Abschluss eines Kaufvertrages Flashcards
Definition von Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. Er verpflichtet gemäß § 433 Abs. 1 BGB den Verkäufer, dem Käufer die gekaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet er noch den Käufer, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
- Käufer
- Verkäufer
- Vereinbarung
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
1. Käufer
- Ein Käufer ist, wer die Sache ersteht.
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
2. Verkäufer
- Ein Verkäufer ist, wer die Sache veräußert.
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
3. Vereinbarung
- Eine Vereinbarung ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. Der Vertrag verpflichtet gemäß § 433 Abs. 1 BGB den Verkäufer, dem Käufer die gekaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet er noch den Käufer, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
4. Kaufgegenstand
- Der Kaufgegenstand ist die Sache, die verkauft und gekauft wird.
Gegenstand eines Kaufvertrages können Sachen (vgl. § 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) oder Rechte (vgl. § 453 BGB) sein.
Anspruchsvoraussetzungen des Kaufvertrages:
5. Kaufpreis
- Der Kaufpreis ist die vereinbarte Vergütung.
Abstraktionsprinzip beim Kaufvertrag
Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer des Gegenstands geworden, denn es gilt das sog. “Abstraktionsprinzip”, d.h. die Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft = Rechtsgeschäft, d.h. schuldrechtlichen Vertrag, dass eine Verpflichtung zur Leistung begründet, vgl. § 433 BGB oder Schenkung.
Erfüllungsgeschäft
Erfüllungsgeschäft = Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird ( = sog. Übereignung, vgl. § 929 BGB)
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft im Kaufvertrag:
Kaufvertrag =
1 Verpflichtungsgeschäft + 2 Erfüllungsgeschäfte