Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts Flashcards
Entwicklung der EuGH Rechtsprechung (JuS 2008,403)
-Costa/ENEL: EuGH leitet den Vorrang des Unionsrechts insbesondere aus der Eigenständigkeit der unionalen Rechtsordnung ab, der kein “gewöhnlicher” internationaler Vertrag zu Grunde liegt. Während “normales” Völkerrecht auf einen innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl angewiesen ist, gilt das Unionsrecht aus sich heraus. (Die Begründung der nationalen Gerichte divergieren)
Neben der Eigenständigkeit des Unionsrecht führt der EuGH in der Entscheidung zudem an, dass die praktische Wirksamkeit des Unionsrecht und seine einheitliche Geltung gefährdet wären, würde man nicht von einem Vorrang seiner Regelung ausgehen. Auch kenne das Unionsrecht mit der Verordnung unmittelbar anwendabare Rechtsakte 288 AEUV. WÜrden die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, durch eigene Rechtsakte die unmittelbare Wirkung der VO aufzuheben könnten sie die unionale Rechtsordnung geradezu aushebeln.
Internationale Handelsgesellschaften: Cosat ENEL bedurfte Präzisierung. -> Klarstellung dass sich der Anwendungsvorrang nicht nur auf einfach gesetzliche Regelungen bezieht sondern grds. auch auf das mitgliedsstaatliche Verfassungsrecht.
Simmenthal II: Bestätigung -> Klarstellung dass es sich um einen Anwendungsvorang nicht um einen Geltungsvorrang handelt.
Ciola: Beantwortung der Frage ob sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur auf abstrakt generelle Rechtsakte oder auch auf individuell konkrete REchtsakte (Verwaltungsakt) bezieht. -> Seiner Ansicht nach wäre sie Eigenständigkeit und einheitliche Geltung des Unionsrecht gefährdet bezöge man den Vorrang nur auf abstrakt- Generelle Regelungen, so dass mitgliedsstaatliche Behörden auch keine konkret-individuellen Rechtsakte erlassen dürfen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen.