Vb. Handelsgeschäfte - Handelskauf Flashcards
Fixhandelskauf
Ein Handelskauf, bei dem die Leistung zumindestens des einen Teils genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll.
- > Die Einhaltung der Frist muss wesentlicher Bestandteil des Vertrages sein.
- > Spezialfall des relativen (!) Fixgeschäfts
Abgrenzung: relatives und absolutes Fixgeschäft
Relatives Fixgeschäft
- Geschäft steht und fällt mit der festgelegten Leistungszeit
- Erfüllung bleibt aber auch nach Ablauf möglich.
- Merke: § 323 II #2 BGB wird beim Fixhandelskauf durch § 376 HGB verdrängt.
Absolutes Fixgeschäft
- Einhaltung der Leistungszeit ist hier für den Gläubiger derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann –> es wird zum Ding der Unmöglichkeit
Bloße Fälligkeitsbestimmungen
- Lediglich Terminschuld
Gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 II #2 vs. § 346 HGB
§ 376 HGB verdrängt die Standard-BGB-Regelung.
- Unterschied dadurch, dass das Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs eine sofortige Anzeige des Gläubigers voraussetzt und der Anspruch des Gläubigers auf SEA statt der Leistung (in § 323 BGB nicht normiert) bestimmten Regeln unterliegt.
Rücktritt im Handelsrecht: § 376 I 1 A1 HGB
–> Voraussetzungen
1) Vorliegen eines Fixhandelskaufs
- Kaufmannseigenschaft (einseitig oder zweiseitig)
- Relatives Fixgeschäft
- Termin kalendermäßig fest bestimmt
- Abgrenzung vom absoluten Fixgeschäft
2) Leistung nicht innerhalb der bestimmten Zeit
- Keine Verzugsvoraussetzungen und daher auch kein Verschulden erforderlich!
Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Handelsrecht: § 376 I 1 A2 HGB
–> Voraussetzungen
- SE statt Leistung iSd § 281 BGB
- § 286 BGB wird in das Prüfungsschema hier untergebracht
- Eigentlich ist § 376 HGB nicht an das neue Schuldrecht angepasst. NOCHMAL GENAU NACHSSCHAUEN WTF HIER EIGENTLICH SACHE IST!
- Beachte: Entgegen dem Wortlaut kann der Gläubiger zurücktreten UND Schadensersatz verlangen.
Verzögerungsschaden im Handelsrecht: § 376 I 1 A2 HGB iVm §§ 280 I, II, 286 BGB
–> Voraussetzungen
Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen:
1) Schuldverhältnis
2) Möglichkeit der Leistung
3) Fälligkeit der Leistung
4) Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung
5) Verschulden (vermutet)
Erfüllungsanspruch nur bei sofortiger Anzeige, § 376 I 2 HGB
- Unterschied zum BGB!
- Sofort ist mehr (!) als unverzüglich iSd § 121 BGB, nämlich ohne jede Verzögerung und nicht mehr nachholbar (Verschulden irrelevant!)
- Anzeige auch konkludent möglich
- Anzeige ist empfangsbedürftige WE
- Erklärung nach I 2 beseitigt die Rechte aus I 1 und macht das Geschäft zum gewöhnlichen Kauf -> dann normale Verzugsfolgen nach BGB!
Gutglaubensschutz aus §§ 366, 367 HGB
–> Allgemein
- Schützen den guten Glauben an die Verfügungsmacht des Handelnden
- Geht über §§ 932ff. BGB hinaus, in welchen lediglich an der gute Glaube an die Eigentümerstellung (!) geschützt wird!
- Gelten nur bei beweglichen Sachen
Gutglaubensschutz §§ 929, 932 BGB iVm 366 I HGB
–> Voraussetzungen
1) Dingliche Einigung
2) Übergabe/ Übergabesurrogat
3) Berechtigung
a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
b) Rechtsschein: Besitz
c) Veräußerer ist Kaufmann (gilt nicht bei Scheinkaufmann; [Schein soll nicht zu Lasten Dritter wirken]); bei Stellvertretung wird natürlich auf den Vertretenen abgestellt.
4) Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache
5) Betriebszugehörigkeit (objektiv!)
- Wird gem. § 344 I HGB vermutet.
6) Gutgläubigkeit bzgl. Verfügungsbefugnis
- Verfügungsbefugnis = die vom Eigentümer abgeleitete Berechtigung zu Verfügungen über eine Sache im eigenen Namen mit Wirkung zu Lasten des Berechtigten.
- Keine allgemeine Nachforschungspflicht
7) Kein Abhandenkommen (Standard § 935 BGB)
§ 366 I HGB: Schutz von …
… Verfügungsmacht vs. Vertretungsmacht
Guter Glaube …
- hM: Keine strenge Unterscheidung zwischen Verfügungs- und Vertretungsmacht im Rechtsleben.
- aA: Wortlaut; Nur bzgl. Vertretungsmacht; § 366 HGB ist eine Sondervorschrift für den Handelsverkehr und daher eng auszulegen
- aA: ?!?!?
Rügeobliegenheit § 377 HGB
–> Allgemein
- Dispositiv, jedoch nicht vollständig durch AGB abdingbar.
- Führt nur zum Verlust der eigenen Rechte, nicht einklagbar.
Rügeobliegenheit § 377 HGB
- -> Prüfungsreihenfolge
1) Bestehen der Rügeobliegenheit
1) Bestehen der Rügeobliegenheit
a) Beiderseitiger Handelskauf
- Auch zu Lasten des Scheinkaufmanns, nicht aber zu seinem Vorteil.
- Keine entsprechende Anwendung zu Lasten nicht ins HR eingetragener Kleingewerbetreibender oder Freiberufler
- Darlegungslast beim Verkäufer
- Nur bestimmte Vertragsarten (?)
- Nur bei Waren (bewegliche Sachen)
b) Ablieferung der Ware iSv § 377 I
- Sache muss in den tatsächlichen Macht- und Verfügungsbereich des Empfängers gelangen (§ 438 II BGB) –> tatsächliche Möglichkeit der Überprüfung.
- zB. bei Holschuld: Käufer muss die Sache tatsächlich abholen. Annahmeverzug hat zB keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Ablieferung,
c) Nicht ordnungsgemäße Lieferung
- Bei Mangel iSd §§ 434, 435 BGB
- Zuviellieferung -
- Aliudlieferung beim Stück- oder Gattungskauf +
- Minderlieferung +
Verkäufer muss allerdings zwingend mit Tilgungsbestimmung gehandelt haben
d) Keine Arglist der Verkäufers
2) Verstoß gegen Rügeobliegenheit
[…]
Tilgungsbestimmung
Es muss für den Käufer klar erkennbar sein, dass der Verkäufer eine Leistung als Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erbringt.
Rügeobliegenheit § 377 HGB
- -> Prüfungsreihenfolge
2) Verstoß gegen Rügeobliegenheit
1) Bestehen der Rügeobliegenheit
[…]
2) Verstoß gegen Rügeobliegenheit
- Inhaltlich ordnungsgemäß und rechtzeitig
- Offene und versteckte Mängel.
Hinweise:
- Bei verschlossener Ware: Stichproben
- bei Auslieferung an Dritte: Ggf. Verlängerung
- Käufer muss bei Anzeige den Mangel bereits substantiiert und gesondert darlegen.
—> Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge: Genehmigungsfiktion des § 377 II
Rügeobliegenheit § 377 HGB
–> Hinweise zur Beweislast und Weiteres
- Die Beweislast zur KM-Eigenschaft beider Vertragsparteien trägt der Verkäufer.
- Trotz § 377 IV bleibt die Anzeige eine empfangsbedürftige, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, und der Käufer trägt das Verlustrisiko! Der Verkäufer trägt lediglich das Verzögerungsrisiko
- mM: VK trägt auch Verlustrisiko.
- hM: siehe oben
- vermittelnde Ansicht: Bei Verlustkenntnis kann der Käufer die Rüge nochmal unverzüglich nachholen