Va. Handelsgeschäfte - Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Flashcards
Handelsgeschäft
–> Definition und Allgemein
Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören: § 343 I HGB.
- > Kaufmannseigenschaft ist zum Zeitpunkt der Abgabe der WE zu prüfen
- > Keine Privatgeschäfte
- > Keine Realakte
- > Nur Außengeschäfte
Handelsgeschäft
–> §§ 344 I, II
§ 344 I
- Widerlegliche Vermutung: Kaufmann muss Gegenbeweis erbringen, Privatheit muss erkennbar gewesen sein
§ 344 II
- Unwiderlegliche Vermutung. Aber str.: Wissen des Gläubigers um Privatheit als ausreichend?
- hM über § 242 BGB: Vermutung wird ausgeschaltet
Schweigen als WE für einen Vertragsschluss
Grds. nicht, aber:
- > § 362 HGB
- > Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (ungeschriebene Grundsätze!)
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
–> Allgemein
Allgemein
-> Nach dem Grundsatz des KBS kommt, wenn ein Kaufmann nach vorangegangenen Vertragshandlungen ein Bestätigungsschreiben widerspruchslos entgegennimmt, der Vertrag mit dem im schreiben bestimmten Inhalt zustande.
- > Nicht gesetzlich geregelt; Gewohnheitsrecht
- > Normzweck: Verkehrssicherheit
-> Abzugrenzen von der Auftragsbestätigung, welche den Vertrag erst noch zustande bringen soll. Der Verfasser eines KBS geht bereits vom Bestehen eines Vertrages aus.
KBS
–> Voraussetzungen
A. Voraussetzungen nach AG
I. Persönlicher Anwendungsbereich
- Empfänger und Absender (s.u.)
II. Sachlicher Anwendungsbereich
- Vorangegangene Vertragsverhandlungen
- Inhalt: Bestätigung des (vermeintlichen) Vertragsschlusses
- Absender muss von bereits beschlossenem Vertrag ausgehen (Abgrenzung zur Auftragsbestätigung)
- Endgültige und eindeutige Bestätigung der wesentlichen Verhandlungsergebnisse
III. Zugang des KBS in engem zeitlichem Zusammenhang mit Vertragsschluss
IV. Schutzwürdigkeit des Absenders
- Subjektive Grenze
- Keine wesentlichen Abweichungen (s.u.)
V. Kein Widerspruch des Emfpängers
B. Voraussetzungen nach Skript:
1) Kaufmannseigenschaft
- hM und Rspr: Absender und Empfänger sind Kaufleute
- aA: Beide müssen nur wie Kaufleute am Geschäftsverkehr teilnehmen, sodass von ihnen eine entsprechende Betriebsorganisation erwartet werden kann.
- aA: Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB) des Empfängers
- aA: Eigenschaft des Absenders irrelevant.
2) Vorangehender Vertragsschluss
- unmittelbarer zeitlicher Zusammenschluss; ca. 1 Woche)
3) Genehmigungsfähigkeit
- keine wesentliche Änderungen
- Also dann nicht, wenn der Absender vernünftigerweise nicht mehr mit Zustimmung des Empfängers rechnen konnte.
4) Redlichkeit des Absenders
- Guter Glauben, kein Missbrauch
- Beweislast liegt beim Empfänger
5) Kein Widerspruch des Empfängers
- Unverzüglich wie in § 362 I 1.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Vertrag durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zu Stande, wenn für den Empfänger des Schreibens bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.
KBS
–> Rechtsfolgen
Rechtsfolgen
- Wenn Vertrag bereits geschlossen war: Rein deklaratorische Wirkung und natürlich Beweisfunktion etc.
- Wenn nicht; konstitutive Wirkung
- Bei Abweichung in genehmigungsfähiger Weise; Vertragsänderung oder sogar Vertragsschluss ohne das Vorher ein Vertrag bestand (zB. auch wegen fehlender Vertretungsmacht!)
Merke:
Die widerspruchslose Hinnahme führt zur unwiderleglichen Vermutung, dass zuvor ein Vertrag mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens geschlossen wurde und zur widerleglichen Vermutung der Vollständigkeit.
KBS
–> Problem: Kreuzende KBS
- Bei Widerspruch bekommt keines der Schreiben Wirkung. Der Vertrag ist nicht zustande gekommen wenn wesentliche Vertragsbestandteile betroffen sind.
- Ggf. Bleibt ein Vertragsschluss mit dem Inhalt, soweit diese übereinstimmen: Lösung erfolgt hier nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre.
- Beachte § 154 I: Im Zweifel kein Vertrag.
- Beginn der Ausführung jedoch als Indiz für Existenz.
- Die Theorie des letzten Wortes wurde aufgegeben.
Merke:
Ist eine Abwehrklausel Bestandteil der AGB nur eines Teils der Verhandelnden, so setzen sich diese AGB regelm. durch. Weiterhin vermag die Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses die Wirkungen eines KBS, das mündliche Vertragsverhandlungen bestätigt, nicht abzubedingen.
KBS
–> Problem: Möglichkeit der Anfechtung
- > Irrtum über Bedeutung des Schweigens ist unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum!
- > Unkenntnis des Zugangs oder unrichtiges Verständnis des Inhalts des KBS kann ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB darstellen, jedoch nur wenn der Mangel nicht auf Nachlässigkeit beruht
- > Nach h.M. ist eine Anfechtung des Schweigens bereits dann nicht mehr möglich, wenn der Kaufmann den Irrtum verschuldet hat
- > Begründung auch durch erhöhte Sorgfaltspflichten, siehe ja § 347 I HGB.