V3 Arbeitergeberverbände und Gewerkschaften Flashcards
Möglichkeiten der Vereinbarungen über Löhne/Arbeitsbedingungen in D
- Einzelvertraglich (Arbeitsvertrag zwischen AG und AN)
- Kollektivvertraglich (Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem bzw.
mehreren AG)
Grundsatz der Tarifautonomie
- Recht der Arbeitsmarktparteien, unbeeinflusst von Dritten, insbesondere vom
Staat, Arbeitsvertragsbedingungen zu vereinbaren
Gesetzliche Grundlagen
- Grundgesetz (Artikel 9 Absatz 3: Vereinigungsfreiheit)
- Tarifvertragsgesetz (TVG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Tarifverträge Def
Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag zwischen
tariffähigen und tarifzuständigen Parteien zur Regelung von arbeitsrechtlichen
Rechten und Pflichten der Vertragsparteien und zur Festsetzung von
Rechtsnormen
Tariffähigkeit
Tarifzuständigkeit
- Tariffähigkeit (Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrages zu sein)
- Arbeitnehmerseite: Gewerkschaften, Spitzenorganisationen
- Arbeitgeberseite: einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände,
Spitzenorganisationen - Tarifzuständigkeit
- Geschäftsbereich in Satzungen festgelegt
- Meiste Gewerkschaftssatzungen: Industrieverbandsprinzip
Gesetzliche Grundlagen: Der normative Teil eines Tarifvertrags
➢ Tarifparteien können Rechtsnormen schaffen, die unmittelbar und zwingend
die einzelnen Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern der
Tarifvertragsparteien regeln.
- Unmittelbare Wirkung:
Norm erfasst automatisch einzelnes Arbeitsverhältnis, ohne dass Kenntnis
und Billigung der Parteien erforderlich ist - Zwingende Wirkung:
Norm kann nicht durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des AN
aufgehoben werden - Nur einseitig: Günstigkeitsprinzip für AN (z.B. übertarifliche Entlohnung),
§4 III TVG - Abweichende Abmachungen zuungunsten der AN möglich, wenn dies der
Tarifvertrag gestattet (z.B. Öffnungsklauseln), §4 III TVG
Gesetzliche Grundlagen: Der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags
- Friedenspflicht (keine Kampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrungen) während
der Laufzeit eines Tarifvertrags) - Relative Friedenspflicht: Verbot von Kampfmaßnahmen zur Änderung der
tarifvertraglich festgelegten Regelungen; besteht bei allen laufenden
Tarifverträgen - Absolute Friedenspflicht: Verbot jeglicher Arbeitskämpfe; kann in
Tarifverträgen vereinbart werden - Durchführungspflicht (Pflicht der Parteien, für die Durchführung der
Vertragsbestimmungen zu sorgen)
Arten von Tarifverträgen
- Verbands- versus Firmentarifverträge
- Verbandstarifverträge (Branchentarifvertrag, „Flächentarifvertrag“):
zwischen AG-Verband und Gewerkschaft - Firmen- oder Haustarifvertrag: zwischen einem AG und Gewerkschaft
- Manteltarifverträge
- Laufzeit: mehrere Jahre
- Regeln allgemeine Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub,
Entgeltgruppendefinitionen) - Vergütungstarifverträge
- Kürzere Laufzeit (oft 1 Jahr)
- Regeln Höhe der Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen
Arbeitgeberverbände
- Organisiert in Orts-, Bezirks- oder Landesfachverbände
- Landesfachverbände zumeist Mitglied in zwei Verbänden (Matrixorganisation)
- Fachspitzenverband auf Bundesebene
- Überfachlicher Landesverband
- Fachspitzenverbände und Landesvereinigungen gehören der
Bundesvereinigung der Deutschen AG-Verbände (BDA) an - Erfüllung von Koordinationsaufgaben, politische Interessenvertretung, kein
Abschluss von Tarifverträgen - Betreuung von ca. 75% der Unternehmen (eigene Angabe)
Determinanten der Gewerkschaftsmitgliedschaft I
- Kosten der Mitgliedschaft
- Mitgliedsbeiträge (meist 1 % vom Gehalt)
- Ggf. Zeitaufwand
- Nutzen einer Mitgliedschaft
- Höherer Lohn (?)
- Beschäftigungssicherheit (?)
- Streikgeld
➢ Problem: Großteil der Leistungen sind öffentliche Güter
➢ Free-riding rational
➢ Gewerkschaftsmitgliedschaft in D nicht rational (?) - Beispiel Schweden: Organisation der Arbeitslosenversicherung an
Gewerkschaften geknüpft
Ökonomische Analyse von Lohnverhandlungen
–> Was fällt hierdrunter
- Notation
- Gewerkschaftliche Zielsetzung
- Einstellungsentscheidung der Unternehmen
- Monopolmodell
- „Right to manage“-Modell
- Modell effizienter Verhandlungen
- Rationale Rekonstruktion
Übertarifliche Entlohnung und betriebliche Bündnisse
Erklärungsansätze der übertariflichen Entlohnung
- Institutionelle Erklärungen
- Notwendigkeiten der Differenzierung bei zentralen Tarifverhandlungen
- Differenzierung qualifikationsbedingter Lohndifferentiale
- Anpassungsmöglichkeiten trotz fester Laufzeiten von Tarifverträgen
- Ökonomische Erklärungen
- Überschussnachfrage nach Arbeit
- kompensierende Lohndifferentiale (schlechte Arbeitsbedingungen)
- Betriebliche Nachverhandlungen gegebener überbetrieblicher Tariflöhne
- Effizienzlohntheorie (Zusammenhang zwischen Lohn und Leistungsfähigkeit,
Leistungsbereitschaft, Fluktuationsverhalten)
Modell von Muysken und van Veen: Skizze
- Stufe:
- Gewerkschaften und AG-Verbände verhandeln Tariflohn w0
- AG legen Beschäftigungsniveau ni
fest - Stufe:
- Management und AN-Vertreter verhandeln Effektivlöhne
- Ziel des Managements: Gewinnmaximierung
- Ziel der AN-Vertreter: Lohnmaximierung
- Wichtige Annahme: Leistungsintensität e(w) der AN steigt mit höheren
Löhnen ⇨ Steigerung der Erlöse R
➢ Verhandlungsspielraum
(Methode: Nash-Verhandlungslösung) - Nicht-Einigung ⇨ Zahlung von Tariflöhnen
- Arbeitskampfmaßnahmen nicht zulässig
Typen betrieblicher Bündnisse
- Lohnsenkende Investitionsvereinbarungen
- AN: Einkommensverzicht
- AG: Investitions- und Produktionszusagen
- Lohnsenkende Beschäftigungsvereinbarungen
- AN: Einkommensverzicht
- AG: Beschäftigungszusagen
- Produktivitätsfördernde Investitionsvereinbarungen
- AN: Mehrarbeit, Arbeitszeitflexibilisierung, neue Arbeitsorganisation,
leistungsorientierte Vergütung - AG: Investitions- und Produktionszusagen
- Arbeitsumverteilende Beschäftigungsvereinbarungen
- AN: Verkürzung der Arbeitszeit, Arbeitszeitflexibilisierung, räumliche und
fachliche Flexibilisierung des Abeitseinsatzes - AG: Beschäftigungszusagen
Sind Tarifverträge und kollektive Tarifparteien rational
rekonstruierbar?
Nein:
* Durch politische Willensbildungsprozesse geschaffene Institutionen, die keine
Marktfehler kompensieren, sondern - im Gegenteil - zu einer
Wohlfahrtsverringerung beitragen
Ja:
* Kollektive Vereinbarungen über feste Kontingente an Ausbildungsplätzen
* Einsparung von Transaktionskosten
* Gewerkschaften als Voice-Organ