Abschluss eines Vertrages Flashcards
Definition von Willenserklärung
Äußerung des privaten Willens zur Herbeiführung eines bestimmten Rechtsfolgen. Empfangsbedürftig, vgl. 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
Bestandteile der Willenserklärung
Innerer Wille und Äußerung des Willens
Bestandteile des inneren Willens
- Handlungswillen
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswillen
Innerer Wille: Handlungswille
Der Handlungswille ist das Bewusstsein, frei und zwanglos zu handeln, z.B. der Wille zu sprechen.
Bei Erpressung ist der Handlungswille nicht gegeben. Im Vollrausch ist der Handlungswille trotzdem gegeben.
Wenn der Handlungswille fehlt, dann ist keine wirksame Willenserklärung abgegeben worden.
Innerer Wille: Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein über allgemeine rechtliche Konsequenzen des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Angebots.
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.
Innerer Wille: Geschäftswille
Der Geschäftswille ist das Bewusstsein über bestimmte, konkrete Rechtsfolge des Handelns herbeizuführen, z.B. Annahme eines Kaufangebotes über 500 Euro.
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, dann ist trotzdem eine Willenserklärung abgegeben worden.
Form der Äußerung des Willens:
- ausdrücklich
- konkludent
- durch Schweigen
Äußerung des Willens: ausdrücklich
Regelfall: z.B mündlich, schriftlich, elektronisch
Äußerung des Willens: konkludent
durch Handlung:
z.B. Handzeichen bei Versteigerung
Äußerung des Willens: durch Schweigen
nur ausnahmsweise:
z. B.
- wenn es vereinbart ist
- wenn es gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erklärungstheorie
Wenn das Erklärungsbewusstsein und/oder der Geschäftswille fehlen, wurde trotzdem eine Willenserklärung abgegeben.
Bei fehlendem Handlungswillen wurde nie eine Willenserklärung abgegeben
Muss die Willenserklärung wirksam sein?
Ja, sonst ist sie nichtig, d.h. als ob Rechtsgeschäft nie passiert ist, also von vorne rein nichtig.
Nichtigkeit der Willenserklärung
- bei Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartei, vgl. §§ 104, 105 Abs. 1 BGB. Achtung: Ist das Kind noch doch so klein, kann es wohl doch Bote sein.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei, z.B. § 106 BGB, es sei denn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters liegt vor oder der Vertrag ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft (§§ 106 ff. BGB) = schwebende Unwirksamkeit!
- Formmangel, vgl. § 125 BGB (z.B. wenn ein Mietvertrag mündlich gekündigt wird, vgl. § 568 Abs. 1 i.V.m. § 126 BGB).
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 134 BGB, z.B. Auftrag zu einer Körperverletzung, Kauf von Drogen, Anstiftung zum Totschlag.
- Verstoß gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit), vgl. § 138 BGB, z.B. gegen Anstandsgefühl, Ausnutzung von absoluten Notlage, Wucherzinsen.
- wirksame Anfechtung, vgl. § 142 Abs. 1 BGB. Die wirksame Anfechtung führt zum Entfallen des Vertrages.
Schwebende Unwirksamkeit der Willenserklärung
Unwirksamkeit der Willenserklärung möglich bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, vgl. §§ 106 ff. BGB = Kinder zwischen 7 und 18 LJ bedürfen zur einer Willenserklärung die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, falls sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen.
Darf eine Willenserklärung unter einen Willensmangel leiden? Was passiert dann?
Eine Willenserklärung darf unter keinem Willensmangel leiden, ansonsten ist eine Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB möglich; d.h. Erklärender löst sich rückwirkend (“ex tun”) von Rechtsgeschäft.