Abschluss eines Vertrages Flashcards
Definition von Willenserklärung
Äußerung des privaten Willens zur Herbeiführung eines bestimmten Rechtsfolgen. Empfangsbedürftig, vgl. 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
Bestandteile der Willenserklärung
Innerer Wille und Äußerung des Willens
Bestandteile des inneren Willens
- Handlungswillen
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswillen
Innerer Wille: Handlungswille
Der Handlungswille ist das Bewusstsein, frei und zwanglos zu handeln, z.B. der Wille zu sprechen.
Bei Erpressung ist der Handlungswille nicht gegeben. Im Vollrausch ist der Handlungswille trotzdem gegeben.
Wenn der Handlungswille fehlt, dann ist keine wirksame Willenserklärung abgegeben worden.
Innerer Wille: Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein über allgemeine rechtliche Konsequenzen des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Angebots.
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.
Innerer Wille: Geschäftswille
Der Geschäftswille ist das Bewusstsein über bestimmte, konkrete Rechtsfolge des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Kaufangebotes über 500 Euro.
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.
Form der Äußerung des Willens:
- ausdrücklich
- konkludent
- durch Schweigen
Äußerung des Willens: ausdrücklich
Regelfall: z.B mündlich, schriftlich, elektronisch
Äußerung des Willens: konkludent
durch Handlung:
z.B. Handzeichen bei Versteigerung
Äußerung des Willens: durch Schweigen
nur ausnahmsweise:
z. B.
- wenn es vereinbart ist
- wenn es gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erklärungstheorie
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, wurde trotzdem eine Willenserklärung abgegeben.
Bei fehlendem Handlungswillen wurde nie eine Willenserklärung abgegeben
Muss die Willenserklärung wirksam sein?
Ja, sonst ist sie nichtig, d.h. als ob Rechtsgeschäft nie passiert ist, also von vorne rein nichtig.
Nichtigkeit der Willenserklärung
- bei Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartei, vgl. §§ 104, 105 Abs. 1 BGB. Achtung: Ist das Kind noch doch so klein, kann es wohl doch Bote sein.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei, z.B. § 106 BGB, es sei denn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters liegt vor oder der Vertrag ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft (§§ 106 ff. BGB) = schwebende Unwirksamkeit!
- Formmangel, vgl. § 125 BGB (z.B. wenn ein Mietvertrag mündlich gekündigt wird, vgl. § 568 Abs. 1 i.V.m. § 126 BGB).
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 134 BGB, z.B. Auftrag zu einer Körperverletzung, Kauf von Drogen, Anstiftung zum Totschlag.
- Verstoß gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit), vgl. § 138 BGB, z.B. gegen Anstandsgefühl, Ausnutzung von absoluten Notlage, Wucherzinsen.
- wirksame Anfechtung, vgl. § 142 Abs. 1 BGB. Die wirksame Anfechtung führt zum Entfallen des Vertrages.
Schwebende Unwirksamkeit der Willenserklärung
Unwirksamkeit der Willenserklärung möglich bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, vgl. §§ 106 ff. BGB = Kinder zwischen 7 und 18 LJ bedürfen zur einer Willenserklärung die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, falls sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen.
Darf eine Willenserklärung unter einen Willensmangel leiden? Was passiert dann?
Eine Willenserklärung darf unter keinem Willensmangel leiden, ansonsten ist eine Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB möglich; d.h. Erklärender löst sich rückwirkend (“ex tun”) von Rechtsgeschäft.
Arten von Willensmangel
ab §§ 116 BGB
- Erklärungsirrtum
- Inhaltsirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
- Arglistige Täuschung
- Widerrechtliche Drohung
Willensmangel: Erklärungsirrtum
vgl. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Erklärender erklärt nicht das, was er will.
Bsp. vertippen, vergreifen, versprechen
Willensmangel: Inhaltsirrtum
vgl. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Erklärender erklärt was er will, versteht aber etwas Anderes darunter
z.B. Man glaubt 1 Pfund = 3 Kilo, aber 1 Pfund ist nicht = 3 Kilo.
Willensmangel: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
vgl. § 119 Abs. 2 BGB
Irrtum über wertbildenden Faktor
Z.B. Man glaubt ein Grundstück bebaubar ist, aber der Grundstück ist ein Sumpf, d.h. da kann man kein Haus bauen.
Willensmangel: Arglistige Täuschung
vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
z. B. Wenn man sagt das Handy ist neu, aber es ist gebraucht.
Willensmangel: Widerrechtliche Drohung
vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Voraussetzung des Willensmangels
Eine wirksame Willenserklärung liegt vor.
Anfechtung
vgl. § 142 BGB
Prüfungsschema Anfechtung wegen Willensmangels
- Anfechtungsgrund
- Kausalzusammenhang zwischen Anfechtungsgrund und Willenserklärung
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschlussgrund
Prüfungsschema Anfechtung:
1. Anfechtungsgrund
Irrtum, vgl. § 119 BGB
Täuschung oder Drohung, vgl. § 123 BGB
Prüfungsschema Anfechtung:
2. Kausalzusammenhang zwischen Anfechtungsgrund (Irrtum bzw. Täuschung/Drohung) und Willenserklärung
Nur aufgrund der Irrtum, Täuschung oder Drohung, hat Person die Willenserklärung abgegeben und nur deswegen ist z.B. der Kaufvertrag zustande gekommen.
Prüfungsschema Anfechtung:
3. Anfechtungserklärung
vgl. § 143 Abs. 1 BGB
Prüfungsschema Anfechtung:
4. Anfechtungsfrist
Nach § 121 Abs. 1 BGB hat die Anfechtung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen, nachdem man vom Irrtum Kenntnis erlangt hat, d.h. hier spielt nicht die Abgabe der Willenserklärung, sondern das Erkennen des Irrtums eine Rolle.
Herrschende Rechtsmeinung für unverzüglich:
14 Tage bei privat Personen
8 Tage bei Geschäftsleuten
4-6 Wochen bei Behörden
Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen 1 Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem man von der Täuschung Kenntnis erlangt hat oder im Falle der Drohung nachdem die Zwangslage aufhört.
Prüfungsschema Anfechtung:
5. Kein Ausschlussgrund
Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, sonst ist eine Anfechtung nicht möglich.
Nach § 121 Abs. 2, § 124 Abs. 3 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind, selbst wenn der Irrtum bis dahin nicht entdeckt ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das Rechtsgeschäft von Anfechtungsberechtigten akzeptiert wird (“Es passt schon”).
Wirkung der Anfechtung
vgl. § 142 Abs. 1 BGB
Wirkung der Anfechtung: Nichtigkeit “ex tunc”
Wirkung der Anfechtung wegen Irrtums
vgl. § 122 BGB
Bei der Anfechtung wegen Irrtums besteht grundsätzlich Schadenersatzpflicht des Anfechtenden!
Definition von Vertrag
Ein Vertrag ist die durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen erzielte Einigung von mindestens zwei oder mehrerer Personen, nämlich Angebot gemäß § 145 BGB und Annahme gemäß § 147 BGB, zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges.
Definition von Angebot
Ein Angebot gemäß § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen inhaltlich hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Kaufgegenstand, Kaufpreis, etc).
Ein Angebot gegenüber Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird erst wirksam, wenn es der anderen Person zugegangen ist. Die Kenntnisnahme muss hierbei technisch möglich und unter den üblichen Umständen zu erwarten sein.
invitatio ad offerendum
Die invitatio ad offerendum ist kein Angebot.
Sie ist lediglich eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben.
Bsp.: Ware in Schaufenster, Aushang, Abrisszettel, Zeitungsinserate.
Definition von Annahme
Eine Annahme gemäß 147 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Einverständnis mit dem Angebot einer anderen Person erklärt wird.
Die Annahme wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst wirksam, wenn es dem Empfänger zugegangen ist. Die Kenntnisnahme muss hierbei technisch möglich und unter den üblichen Umständen zu erwarten sein.
Annahme unter Anwesenden
vgl. § 147 Abs. 1 BGB
Die Annahme unter Anwesenden kann nur sofort geschehen.
Annahme unter Abwesenden
vgl. § 147 Abs. 2 BGB
Die Annahme unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Wirkung der verspäteten Annahme oder der Annahme unter Abänderung
Eine verspätete Annahme gemäß vgl. § 150 Abs. 1 BGB oder eine Annahme unter Abänderung gemäß vgl. § 150 Abs. 2 BGB gelten als neues eigenes Angebot.
Müssen Angebot und Annahme übereinstimmen?
vgl. §§ 154, 155 BGB
Angebot und Annahme müssen übereinstimmen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt.
Stimmen sie nicht überein, lieg ein (offener oder verdeckter) Einigungsmangel (sog. Dissens) vor.