Telemediengesetz Flashcards

1
Q

TMG

A

vereinheitlicht die rechtlichen Anforderungen für elektr. Informations- und Kommunikationsdienste
(ausgenommen Rundfunk)

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2
Q

Vorschriften

A
  • Impressumspflicht
  • Spambekämpfung
  • Haftung von Dienstbetreibern für gesetzerwidrige Inhalte
  • Datenschutz + Auskunftpflicht
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3
Q

Informationspflichten

A

Name, Adresse, Tel, Mail, HR, UStID, etc.

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4
Q

Haftung §7

A

Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.

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5
Q

3 unterschiedliche Provider

A
  • Content Provider
  • Access Provider
  • Host Provider
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6
Q

WLAN Anschluss

A

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

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7
Q

Störerhaftung

A

Störerhaftung des WLAN-Inhabers – Sommer unseres Lebens UrhG §§ 19a, 97

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8
Q

Haftung innerhalb einer Familie

A

Nicht geklärt ist bislang, ob Prüfpflichten bezüglich der Verwendung eines Internetanschlusses innerhalb einer Familie bestehen und wenn ja, wie weit sie gehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb verlangt, die Revision zum BGH zuzulassen.

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9
Q

Filesharing

A

Eltern haften beim Filesharing für ihre Kinder, und Kinder haften für ihre Eltern

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10
Q

Schwarz-Surfen

A

Das Schwarz-Surfen ist nach einer Entscheidung des AG Wuppertal (Beschluss vom 03.08.2010 – Beck RS 2010, 19628) nicht strafbar.
Wer sich in ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk ohne Einverständnis des WLAN-Besitzers einwählt, ist weder nach StGB noch TKG oder BDSG strafbar.

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11
Q

Haftung für Links

A

Haftungsrechtliche Regelung fehlt! Grundsätzlich ist allein die Setzung eines Hyperlinks nicht haftungsbegründend, da es sich zunächst um nicht mehr als eine technische Verknüpfung handelt.

Es bedarf aber der Auslegung, in welchem Kontext dieser Link einen bestimmten Erklärungsinhalt aufweist.

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12
Q

Leitsatz des BGH

A

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

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