Unerlaubte Handlungen Flashcards

1
Q

Unterscheidung zwischen vertragliches und gesetzliches Schuldverhältnis

A

Beim gesetzlichem Schuldverhältnis, z.B. sog. unerlaubte Handlung, vgl. § 823 ff. BGB, handelt es sich dabei um zivilrechtliche Folge (d.h. Schadenersatzansprüche) aus grundsätzlich strafbarem Verhalten (im Gegensatz zu vertraglichen Schuldverhältnis, wie z.B. Kaufvertrag).

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2
Q

Grundtatbestände

A
  • Verletzung absoluter Rechte, vgl. § 823 Abs. 1 BGB
  • Verstoß gegen Schutzgesetze, vgl. § 823 Abs. 2 BGB
  • Sittenwidrige Schädigung, vgl. § 826 BGB
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3
Q

Spezialtatbestände

A
  • Haftung für Verrichtungsgehilfen, vgl. § 831 BGB
  • Haftung des Aufsichtspflichtigen, vgl. § 832 BGB
  • Haftung des Tierhalters, vgl. § 833 BGB
  • Amtshaftung, vgl. § 830 BGB i.V.m. Art. 34 GG
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4
Q

Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung (Grundriss)

A

vgl. § 823 BGB

  1. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden
  4. Schaden
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5
Q

Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung

1. Tatbestand

A
  1. Tatbestand
    a. Verletzung eines geschützten Rechtsguts, eines sog. absoluten Rechts, vgl. § 823 Abs. 1 BGB, z.B. das Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht wie etwa Daten, Besitz und Hypothek. Beachte = Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.

oder

a. Verletzung eines Schutzgesetzes, vgl. 823 Abs. 2 BGB, d.h. jede Rechtsnorm, nicht nur Gesetze, z.B. auch Verordnungen, polizeiliche Vorschriften, behördliche Auflagen, die dem Schutz eines andern dienen, z.B. § 263 StGB (Betrug); dadurch auch Schutz des Vermögens (nicht durch § 823 Abs. 1 BGB), Datenschutz, Mutterschutz
b. Verletzungshandlung = positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, z.B. Körperverletzung, Graffiti, Ehrverletzung (z.B. Beleidigung), Verletzung sog. „Verkehrssicherungspflichten“ (z.B. Streuen im Winter).
c. haftungsbegründete Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung =

die Rechtsgutverletzung muss bei normalem Geschehensablauf, d.h. im Rahmen des allgemein Vorhersehbaren gerade durch die Verletzungshandlung adäquat kausal verursacht worden sein (in anderen Worten: durch die Handlung wurde das Rechtsgut verletzt).

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6
Q

Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung

2. Rechtswidrigkeit

A
  1. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, Rechtfertigungsgründe liegen vor.

Rechtfertigungsgründe sind, z.B.

  • Notwehr, vgl. § 227 BGB
  • Verteidigungsnotstand, vgl. § 228 BGB
  • Angriffsnotstand, vgl. § 904 BGB
  • (mutmaßliche) Einwilligung des Verletzten, z.B. bei ärztlichen Eingriff
  • Recht zu vorläufigen Festnahme, vgl. § 127 StPO
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7
Q

Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung

3. Verschulden

A
  1. Verschulden
    a. Verschuldensfähigkeit = Deliktfähigkeit, vgl. §§ 827, 828 BGB

Deliktunfähig = Kinder unter 7 J bzw. geisteskranke Menschen

Bedingt Deliktfähig = Personen unter 18 J. nach Maßgabe ihrer Einsichtsfähigkeit

Achtung = trotz fehlender Deliktfähigkeit u.U. doch sog. Billigkeitshaftung, vgl. 829 BGB (Millionärsparagraf)

b. Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Vorsatz = Wissen und Wollen des rechtwidrigen Erfolges

Fährlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB

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8
Q

Prüfungsschema Haftung aus unerlaubter Handlung

4. Schaden

A
  1. Schaden
    a. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, d.h. der Schädiger muss nicht nur den Verletzungsschaden ersetzen, sondern auch den Schaden, der durch den Verletzungsschaden (weiter) verursacht ist, sog. Folgeschaden.
    z. B. bei Körperverletzung ist nicht nur der Verletzungsschaden zu ersetzen, sondern auch der dadurch verursachte Verdienstausfall.
    b. Schadensumfang, vgl. §§ 249 ff. BGB
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9
Q

Aufsichtspflicht kraft Gesetzes

A

Aufsichtspflicht kraft Gesetzes,

z. B.
- Sorgeberechtigte Eltern, vgl. §§ 1626, 1631 BGB
- Vormund, vgl. §§ 1793, 1800 i.V.m. § 1631 BGB
- Pfleger, vgl. §§ 1909, 1915, 1800 analog, 1631 BGB
- Betreuer, vgl. §§ 1896, 1901 BGB
- u.U. Lehrer und Leiter von Altenheimen, Heilanstalten

  • Nicht z.B. für Beistand, vgl. § 1712 BGBG (keine Betreuungstätigkeit)
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10
Q

Aufsichtspflicht kraft Vertrages

A

Aufsichtspflicht kraft Vertrages, z.B. für

  • Pflegeeltern
  • Ärzte und Pfleger einer offenen psychiatrischen Klinik
  • Kindermädchen, Kindergarten, Privatschule
  • Betreuer eines Ferienlagers
  • Personal in Heim für schwer erziehbare Jugendliche
  • Nicht z.B. für kurzzeitige Beaufsichtigung von Nachbarskindern
  • Vertragliche Aufsichtspflicht kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.
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11
Q

Delegation bzw. Subdelegation der Aufsichtspflicht

A
  • Inhaber der vertraglichen Aufsichtspflicht kann die Ausübung der Plicht auf andere übertragen, sog. Delegation, z.B. auf Verein, Jugendheim, Kindergarten.
  • Bei Übernahme der Aufsicht durch Träger sozialpädagogischen Einrichtungen i.d.R. Weitergabe der Aufsicht an Heim- und Gruppenleiter/innen, Erzieher und Praktikanten, sog. Subdelegation. Aber diese Personen müssen sorgfältig ausgewählt, unterrichtet und beaufsichtigt werden. Der delegierende Träger hat weiterhin eine allgemeine Aufsichtspflicht.
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12
Q

Aufsichtspflicht bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen

A
  • Keine Aufsichtspflicht beim bloßen Gefälligkeitsverhältnissen (unentgeltlich, nicht regelmäßig, z.B. gelegentliche Mitnahme im Auto zum Kindergarten) keine Aufsichtspflicht, da hier der “Rechtsbindungswille” fehlt.
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13
Q

Aufsichtspflicht konkret, insb.

A

Aufsichtspflicht konkret, insb.

  • Info über Individualität und Freizeitgestaltung
  • Warnung von Fehlverhalten/Ermahnung zu richtigem Verhalten
  • Erhöhte Aufsichtspflicht bei wagemutigen Kindern
  • Durchsetzung von Verboten bei Gefährdung
  • Belehrung über erkennbare Gefahren
  • Vergewisserung, dass Aufsichtsbedürftiger verstanden hat
  • Sicherheitskonzept (Plan B)
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14
Q

Intensität der Aufsicht

A

Die Intensität der Aufsicht richtet sich nach der Person des Aufsichtsbedürftigen und der Gefahr, die von der konkreten Situation ausgeht. Je geringer der Erziehungserfolg, desto intensives der Aufsichtspflicht.

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15
Q

Grenze der Zumutbarkeit

A

Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.

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16
Q

Umfang der Aufsicht beim Kindern

A

Der Umfang der Aufsicht über Kindern nach Ansicht des BGH richtet sich nach:

  • Alter, Eigenart und Charakter des Kindes
  • Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens Örtlichem Umfeld
  • Ausmaß der drohenden Gefahr
  • Zumutbarkeit der Maßnahme

Zu berücksichtigen sind bei Kindern insbesondere

  • Entwicklungsstand des Kindes
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Umgang mit gefährlichen Sachen
  • Gefährlichkeit der Situation
17
Q

Umfang der Aufsicht bei Volljährigen

A

Bei Volljährigen ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • Art der Behinderung
  • Schadenneigungen, Aggressionen
18
Q

Haftung des Aufsichtspflichtigen

A

vgl. § 832 BGB

19
Q

Prüfungsschema Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB (Grundriss)

A
  1. Aufsichtsbedürftigkeit
  2. Aufsichtspflicht kraft Vertrages oder kraft Gesetzes
  3. Widerrechtliche Schadenszufügung durch Aufsichtsbedürftige, vgl. §§ 832 ff. BGB
  4. Kein Entlastungsbeweis, vgl. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB
20
Q

Prüfungsschema Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832

1. Aufsichtsbedürftigkeit

A
  • Aufsichtsbedürftig ist, wer wegen seines Entwicklungsstandes oder seines geistigen bzw. körperlichen Zustandes der Aufsicht bedarf.
  • Minderjährige sind wegen ihrer Minderjährigkeit stets aufsichtsbedürftig.
  • Volljährige sind nach ihrem geistigen oder körperlichen Zustand aufsichtsbedürftig, z.B. geistig behinderte Menschen
21
Q

Prüfungsschema Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832

2. Aufsichtspflicht

A

Aufsichtspflicht ist die Verpflichtung zur Aufsicht kraft Gesetzes oder kraft Vertrages dafür zu sorgen, dass anvertraute Minderjährige oder aufsichtsbedürftige Volljährige sich selbst oder Dritte nicht schädigen oder von anderen geschädigt werden. Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten, zu überwachen, zu belehren und aufzuklären und, falls erforderlich, bzgl. seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen.

22
Q

Prüfungsschema Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832

3. Widerrechtliche Schadenszufügung durch Aufsichtsbedürftigen

A

Widerrechtliche Schadenszufügung durch Aufsichtsbedürftigen bedeutet, dass der Aufsichtsbedürftige selbst eine rechtswidrige (nicht aber schuldhaft) unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB begangen haben muss.

Bsp. Körperverletzung. Die Deliktfähigkeit von Minderjährigen zwischen 10 und 17 Jahren entfällt nach § 828 Abs. 3 BGB, wenn sie keine erforderliche Einsicht haben, sodass eine rechtswidrige, aber nicht schuldhafte (ohne Fahrlässig-/Vorsätzlichkeit) unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB begangen wird.

23
Q

Prüfungsschema Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832

4. Kein Entlastungsbeweis

A

Kein Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden sein, d.h. die Aufsichtspflichtverletzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. Somit wäre der Schaden bei ordnungsgemäßer Aufsicht nicht entstanden.

d.h. es gibt keinen Schadenersatz gibt, wenn

  • Aufsichtspflichtiger seine Aufsichtspflicht erfüllt hat oder
  • Der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre.
24
Q

Beweislastumkehr der Aufsichtspflichtiger

A

Hier Beweislastumkehr, vgl. 832 Abs. 1 Satz 2 BGB (zweifache gesetzliche Vermutung)

Aufsichtspflichtiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft

  • d.h. dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder
  • dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung entstanden wäre (z.B. bei sog. Exzess der Aufsichtsbedürftigen)