Unionsrecht und Verfassungsrecht Flashcards

1
Q

Vorrang des Unionsrecht

A

BVerfG: kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Art. 23 I GG)

  • > Schranken: hier prüft das BVerfG
  • Identittätskontrolle Art. 79 III GG
  • ultra vires Kontrolle: Ausbrechende Rechtsakte
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2
Q
Solange I
Solange II
Maastricht
Bananemarktordnung 
Lissabon-Vetrag 
Honeywell
A

Solange wir keinen Grundrechtskatalog haben, müssen wir Rechtsakte am Maßstab des Grundgesetz prüfen.

Europäische Rechtsakte werden aufgrund eines hinreichenden Grundrechtsschutzes

Ultra Vires Kontrolle wenn Union ausbrechende Rechtsakte erlässt -> dann Prüfung + im Kooperationsverhältnis mit EuGH

Bestätigung von Solange II + Kläger muss schon in der Verfassungsbeschwerde darlegen dass der Grundrechtsstandard abgesunken ist.

BVerfG bestätigt: Identitätskontrolle+
Ultra-Vires Kontrolle +

Ultra-Vires Kontrolle nur wenn Kompetenzwidriges Handeln der Unionsgewalt evident ist und wenn der angegriffene Akt zur Verschiebung im Kompetenzgefüge führt.

-> Normalerweise wird Unionsrecht nicht am Maßstab des Grundgesetzes (Unzulässig)

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3
Q

Kann ein deutsches Umsetzungsgesetz vor dem BVerG angegriffen werden?

A

-> Es kommt darauf an ob Umsetzungsspielraum vorhanden ist oder die Richtlinie überschießend umgesetz wird.

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4
Q

Anwendungsvorrang - Geltungsvorrang

A

Anwendungsvorrang->
anderes Gesetz bleibt in Kraft

Geltungsvorrang ->
kollidierende Norm ist nichtig

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5
Q

Die deutsche Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Maastricht-Vertrag

A
  • > es wurde im Klagegrund geltend gemacht der Masstricht Vertrg verstoße gegen Art. 23I3 GG iVm. Art. 79IIIGG. Der Vertrag verletze das Demokratie, Gewaltenteilungs und Bundesstaatsprinzip und überschreite die Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechte.
  • > Gem. Art. 23I3 iVm Art. 79IIIGG ist eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Gemeinschaft unzulässig wenn es dadurch zum Verändern des Grundgefüges des GG kommt oder dadurch die wesentlichen Strukturen des GG ausgehölt werden.
  • > Aufgrund des Demokratiegebotes des GG behält sich das BVerfG die Prüfung vor ob sich Rechtakte von EG_ Organen in den Grenzen der ihnen durch das deutsche Zustimmungsgesetz eingeräüumte Hoheitsrechte halten
  • > Das Demokratieprinzip wird nicht verletzt solange dem Bundestag trotz übertragung von Hoheitsrechten auf die EG stets noch hinreichende Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben. Die ununterbrochene Legitimationskette vom Volk hin zu den Staatsorganen besteht noch.
  • > Bei einer fortschreitenden Integration ist allerdings der Ausbau der demokratischen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft insbesondere mehr Kompetenzen für das Europäische Parlament, erforderlich.
  • > Die Übertragung von nationalen Hoheitsrechten auf die EG durch den EUV aF. ist hinreichend bestimmt und vorhersehbar normiert, da die Gemeinschaftsorgane nur aufgrund der durch den Unionsvertrag eingeräumten Handlungsermächtigung tätig werden dürfen.
  • > Im Rahmen der EG kann keine strikte Gewaltenteilung erwartet werden.
  • > Der Erlass europäischer Rechtsnormen darf in der EG im größeren Umfang als in den einzelnen Mitgliedsstaaten bei einem exekutiv besetzten Organ liegen, denn die einzelnen Organe nehmen verschiedene Interessen wahr.
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6
Q

Die deutsche Zustimmung zum Lissabon Vertrag

A

Dr. Peter Gauweiler erhob Verfassungsbeschwerde aufgrund einer behaupteten Aushöhlung der Rechte des Bundestags durch übertragung weiterer Rechte auf die unzureichend demokratisch legitimierte EU. Horst Köhler (Bundespräsident) lehnte 2008 die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur BVerfG Entscheidung ab.

  • > BVErfG wies die Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon Vertrag ab.
  • > In Bezug auf das deutsche Begleitgesetz hat es allerdings festgestellt, dass das deutsche Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU insoweit gegen Art. 38I iVm Art. 23I GG verstoße als in ihm Beteiligungsrechte des deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im ausreichenden Umfang ausgestattet worden seien. -> DIe Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Lissabon Vertrag dürfe solange nicht in Rom hinterlegt werden wie die von Verfassungs wegen erforderliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten sei. Es erklärte dass künftig jedes Mal, wenn nationale Hoheitsrechte nicht aufgrund der begrenzten Einzelermächtigung sondern aufgrund der dynamischen Kompetenzklausel gem Art. 83 I Unterab. 3 AEUV ohne Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedsstaaten auf die EU übertragen werden sollten der Bundestag zuvor gefragt werden müsse.Je nach Bedeutung des Falles könne der Bundestag dann ein entsprechendes Gesetz erlassen oder den deutschen Vertretern in Brüssel Weisungen erteilen.
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