III. Kaufmännische Hilfspersonen und handelsrechtliche Vertretungsmacht Flashcards
Allgemein
Fälle mit Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten
- Ineinandergreifen der §§ 164 ff. BGB und der §§ 48 ff.m 54 ff. HGB
- Prüfungsschema von § 164 BGB sauber abarbeiten und Prokura bzgl. Handlungsvollmacht bei dem Prüfungspunkt "Vertretungsmacht" einbinden. Reihenfolge also: 1. Eigene Willenserklärung 2. In fremden Namen ( -> unternehmensbezogenes Geschäft) 3. Im Rahmen der Vertretungsmacht 4. Kein Missbrauch
Prokura §§ 48 ff. HGB
Allgemein
- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
- Kann aber erteilt werden (?) - Gesetzlich festgelegter Umfang
Bei Nichtigkeit, Anfechtung:
- Grds allgemeine Regeln
- Schutz Dritter: § 15 III HGB oder über Scheinvollmacht (§ 177 ff. BGB)
- Erteilung ist eine eintragungspflichtige Tatsache iSd § 15 I, hat jedoch nur rein deklaratorische Wirkung.
- Auch Erlöschen der Prokura ist eintragungspflichtig iSd § 15 I (deklaratorisch).
Prokura
–> Erteilung
- Erteilung ist eine eintragungspflichtige (!) Tatsache iSd § 15 I, hat jedoch nur rein deklaratorische Wirkung.
- Prokura kann erteilt werden durch: a) Kaufleute, b) Handelsgesellschaften, c) Kaufleute kraft Eintragung, d) Rechtsscheinkaufleute.
- > Hinweis: Ansonsten ggf. Generalvollmacht (§ 140)
- > Stets persönlich und ausdrücklich
- > Nur an natürliche Personen
Prokura
–> Umfang
- § 49 I: Grundsätzliche alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt (unabhängig der Branchenüblichkeit)
- Keine Vertretungsmacht für:
- Geschäfte die nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören
- Inhabergeschäfte
- Grundlagengeschäfte
- Immobiliarsklausel § 49 II
- Eine weitergehende Beschränkung der Vertretungsmacht ist nur mit Wirkung im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis möglich.
Prokura
–> Immobiliarsklausel des § 49 II
- Grds. keine dinglichen Belastungen durch Prokuristen; gilt sowohl bei Verfügungs- als auch bei Verpflichtungsgeschäft
- Teleologische Reduktion: Im Zusammenhang mit Erwerb eines Grundstücks kann dieses belastet werden.
Prokura
–> Erlöschen
- § 168 BGB: Mit dem zugrunde liegenden RV.
- § 52 I HGB: Jederzeit frei widerrufbar. Wirksamkeit nach §§ 167f. BGB
Prokura
–> Bindung an die Mitwirkung Dritter (personelle Beschränkungen)
- (Reine) Gesamtprokura: § 48 II: Mehrere Prokuristen nur gemeinsam.
- Zusammenwirken mit organschaftlichen Gesellschaftsvertretern: Organ handelt mit Zustimmung des Prokuristen oder Andersherum.
Handlungsvollmacht
Jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tatsächlich erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.
- > Keine eintragungsfähige Tatsache
- > hM: Rechtsscheinsvollmacht/ Rechtsscheinshaftung
Handlungsvollmacht
–> Erteilung
- Durch jeden Kaufmann, aber auch durch Vertreter (wie z.B. Prokuristen!)
- An natürliche Personen
Handlungsvollmacht
–> Umfang
Gesetzlich geregelter Mindestinhalt: § 54 I HGB.
- Generalhandlungsvollmacht: § 54 I A1. Alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
- Arthandlungsvollmacht: § 54 I A2. Alle RG Handlungen, welche die Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften betreffen
- Spezialhandlungsvollmacht
- Wichtig: Zusätzliche Erforderlich immer: Zugehörigkeit zum Geschäftsbetrieb, Branchenüblichkeit und Gewöhnlichkeit
- Wichtig: Beschränkung grds. nur im Innenverhältnis, es sei denn Kenntnis des Dritten: § 54 III
- § 54 I enthält keine Vermutung für das Bestehen einer Handlungsvollmacht!
Handlungsvollmacht
–> Vertrauensschutz
Lehre von der Scheinvollmacht, Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
- §§ 170 - 173 BGB
“Vollmacht” eines Ladenangestellten gem. § 56 HGB
- -> Allgemein
- -> Voraussetzungen
- hM: § 56 regelt einen Fall der gesetzlichen Anscheinsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang.
Voraussetzungen
1) Vertreter ist Geschäftsherr -> Kaufmann (Aber hM: Auch analoge Anwendung auf Kleingewerbetreibende)
2) Tätigkeit in Laden / offenes Warenlager
3) Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
4) Örtlicher Zusammenhang zwischen Laden und Geschäftsabschluss
5) Gutgläubigkeit des Dritten (nach hM Rechtsscheinhaftung analog zu §
–> Voraussetzungen auch wieder: Branchen- und Ladenüblichkeit, sowie Gewöhnlichkeit!
–> Es werden nur VERKÄUFE umfasst!
–> Keine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum möglich (?!)
–> Handelsrechtliche Vertretungsmacht, aber keine Vertretungsmacht iSd § 167 I BGB
Ladenangestellter
Definition:
–> Offenes Warenlager
Offenes Warenlager
Verkaufsstätte, die zum freien Eintritt für das Publikum (und zum Abschluss von Geschäften) bestimmt ist
Ladenangestellter
Definition:
–> Angestellter
Angestellter
Jeder, der im Laden mit Wissen und Willen des Inhabers an der Verkaufstätigkeit mitwirkt, gleich ob seine Hauptaufgaben ganz andere sind, auch wenn er nicht einmal Besitzdiener (§ 855 BGB) ist.
Ladenangestellter (Vollmacht)
–> Umfang
- Verkäufe einschließlich Erfüllungsgeschäfte (sowohl Kaufverträge als auch dazugehörige dingliche Verträge)
- Keine Einkäufe !
- Empfangnahmen (Entgegennahme von Sachen und WE im Zusammenhang mit Verkaufstätigkeit)