V4 Rettungswege und Brandschutz Flashcards

1
Q

Wo wird der Brandschutz geregelt

A

Landesbauor. (BauO NRW 2018)

o Orientieren sich an der MBO

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2
Q

Zeile des Brandschutzes nach §14 der BauO.

A

o Im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren…

o Sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

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3
Q
  • BauO NRW §33 – Erster und Zweiter Rettungsweg
A

1) Nutzungseinheiten mit min. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, Büros müssen in jedem Geschoß min. zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
 Beide dürfen über denselben notwendigen Flur führen.
o (2) Für Nutzungseinheiten nach (1), die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führe. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich…
• Wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (SICHERHEITSTREPPEBRAUM, oder…
• Für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15m erreichbar ist.

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4
Q
  • BauO NRW §37 – Fenster, Türen und sonstige Öffnungen
A

5) Fenster, die als Rettungsweg nach §33 Ab. 2 Satz 2 dienen, müssen Lichten mindestens 0,90m x 1,20m groß sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.

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5
Q
  • BauO NRW §34 – Treppen
A

o (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppen zugänglich sein (notwendige Treppe).
 Statt notwe. Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
o (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen zulässig.
o (3) Gebäudeklasse 4 + 5
 Notwendige Treppen sind IN EINEM ZUGE zu allen angeschlossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
o (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
o (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
o (7) Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen.
o (8) Ab. 3 – 6 gelten für nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

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6
Q

DIN 18065

A

Sonstiges zu Treppen
Nach 18 Stufen muss bei notwendigen Treppen ein Zwischenpodest kommen.
 Maße in den Tabellen (wahr. Nicht wichtig)
 Min. 200cm lichte Treppendurchgangshöhe.

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7
Q
  • BauO NRW §35 – Notwendige Treppenräume und Ausgänge
A

o (1) Jede notwendige Treppe muss aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).
 Eine in den Treppenraum aufschlagende Tür darf die Fluchtwegbreite nicht einschränken.
 Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig…
• In Gebäuden der Geb.klassen 1 und 2.
• Für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insg. Nicht mehr als 200m^2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und
• Als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
o (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss min. 1 Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35m Entfernung erreichbar sein.
 Sind mehrere notwendige Treppenhäuser erfoderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
o (3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie…
 Mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
 Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
 Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
 Ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren sein.

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8
Q
  • VVBauO NRW – Das Sicherheitstreppenhaus
A

o Kommt aus dem vorbeugenden Brandschutz. Es wird ein Treppenhaus bezeichnet, bei dem durch bauliche oder technische Maßnahmen das Eindringen von Feuer und Rauch im Brand verhindert werden soll.

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9
Q

Flure

A

o (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
 Notwendige Flure sind nicht erforderlich…
• In Wohngebäuden der Geb.klasse 1 und 2,
• In sonstigen Gebäuden der Klasse 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen
• Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200m^2 und innerhalb von Wohnungen.
• Innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400m^2.
o (2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
o (3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30m sein. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 sein.

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10
Q
  • BauO NRW §39 – Aufzüge
A

o (4) Gebäude mit als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben.
 Sollte barrierefrei sein.
 Muss Rollstühle und Krankentragen transportieren können.
• Rollstuhl 1,10m x 1,40m
• Krankentragen 1,10m x 2,10m
 Haltestellen in allen Geschossen.

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11
Q
  • BauO NRW §50 – Sonderbauten
A

1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzungen können im Einzelfall zur Verwirklichung besondere Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen und Erleichterungen können sich erstrecken auf…
 Die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, dne Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentliche Bauteile und die Verwendung von Baustoffen.
 Brandschutzanlagen, -Einrichtungen und -Vorkehrungen.
 Die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, etc.

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12
Q
  • SBauVO Teil 1 – Versammlungsstätten
A

o §1 (1)
 Beziehzt sich auf einen oder mehrere Versammlungsräume (bei einem gemeinsamen Rettungsweg), die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher*innen fassen.
o §7 (1)
 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.
o §7 (4)
 Berechnung zur Bemessung der Mindestbreite 1.20m je 200 Personen.
 Staffelungen sind nur in Schritten von 0.60m zulässig.
 Mindestens 1.20m (lichte Breite).
• Z.B. 300 Personen : 1.80m / 400 Personen : 2.40m
o §8 (3)
 Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2.40m betragen (Stolpergefahr).

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13
Q
  • SBauVO Teil 4 – Hochhäuser
A

o BauO NRW §2 (3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Gelände Oberfläche liegt.
o Forderungen aus der SBauVO, die für die räumliche Struktur eines Hochhaues relevant sind und die sich von der BauO NRW unterscheiden:
 §94 - Führung und Bemessung von Rettungswegen
• (3) Die lichte Breite eines jeden Teil von Rettungswegen muss min. 1.20 m betragen. Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0.90m, in der Ausgangsebene min. 1.20m betragen.
 §95 - Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
• (1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
• (2) In Hochhäusern mit mehr als 60m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppeneäume ausgebildet sein.
 §96 - Notwendige Flure
• (1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Fluren oder ins Freie führen.
• (2) Not. Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15m sein.
• (3) Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400m2 Grundfläche deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahr mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.

 §107 – Aufzüge
• (1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von min. 2 Aufzügen angefahren werden.
• (2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
 §99 – Feuerwehraufzüge
• (1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltstellen in jedem Geschoss haben.
• (2) Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzuges in höchstens 50m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird mit der Lauflinie gemessen.
• (4) Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
• (7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
 §100 – Vorräume von Feuerwehraufzügen
• (1) Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6m^2 Grundfläche haben.
o Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3m betragen.
• (3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn die die Anforderungen von Feuerwehrauf. Erfüllen.

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