Rechte des Käufers bei Männgelhaftung, vgl. § 437 BGB Flashcards
Gewährleistungsrecht
- Nacherfüllung: vgl. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- Rücktritt: vgl. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
- Minderung: vgl. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB
- Schadensersatz: vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 440, 280, 281, 283, 311a BGB
- Aufwendungsersatz: vgl. § 437 Nr. 3 Alt 2, 284 BGB
Nacherfüllung
Der Käufer kann nach seine Wahl verlangen:
= Nachbesserung: Beseitigung des Mangels
oder
= Nachlieferung: Lieferung einer mangelfreien Sachen
verlangen!
Die Nacherfüllung ist vorrangig vor Rücktritt, Minderung und Schadensersatz geltend zu machen (herrschender Meinung).
Grund: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz erfordern eine Fristsetzung.
Nacherfüllungsanspruch ist primärer Erfüllungsanspruch des Käufers in modifizierter Form.
Beachte: Die Nacherfüllung ist unentgeltlich ! Der Verkäufer hat die erforderliche Aufwendungen, z.B. Transport, Materialkosten, etc gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen.
Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern gemäß § 439 Abs. 4 BGB, wenn sog “wirtschaftliche Unmöglichkeit”, d.h. Kosten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind (z.B. bei vom Verkäufer nicht zu vertretendem Mangel 100%, bei von ihm zu vertretendem Mangel 130% des Wertes des Kaufgegenstandes (h.M.).
Prüfungsschema Nacherfüllung
vgl. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, vgl. § 433 BGB
2. Mangelhafte Leistung des Verkäufers, vgl. § 434, 435 BGB
3. Wahrnehmung des Wahlrechts durch Käufer, vgl. § 439 Abs. 1 BGB
4. Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung, vgl. 275 Abs. 1 (z.B. Unikat) bis 3 BGB
5. Keine Leistungsverweigerung, vgl. § 439 BGB: z.B. Wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
6. Kein Haftungsausschluss, vgl. § 276 Abs. 3 (Schuldner darf Haftung nicht aus Vorsatz ausschließen), 309 Nr. 7, 8 BGB (Man darf Haftung nicht im Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen).
7. Keine Verjährung, vgl. § 438 BGB
Rücktritt
Rückabwicklung des Kaufvertrags unter gegenseitiger Rückgewähr empfangener Leistungen, vgl. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB.
Prüfungsschema Rücktritt
vgl. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, vgl. § 433 BGB
2. Mangelhafte Leistung des Verkäufers, vgl. § 434, 435 BGB
3. Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, vgl. § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB (z.B. 14 Tage).
- Verkäufer muss eine Chance zur Nacherfüllung bekommen! (Ausnahme: gesamte Leistungsverweigerung des Verkäufers, vgl. § 440 Satz 1 BGB, dann ist keine Fristsetzung notwendig. Aber keinen Rücktritt möglich, wenn der Verkäufer die Art der Nacherfüllung verweigern darf).
- Nach 2 Versuche ist Nacherfüllung fehlgeschlagen! (vgl. § 440 Satz 2 BGB).
4. Rücktrittserklärung, vgl. § 349 BGB. Rücktrittserklärung erforderlich: formlos, keine Begründung erforderlich. Rücktrittserklärung ist eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht begründet werden muss.
5. Kein Haftungsausschluss, vgl. § 276 Abs. 3 (Schuldner darf Haftung nicht aus Vorsatz ausschließen), 309 Nr. 7, 8 BGB (Man darf Haftung nicht im Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen).
6. Keine Verjährung, vgl. § 438 BGB
Minderung
Alternativ zum Rücktritt
Minderung = Herabsetzung des Kaufpreises
vgl. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB
Prüfungsschema Minderung
vgl. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, vgl. § 433 BGB
2. Mangelhafte Leistung des Verkäufers, vgl. § 434, 435 BGB
3. Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich (vgl. § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB), da Minderung statt Rücktritt erfolgt (vgl. § 441 Abs. 1 BGB): Verkäufer muss eine Chance zur Nacherfüllung bekommen.
(Ausnahme: gesamte Leistungsverweigerung des Verkäufers, vgl. § 440 Satz 1 BGB, dann ist keine Fristsetzung notwendig). Nach 2 Versuche ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen! (vgl. § 440 Satz 2 BGB).
- Kein Haftungsausschluss, vgl. § 276 Abs. 3 (Schuldner darf Haftung nicht aus Vorsatz ausschließen), 309 Nr. 7, 8 BGB (Man darf Haftung nicht im Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen).
- Keine Verjährung, vgl. § 438 BGB
Berechnung der Minderung
vgl. § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB
Geminderter Preis =
Wert mit Mangel * vereinbarter Kaufpreis / Wert ohne Mangel
Schadensersatz
vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 440, 280, 281, 283, 311a BGB
Schadensersatz neben der Leistung
vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 BGB
Käufer möchte:
Nacherfüllung (mangelfreier Sache als Leistung)
+
Schadenersatz (Geld für Vermögenseinbußen)
Die Leistung ist hier die Nacherfüllung!
Prüfungsschema Schadensersatz neben der Leistung
vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 BGB
1. Schuldverhältnis, vgl. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2. Pflichtverletzung, vgl. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
3. Vertretenmüssen, vgl. §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB
4. Schaden, vgl. §§ 249 ff. BGB
5. Kein Haftungsausschluss, vgl. §§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7, 8 BGB
6. Keine Verjährung, vgl. § 438 BGB
– Nur Ersatz des Mangelfolgeschadens ! z.B. kaputte Waschmaschine verursacht Überschwemmung.
Schadensersatz statt der Leistung
vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt 1, 280, 281 BGB
Käufer will Sache nicht mehr, obwohl Mangel behebbar wäre. Aber er möchte den Schadenersatz (Geld für Leistung + Geld für Vermögenseinbußen) haben.
Behebbar ist Mangel, wenn er durch Nacherfüllung beseitig werden kann.
Prüfungsschema Schadensersatz statt der Leistung
vgl. §§ 437 Nr. 3 Alt 1, 280, 281 BGB
1. Behebbarer Mangel
2. Pflichtverletzung, vgl. § 280 Abs. 3, 281 BGB
3. erfolglose Frist zur Nacherfüllung, vgl. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
4. Vertretenmüssen, vgl. §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB
5. Schaden, vgl. §§ 249 ff. BGB
6. Kein Haftungsausschluss, vgl. §§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7, 8 BGB
7. Keine Verjährung, vgl. § 438 BGB
Schadensersatz beim nachträglich unbehebbaren Mängeln
vgl. §§ 437 Nr. 3, 283, 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz beim anfänglich unbehebbaren Mängeln
vgl. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 Satz 1 BGB
Kleiner Schadensersatz
Käufer behält mangelhafte Sache und wird so gestellt, als wäre vertragsgemäß erfüllt worden
Großer Schadensersatz
vgl. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB
Bei erheblichem Mangel wird die Sache zurückgegeben und Käufer erhält Schadenersatz, der ihm infolge der Nichterfüllung entstanden ist.
Aufwendungsersatz
vgl. § 437 Nr. 3 Alt. 2, 284 BGB
- Aufwendungen sind Vermögensopfer des Käufers im Vertrauen auf eine mangelfreie Sache, die wegen des Mangels nutzlos sind, z.B. Einbaukosten, Transportkosten.
- Aufwendungsersatz statt Schadensersatz, aber neben NaRüMi
Gewährleistungsrechte
gesetzlich vorgeschrieben
vgl. §§ 437 ff. BGB
Na Rü Mi Scha Auf
Garantie
freiwillige Leistung des Verkäufers
vgl. § 443 BGB
Verjährung der Mängelansprüche
vgl. § 438 BGB
- i.d.R. nach zwei Jahren
- beim Bauwerk nach 5 Jahren
- ausnahmsweise nach 30 Jahren
In der Prüfung: Satz am Ende — Der Anspruch ist auch nicht verjährt gemäß § 438 BGB.
Haftungsausschluss wirksam, wenn:
Haftungsausschluss wirksam:
- bei Aufklärung über Mangel (vereinbarte Beschaffenheit und/oder bei Freizeichnung, z.B. wie besichtigt, ohne Gewähr, ohne Verpflichtung.), vgl. § 442 BGB
- in den Grenzen des § 444 BGB
Haftungsausschluss insbesondere unwirksam, wenn:
Haftungsausschluss insbesondere unwirksam:
- wenn, die Grenze des § 276 Abs. 3 BGB überschritten wird
- wenn, der Haftungsausschluss in der AGB aufgenommen ist, vgl. § 309 Nr. 7, 8 BGB
- wenn, bei der Haftungsausschluss der Verbraucher benachteiligt wird, vgl. § 476 Abs. 1 BGB
- bei arglistiger Täuschung, vgl. § 444 BGB
Beweislast
Grundsatz: Jede Partei muss die ihr günstigen Umständen beweisen, s.a. § 363 BGB, z.B. der Käufer den Sachmangel bei Lieferung
Anders ist bei sog. Verbrauchsgüterkauf (private Person kauft was von Unternehmen, vgl. §§ 13, 14 BGB), vgl. § 474 Abs. 1 BGB. Hier muss der Verkäufer in den ersten Monaten nach der Lieferung beweisen, dass die Sache mangelfrei war, sog. Beweislastumkehr, vgl. § 477 BGB.
Verbrauchervertrag
d.h. Vertrag über entgeltliche Leistung des Unternehmers an den Verbraucher, vgl. § 310 Abs. 3 i.V.m. §§ 13, 14 BGB
Fernabsatzvertrag
vgl. § 312c Abs. 1 BGB: Vertragsschluss ausschließlich über sog. “Fernkommunikationsmittel”, vgl. § 312c Abs. 2 BGB und einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem.
Widerrufsrecht
- sog. Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB
- gesetzliches Widerrufsrecht (nicht Auktionen) bei Käufen im Internet nach § 312 ff. BGB zum Schutz vor Überrumpelung
Ausschluss des Widerrufsrechts
vgl. § 312g Abs. 2 und 3 BGB, z.B. bei Software nach Entfernung der Versiegelung, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB
Erklärung des Widerrufs
vgl. § 355 Abs. 1 BGB, z.B. in Textform, § 126b BGB, oder ggf. konkludent durch Rücksendung der Ware.
Widerrufsfrist
14 Tage
vgl. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB