter liegen zum Zeitpunkt des Eingreifens der Maßnahme Anhaltspunkte vor, die zur Annahme berechtigen, dass in naher Zukunft das Schutzgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt werden wird. Nachträglich stellt sich heraus, dass eine Gefahr objektiv nicht vorlag, ein verständiger Betrachter aber von einer solchen ausgehen durfte
-> eine Gefahr iSd PolR
Scheingefahr/ Putativgefahr
Wenn objektiv betrachtet keine Gefahr vorliegt, die Polizei aber wegen Fehleinschätzung der Sachlage davon ausgeht.
Oder:
Der Amtswalter irrt sich über das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes, er hält also nur subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich, ohne dass ein objektiver Beobachter die gleichen Schlüsse gezogen hätte.
-> keine Gefahr iSd PolR
Gefahrenverdacht
Aus Sicht eines objektiven Beobachters liegen zum Zeitpunkt des Eingreifens der Maßnahme Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefahr gegeben sein könnte. Es geht also um Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhaltes, um das Vorliegen einer Gefahr feststellen zu können
-> nur Maßnahmen zur Sachaufklärung
=> Gefahrenforschungsmaßnahmen