UN-Kaufrecht Flashcards

1
Q

was bedeutet “UNK”?

UN-Kaufrecht

A

das Übereinkommen der Vereinte Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf

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2
Q

was enthält das UNK?

UN-Kaufrecht

A

enthält materielles Recht für Kaufverträge

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3
Q

loi uniforme

UN-Kaufrecht

A

= Einheitsrecht

kommt das UNK zur Anwendung, verdrängt es in seinem Anwendungsbereich nationales Kaufrecht

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4
Q

Anwendungsbereich des UNK

UN-Kaufrecht

A

ist auf KV über Waren verschiedener Parteien anwendbar, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn

  • diese Staaten Vertragsstaaten sind (autonome Anknüpfung)
  • oder die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung)

Art 1 Abs 1 UNK

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5
Q

kommt das UNK bei Werklieferungsverträgen zur Anwendung?

UN-Kaufrecht

A

das UNK ist auch auf Verträge über die Lieferung herzusstellender oder zu erzeugender Waren anwendbar, außer der Besteller stellt einen wesentlichen Teil des Stoffes selbst zur Verfügung

Art 3 UNK

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6
Q

wann ist das UNK nicht anwendbar

UN-Kaufrecht

A
  • Ware für den persönlichen Gebrauch
  • Versteigerungen
  • Wertpapiere
  • Schiffe, Luftfahrzeuge
  • elektrische Energie

Art 2 UNK

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7
Q

ist das UNK zwingend?

UN-Kaufrecht

A

nein, das UNK ist dispositiv

die Parteien können die Anwendung des Übereinkommens ganz abbedingen oder von einzelnen Bestimmungen abweichen

Art 12 UNK

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8
Q

Regelungsumfang

UN-Kaufrecht

A

regelt nur den Abschluss des KV und die daraus entstehende Rechte unf Pflichten von VK und K

Art 4 UNK

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9
Q

was sind die 2 Unterschiede zum ABGB beim Vertragsabschluss?

UNK: Vertragsrecht

A
  • es kann ein Angebot bis zur Absendung der Annahmeerkärung wirksam widerrufen werden, wenn es nicht unwiderruflich war
  • enthält die Annahme unwesentliche Änderungen des Angebotes, kommt der Vertrag zustande

Art 16, 19 Abs 2 UNK

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10
Q

Verkäuferpflichten

UNK: Vertragsrecht

A

VK ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu liefern und dem K Eigentum zu verschaffen

Art 30 UNK

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11
Q

Käuferpflichten

UNK: Vertragsrecht

A

K ist verpflichtet, die Ware anzunehmen und den Kaufprei Zug um Zug zu bezahlen

hier ist die Annahme Rechtspflicht

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12
Q

was kann der Käufer machen, wenn der VK überhaupt nicht liefert?

UNK: Vertragsrecht

A
  • K kann Erfüllung verlangen
  • Aufhebung nach Nachfrist

Art 46, 47

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13
Q

was kann der K tun, wenn in der Nichtlieferung eine wesentliche Vertragsverletzung liegt?

UNK: Vertragsrecht

A

der K kann eine sofortige Vertragsaufhebung erklären

Art 49 Abs 1 lit a

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14
Q

was kann der K tun, wenn der VK zwar leistet, aber nicht vertragsgemäß?

UNK: Vertragsrecht

A
  • Anspruch auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Verbesserung -> Austausch nur bei wesentlichen)
  • kann bei wesentlichen Vertragsverletzungen aufheben
  • Preisherabsetzung

Art 46 Abs 1, 49 Abs 1 lit a

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15
Q

Nacherfüllungsrecht des VK

UNK: Vertragsrecht

A

VK hat ein Nacherfüllungsrecht, damit er den vollen Gegenleistungsanspruch behalten kann

außer bei wesentlichen Vertragsverletzungen

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16
Q

Rügeobliegenheit

UNK: Vertragsrecht

A

der K muss die Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist ab tatsächlicher oder möglicher Feststellung anzeigen, sonst verliert er seine Rechte

hat er aber eine vernünftige Entschuldigung so kann er immerhin den Preis herabsetzen

Art 39, 44

17
Q

Frist bei Sachmängeln

UNK: Vertragsrecht

A

hier eine absolute 2 jährige Frist ab Übergabe

Art 39 Abs 2

18
Q

was kann der VK machen, wenn der Käufer den Vertrag verletzt

UNK: Vertragsrecht

A
  • Erfüllung verlangen
  • Setzung einer angemessenen Nachfrist aufheben
  • kann K auf Abnahme der Ware klagen
  • wesentliche Vertragsverletzung: sofortige Aufhebung

Art 61 ff

19
Q

welche schadenersatzrechtlichen Besonderheiten hat das UNK?

UNK: Vertragsrecht

A
  • der geschädigte Vertragspartner hat einen verschuldensunabhängigen SE Anspruch
  • Haftung für Personenschäden nich im UNK geregelt
  • verschuldensunabhängige Haftung wird durch Befreiungsgründe entschärft
  • es ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen
  • Schädiger muss nur für Schaden aufkommen, den er bei Vertragsabschluss als Folge der Vertragsverletzung voraussehen musste

Art 5, 79f, 74, 78