Das Rechtssetzungsverfahren Flashcards

1
Q

Die Grundlagen für die Rechtssetzungskompetenz der Union

A

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 II EUV (Die Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit tätig, die die Mitgliedsstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben -> keine Kompetenz-Kompetenz

  • > Für die Kompetenzabgrenzung der Zuständigkeit der Union von denjenigen der Mitgliedsstaaten gibt es drei Kompetenzverteilungsregeln, die sich aus Kompetenzkatalog der Art. 2-6 AEUV ergeben:
  • Die ausschließliche Rechtssetzungskompetenz der Union gem. Art.3 AEUV
  • Die mit den Mitgliedstaaten geteilte Rechtssetungskompetenz der Union gem. Art.4 AEUV
  • Die Rechtssetzungskompetenz für Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen gem. Art. 2V und Art. 6 AEUV.
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2
Q

Subsidiaritätsprinzip, Verhätnismäßigkeitsprinzip

A

Union darf von der geteilten und der unterstützenden Rechtssetzungskompetenz nur unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gem. Art. 5IIIEUV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 5IV EUV Gebrauch machen.

Bei der ausschließlichen Rechtssetzungskompetenz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, Art. 5 IV EUV.

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3
Q

geteilter Rechtssetzungskompetenz

A

Solange die Union nicht in Bereichen tätig wird bzw. ihre Zuständigkeit nicht mehr wahrnehmen will, können die Mitgliedsstaaten selbst tätig werden un diese Bereiche auf nationaler Ebene regeln. Sobald die Union Rechtssetzungskompetenz nutzt tritt für den nationalen Gesetzgeber in den Mitgliedsstaaten eine Sperrwirkung gem. Art. II2und 3 AEUV ein

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