Unerlaubte Handlungen Flashcards
Unterscheidung zwischen vertragliches und gesetzliches Schuldverhältnis
Beim gesetzlichem Schuldverhältnis, z.B. sog. unerlaubte Handlung, vgl. § 823 ff. BGB, handelt es sich dabei um zivilrechtliche Folge (d.h. Schadenersatzansprüche) aus grundsätzlich strafbarem Verhalten (im Gegensatz zu vertraglichen Schuldverhältnis, wie z.B. Kaufvertrag).
Grundtatbestände
- Verletzung absoluter Rechte, vgl. § 823 Abs. 1 BGB
- Verstoß gegen Schutzgesetze, vgl. § 823 Abs. 2 BGB
- Sittenwidrige Schädigung, vgl. § 826 BGB
Spezialtatbestände
- Haftung für Verrichtungsgehilfen, vgl. § 831 BGB
- Haftung des Aufsichtspflichtigen, vgl. § 832 BGB
- Haftung des Tierhalters, vgl. § 833 BGB
- Amtshaftung, vgl. § 830 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung (Grundriss)
vgl. § 823 BGB
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung
1. Tatbestand
- Tatbestand
a. Verletzung eines geschützten Rechtsguts, eines sog. absoluten Rechts, vgl. § 823 Abs. 1 BGB, z.B. das Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht wie etwa Daten, Besitz und Hypothek. Beachte = Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
oder
a. Verletzung eines Schutzgesetzes, vgl. 823 Abs. 2 BGB, d.h. jede Rechtsnorm, nicht nur Gesetze, z.B. auch Verordnungen, polizeiliche Vorschriften, behördliche Auflagen, die dem Schutz eines andern dienen, z.B. § 263 StGB (Betrug); dadurch auch Schutz des Vermögens (nicht durch § 823 Abs. 1 BGB), Datenschutz, Mutterschutz
b. Verletzungshandlung = positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, z.B. Körperverletzung, Graffiti, Ehrverletzung (z.B. Beleidigung), Verletzung sog. „Verkehrssicherungspflichten“ (z.B. Streuen im Winter).
c. haftungsbegründete Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung =
die Rechtsgutverletzung muss bei normalem Geschehensablauf, d.h. im Rahmen des allgemein Vorhersehbaren gerade durch die Verletzungshandlung adäquat kausal verursacht worden sein (in anderen Worten: durch die Handlung wurde das Rechtsgut verletzt).
Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung
2. Rechtswidrigkeit
- Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, Rechtfertigungsgründe liegen vor.
Rechtfertigungsgründe sind, z.B.
- Notwehr, vgl. § 227 BGB
- Verteidigungsnotstand, vgl. § 228 BGB
- Angriffsnotstand, vgl. § 904 BGB
- (mutmaßliche) Einwilligung des Verletzten, z.B. bei ärztlichen Eingriff
- Recht zu vorläufigen Festnahme, vgl. § 127 StPO
Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung
3. Verschulden
- Verschulden
a. Verschuldensfähigkeit = Deliktfähigkeit, vgl. §§ 827, 828 BGB
Deliktunfähig = Kinder unter 7 J bzw. geisteskranke Menschen
Bedingt Deliktfähig = Personen unter 18 J. nach Maßgabe ihrer Einsichtsfähigkeit
Achtung = trotz fehlender Deliktfähigkeit u.U. doch sog. Billigkeitshaftung, vgl. 829 BGB (Millionärsparagraf)
b. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Vorsatz = Wissen und Wollen des rechtwidrigen Erfolges
Fährlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB
Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung
4. Schaden
- Schaden
a. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, d.h. der Schädiger muss nicht nur den Verletzungsschaden ersetzen, sondern auch den Schaden, der durch den Verletzungsschaden (weiter) verursacht ist, sog. Folgeschaden.
z. B. bei Körperverletzung ist nicht nur der Verletzungsschaden zu ersetzen, sondern auch der dadurch verursachte Verdienstausfall.
b. Schadensumfang, vgl. §§ 249 ff. BGB
Aufsichtspflicht kraft Gesetzes
Aufsichtspflicht kraft Gesetzes,
z. B.
- Sorgeberechtigte Eltern, vgl. §§ 1626, 1631 BGB
- Vormund, vgl. §§ 1793, 1800 i.V.m. § 1631 BGB
- Pfleger, vgl. §§ 1909, 1915, 1800 analog, 1631 BGB
- Betreuer, vgl. §§ 1896, 1901 BGB
- u.U. Lehrer und Leiter von Altenheimen, Heilanstalten
- Nicht z.B. für Beistand, vgl. § 1712 BGBG (keine Betreuungstätigkeit)
Aufsichtspflicht kraft Vertrages
Aufsichtspflicht kraft Vertrages, z.B. für
- Pflegeeltern
- Ärzte und Pfleger einer offenen psychiatrischen Klinik
- Kindermädchen, Kindergarten, Privatschule
- Betreuer eines Ferienlagers
- Personal in Heim für schwer erziehbare Jugendliche
- Nicht z.B. für kurzzeitige Beaufsichtigung von Nachbarskindern
- Vertragliche Aufsichtspflicht kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.
Delegation bzw. Subdelegation der Aufsichtspflicht
- Inhaber der vertraglichen Aufsichtspflicht kann die Ausübung der Plicht auf andere übertragen, sog. Delegation, z.B. auf Verein, Jugendheim, Kindergarten.
- Bei Übernahme der Aufsicht durch Träger sozialpädagogischen Einrichtungen i.d.R. Weitergabe der Aufsicht an Heim- und Gruppenleiter/innen, Erzieher und Praktikanten, sog. Subdelegation. Aber diese Personen müssen sorgfältig ausgewählt, unterrichtet und beaufsichtigt werden. Der delegierende Träger hat weiterhin eine allgemeine Aufsichtspflicht.
Aufsichtspflicht bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen
- Keine Aufsichtspflicht beim bloßen Gefälligkeitsverhältnissen (unentgeltlich, nicht regelmäßig, z.B. gelegentliche Mitnahme im Auto zum Kindergarten) keine Aufsichtspflicht, da hier der “Rechtsbindungswille” fehlt.
Aufsichtspflicht konkret, insb.
Aufsichtspflicht konkret, insb.
- Info über Individualität und Freizeitgestaltung
- Warnung von Fehlverhalten/Ermahnung zu richtigem Verhalten
- Erhöhte Aufsichtspflicht bei wagemutigen Kindern
- Durchsetzung von Verboten bei Gefährdung
- Belehrung über erkennbare Gefahren
- Vergewisserung, dass Aufsichtsbedürftiger verstanden hat
- Sicherheitskonzept (Plan B)
Intensität der Aufsicht
Die Intensität der Aufsicht richtet sich nach der Person des Aufsichtsbedürftigen und der Gefahr, die von der konkreten Situation ausgeht. Je geringer der Erziehungserfolg, desto intensives der Aufsichtspflicht.
Grenze der Zumutbarkeit
Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.