Abschluss eines Vertrages Flashcards

1
Q

Definition von Willenserklärung

A

Äußerung des privaten Willens zur Herbeiführung eines bestimmten Rechtsfolgen. Empfangsbedürftig, vgl. 130 Abs. 1 Satz 1 BGB

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2
Q

Bestandteile der Willenserklärung

A

Innerer Wille und Äußerung des Willens

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3
Q

Bestandteile des inneren Willens

A
  1. Handlungswillen
  2. Erklärungsbewusstsein
  3. Geschäftswillen
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4
Q

Innerer Wille: Handlungswille

A

Der Handlungswille ist das Bewusstsein, frei und zwanglos zu handeln, z.B. der Wille zu sprechen.

Bei Erpressung ist der Handlungswille nicht gegeben. Im Vollrausch ist der Handlungswille trotzdem gegeben.

Wenn der Handlungswille fehlt, dann ist keine wirksame Willenserklärung abgegeben worden.

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5
Q

Innerer Wille: Erklärungsbewusstsein

A

Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein über allgemeine rechtliche Konsequenzen des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Angebots.

Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.

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6
Q

Innerer Wille: Geschäftswille

A

Der Geschäftswille ist das Bewusstsein über bestimmte, konkrete Rechtsfolge des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Kaufangebotes über 500 Euro.

Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.

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7
Q

Form der Äußerung des Willens:

A
  1. ausdrücklich
  2. konkludent
  3. durch Schweigen
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8
Q

Äußerung des Willens: ausdrücklich

A

Regelfall: z.B mündlich, schriftlich, elektronisch

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9
Q

Äußerung des Willens: konkludent

A

durch Handlung:

z.B. Handzeichen bei Versteigerung

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10
Q

Äußerung des Willens: durch Schweigen

A

nur ausnahmsweise:

z. B.
- wenn es vereinbart ist
- wenn es gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB

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11
Q

Erklärungstheorie

A

Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, wurde trotzdem eine Willenserklärung abgegeben.

Bei fehlendem Handlungswillen wurde nie eine Willenserklärung abgegeben

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12
Q

Muss die Willenserklärung wirksam sein?

A

Ja, sonst ist sie nichtig, d.h. als ob Rechtsgeschäft nie passiert ist, also von vorne rein nichtig.

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13
Q

Nichtigkeit der Willenserklärung

A
  1. bei Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartei, vgl. §§ 104, 105 Abs. 1 BGB. Achtung: Ist das Kind noch doch so klein, kann es wohl doch Bote sein.
  2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei, z.B. § 106 BGB, es sei denn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters liegt vor oder der Vertrag ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft (§§ 106 ff. BGB) = schwebende Unwirksamkeit!
  3. Formmangel, vgl. § 125 BGB (z.B. wenn ein Mietvertrag mündlich gekündigt wird, vgl. § 568 Abs. 1 i.V.m. § 126 BGB).
  4. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 134 BGB, z.B. Auftrag zu einer Körperverletzung, Kauf von Drogen, Anstiftung zum Totschlag.
  5. Verstoß gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit), vgl. § 138 BGB, z.B. gegen Anstandsgefühl, Ausnutzung von absoluten Notlage, Wucherzinsen.
  6. wirksame Anfechtung, vgl. § 142 Abs. 1 BGB. Die wirksame Anfechtung führt zum Entfallen des Vertrages.
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14
Q

Schwebende Unwirksamkeit der Willenserklärung

A

Unwirksamkeit der Willenserklärung möglich bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, vgl. §§ 106 ff. BGB = Kinder zwischen 7 und 18 LJ bedürfen zur einer Willenserklärung die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, falls sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen.

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15
Q

Darf eine Willenserklärung unter einen Willensmangel leiden? Was passiert dann?

A

Eine Willenserklärung darf unter keinem Willensmangel leiden, ansonsten ist eine Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB möglich; d.h. Erklärender löst sich rückwirkend (“ex tun”) von Rechtsgeschäft.

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16
Q

Arten von Willensmangel

A

ab §§ 116 BGB

  1. Erklärungsirrtum
  2. Inhaltsirrtum
  3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
  4. Arglistige Täuschung
  5. Widerrechtliche Drohung
17
Q

Willensmangel: Erklärungsirrtum

A

vgl. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Erklärender erklärt nicht das, was er will.
Bsp. vertippen, vergreifen, versprechen

18
Q

Willensmangel: Inhaltsirrtum

A

vgl. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Erklärender erklärt was er will, versteht aber etwas Anderes darunter
z.B. Man glaubt 1 Pfund = 3 Kilo, aber 1 Pfund ist nicht = 3 Kilo.

19
Q

Willensmangel: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft

A

vgl. § 119 Abs. 2 BGB
Irrtum über wertbildenden Faktor
Z.B. Man glaubt ein Grundstück bebaubar ist, aber der Grundstück ist ein Sumpf, d.h. da kann man kein Haus bauen.

20
Q

Willensmangel: Arglistige Täuschung

A

vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

z. B. Wenn man sagt das Handy ist neu, aber es ist gebraucht.

21
Q

Willensmangel: Widerrechtliche Drohung

A

vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

22
Q

Voraussetzung des Willensmangels

A

Eine wirksame Willenserklärung liegt vor.

23
Q

Anfechtung

A

vgl. § 142 BGB

24
Q

Prüfungsschema Anfechtung wegen Willensmangels

A
  1. Anfechtungsgrund
  2. Kausalzusammenhang zwischen Anfechtungsgrund und Willenserklärung
  3. Anfechtungserklärung
  4. Anfechtungsfrist
  5. Kein Ausschlussgrund
25
Q

Prüfungsschema Anfechtung:

1. Anfechtungsgrund

A

Irrtum, vgl. § 119 BGB

Täuschung oder Drohung, vgl. § 123 BGB

26
Q

Prüfungsschema Anfechtung:

2. Kausalzusammenhang zwischen Anfechtungsgrund (Irrtum bzw. Täuschung/Drohung) und Willenserklärung

A

Nur aufgrund der Irrtum, Täuschung oder Drohung, hat Person die Willenserklärung abgegeben und nur deswegen ist z.B. der Kaufvertrag zustande gekommen.

27
Q

Prüfungsschema Anfechtung:

3. Anfechtungserklärung

A

vgl. § 143 Abs. 1 BGB

28
Q

Prüfungsschema Anfechtung:

4. Anfechtungsfrist

A

Nach § 121 Abs. 1 BGB hat die Anfechtung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen, nachdem man vom Irrtum Kenntnis erlangt hat, d.h. hier spielt nicht die Abgabe der Willenserklärung, sondern das Erkennen des Irrtums eine Rolle.

Herrschende Rechtsmeinung für unverzüglich:
14 Tage bei privat Personen
8 Tage bei Geschäftsleuten
4-6 Wochen bei Behörden

Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen 1 Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem man von der Täuschung Kenntnis erlangt hat oder im Falle der Drohung nachdem die Zwangslage aufhört.

29
Q

Prüfungsschema Anfechtung:

5. Kein Ausschlussgrund

A

Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, sonst ist eine Anfechtung nicht möglich.

Nach § 121 Abs. 2, § 124 Abs. 3 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind, selbst wenn der Irrtum bis dahin nicht entdeckt ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das Rechtsgeschäft von Anfechtungsberechtigten akzeptiert wird (“Es passt schon”).

30
Q

Wirkung der Anfechtung

A

vgl. § 142 Abs. 1 BGB

Wirkung der Anfechtung: Nichtigkeit “ex tunc”

31
Q

Wirkung der Anfechtung wegen Irrtums

A

vgl. § 122 BGB

Bei der Anfechtung wegen Irrtums besteht grundsätzlich Schadenersatzpflicht des Anfechtenden!

32
Q

Definition von Vertrag

A

Ein Vertrag ist die durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen erzielte Einigung von mindestens zwei oder mehrerer Personen, nämlich Angebot gemäß § 145 BGB und Annahme gemäß § 147 BGB, zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges.

33
Q

Definition von Angebot

A

Ein Angebot gemäß § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Einverständnis abhängt.

Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen inhaltlich hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Kaufgegenstand, Kaufpreis, etc).

Ein Angebot gegenüber Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird erst wirksam, wenn es der anderen Person zugegangen ist. Die Kenntnisnahme muss hierbei technisch möglich und unter den üblichen Umständen zu erwarten sein.

34
Q

invitatio ad offerendum

A

Die invitatio ad offerendum ist kein Angebot.

Sie ist lediglich eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben.

Bsp.: Ware in Schaufenster, Aushang, Abrisszettel, Zeitungsinserate.

35
Q

Definition von Annahme

A

Eine Annahme gemäß 147 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Einverständnis mit dem Angebot einer anderen Person erklärt wird.

Die Annahme wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst wirksam, wenn es dem Empfänger zugegangen ist. Die Kenntnisnahme muss hierbei technisch möglich und unter den üblichen Umständen zu erwarten sein.

36
Q

Annahme unter Anwesenden

A

vgl. § 147 Abs. 1 BGB

Die Annahme unter Anwesenden kann nur sofort geschehen.

37
Q

Annahme unter Abwesenden

A

vgl. § 147 Abs. 2 BGB

Die Annahme unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

38
Q

Wirkung der verspäteten Annahme oder der Annahme unter Abänderung

A

Eine verspätete Annahme gemäß vgl. § 150 Abs. 1 BGB oder eine Annahme unter Abänderung gemäß vgl. § 150 Abs. 2 BGB gelten als neues eigenes Angebot.

39
Q

Müssen Angebot und Annahme übereinstimmen?

A

vgl. §§ 154, 155 BGB

Angebot und Annahme müssen übereinstimmen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt.

Stimmen sie nicht überein, lieg ein (offener oder verdeckter) Einigungsmangel (sog. Dissens) vor.