Urheber- und Persönlichkeitsrecht Flashcards

1
Q

Werke im Sinne des Gesetzes

A

nur persönliche geistige Schöpfungen (Sprachwerke, Musik/Ballett, Kunst, Foto/Film, Darstellung)

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2
Q

§7 UrhG: Urheber

A

ist Schöpfer des Werkes

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3
Q

§8 UrhG: Miturheber

A

Haben mehrere ein Werk geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen
Änderung des Werkes ist nur mit Zustimmung Aller möglich

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4
Q

§69 UrhG: Urheber in Arbeit- und Dienstverhältnissen

A

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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5
Q

Rechte des Urhebers

A
Vervielfältigungsrecht §16 Abs. 1 UrhG
Verbreitungsrecht §17 Abs. 1 UrhG
Ausstellungsrecht §18 UrhG
Vortragsrecht §19 Abs. 1 UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung §19a UrhG
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6
Q

§59 UrhG: Panoramafreiheit

gilt nur in DE nicht im Ausland

A

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

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7
Q

gebrauchte Software - Erschöpfungsgrundsatz

§§ 17 Abs. 2; 69c Nr. 3 S. 2 UrhG

A

das ausschließliche Recht des Urhebers an solchen Werkexemplaren ist erloschen, die mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden und damit Eigentum Dritter geworden sind; deren Weiterverbreitung könne nicht mehr untersagt werden

Weiterverbreitung kann nicht mit urheberrechtlichen Ansprüchen untersagt werden

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8
Q

Folgen von Vertragsklauseln in Softwareüberlassungserklärungen

A

haben nur schuldrechtliche, aber keine dingliche Wirkung

führen nicht zu Unwirksamkeit bei Weiterveräußerung, sondern nur Schadensersatzanspruch

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9
Q

gebrauchte Software - Downloads (BGH-Urteil)

hier fehlt der Datenträger

A

Weiterverarbeitung “gebrauchter” Software unzulässig, da Erschöpfungsgrundsatz in diesen Fällen nicht analog angewendet werden dürfe
—> darf nicht weiterverkauft werden lt. BGH

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10
Q

gebrauchte Software - Downloads (EUGH Urteil)

Erschöpfungsgrundsatz

A

EUGH entschied aber: Erschöpfungsgrundsatz gilt doch

Ein Softwarehersteller kann den Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen auch dann nicht verhindern, wenn die Software beim Erstverkauf aus dem Internet heruntergeladen wurde. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch in diesem Fall, und nicht nur für auf Datenträgern vertriebene Programmkopien

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11
Q

KunstUrhG (KUhrG)

A

zur Schau stellen privater Bilder (auch Veröffentlichung um Internet)
§22 Einwilligung zur Abbildung
§23 Was darf ohne Einwilligung zur Schau gestellt werden (bspw. Zeitgeschichte)

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12
Q

Versammlung im Sinne des KUrhG

A

ab 10 Personen

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13
Q

Lizenzrecht §31 UrhG

Nutzungsrecht

A

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Rechts sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

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14
Q

Lizenzrecht bei Software lt. BGH

A

Sachkauf, da Software stets einer Verkörperung bedarf, Software wird im Regelfall auf Dauer überlassen

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15
Q

Software-Kaufvertrag

A
§1Vertragsgegenstand
§2 Vergütung
§3 Rechtseinräumung
§4 Schutzrechtsverletzung
§5 Eigentumsvorbehalt
§6 Allgemeine Leistungsstörung
§7 Sach- und Rechtsmängelhaftung
§8 Haftung im Übrigen
§9 Übergabe und Installation
§10 Schlussbestimmung
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