Umwelthaftung Flashcards

1
Q

Haftungsrecht

A
  • Regelwerk
  • Festlegung, unter welchen Bedingungen und Umfang Verursacher eines externen Effekts dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat
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2
Q

Arten von Haftungsregeln

A
  • Verschuldenshaftung
  • Gefährdungshaftung
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3
Q

Verschuldenshaftung

A
  • Schädiger nur dann haften, wenn Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat
    -> bestimmtes Sorgfaltsniveau, ab dem Verursacher vom Vorwurf der Fahrlässigkeit und somit Haftung befreit ist

-> effizientes Instrument der Internalisierung externer Effekte, wenn erforderliche Sorgfalt über sozial optimales Emissionsniveau definiert

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4
Q

Gefährdungshaftung

A
  • Schädiger muss jeden Schaden ersetzen, den er nachweislich verursacht hat
    -> Aktivitäten, die auch dann noch riskant, wenn sich potentielle Schädiger sorgfältig verhalten, z.B. Betrieb AKW oder Betrieb Kraftfahrzeugs

-> im idealtypischen Modell stets perfekte Internalisierungswirkung
- als einziges umweltpolitisches Instrument neben Internalisierungs- auch Dezentralisierungsfunktion (Standards müssen nicht vorgegeben werden) wahrnehmen

  • Verwendung bei monokausalen und unsicheren externen Effekten
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5
Q

Nachteil der Verschuldens- gegenüber der Gefährdungshaftung

A

Für jedes Unternehmen müsste differenzierter Verschuldensstandard festgelegt werden
-> unrealistisch
(Informationskosten, Gerechtigkeitserwägungen)

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6
Q

Vergleich Verschuldens/Gefährdigungshaftung

A
  • G: Schädiger haftet immer
  • V: Schädiger haftet nur bei Verletzung des Sorgfaltsniveaus
  • beide wohlfahrtsoptimal
  • Verteilungswirkung: G: besser für Geschädigten; V: besser für Schädiger
  • vergleichbar mit: G: Verhandlungslösung; V: Auflagen
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7
Q

Restriktionen der Idealbedingungen: Monokausalität

A
  • nur ein Verursacher für Schaden verantwortlich
  • Schädiger eindeutig identifizierbar
  • externe Schäden = zu leistende Schadensersatzzahlungen (bei Verschuldenshaftung erfordert:
    vollständige Information; Schäden eindeutig beziffern)
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8
Q

Voraussetzungen in der Realität

A
  • Abweichungen zw. Schaden und
    Schadensersatzzahlung: Informationsprobleme, unvollständige Eigentumsrechte, Haftungsbegrenzungen, etc.
  • Kausalitätsproblem: Verursacher allein für Schaden verantwortlich?
  • Multikausalität: Schäden von verschiedenen Verursachern bei verschiedenen Geschädigten (mangelnde Zurechenbarkeit)
  • Zeitliche + räumliche Distanz zw. Schadensursache und Schadenseintritt
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9
Q

Kausalitätsvermutung

A

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen scheitert oft am Kausalitätsnachweis

-> Kausalitätsvermutung im UmweltHG:
Bei konkreter Schadenseignung einer Anlage wird Verursachung vermutet

ABER:
Anlagentreiber kann sich davon befreien (siehe Nicht-Haftungsfälle 2. & 3.)

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10
Q

Haftungsfälle

A
  1. Verursachung des Schadens durch Anlage nachgewiesen
  2. Anlage zur Schädigung geeignet, ein Normalbetrieb kann nicht nachgewiesen werden, andere Umstände können den Schaden nicht verursacht haben
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11
Q

Nicht-Haftungsfälle

A
  1. Anlage nicht zur Schädigung geeignet
  2. Normalbetrieb kann nachgewiesen werden
  3. Schadenseignung durch andere Umstände ist gegeben
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12
Q

Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
Alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitsschwellen bzw. genehmigter Normalbetrieb (UmweltHG)

A

Definition eines Verhaltensstandard, dessen Einhaltung von Haftung befreit (analog zur Verschuldenshaftung)

  • UmweltHG bei alternativer Kausalität analoge Schwächen zur Verschuldenshaftung/Auflagenpolitik
  • kosteneffiziente Internalisierung externer Effekte nur dann, wenn alle individuellen Vermeidungskosten bekannt + entsprechende Standards festgelegt
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13
Q

Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitshaftung

A
  • Wahrscheinlichkeitshaftung führt zu Wahl wohlfahrtsoptimaler Emissionen,
    selbst wenn Umweltbehörde keine Informationen über Vermeidungskosten der beteiligten Unternehmen hat
    (DENN: Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schaden durch andere Unternehmen/ neutrale Faktoren erzeugt, verschwindet aus Entscheidungskalkül des Unternehmens)
  • Wahrscheinlichkeitshaftung juristisch problematisch, da dabei nicht “im Zweifel für den Angeklagten” gilt
  • aus ökonomischer Sicht: alternative Kausalität besser als Wahrscheinlichkeitsschwellen
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14
Q

Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
Multikausalität und Haftungsregeln mit Verhaltensstandards

A
  • Haftungsregeln auch bei Multikausalität so
    konstruieren, dass sie zum Optimum führen
  • Voraussetzung: Für jedes Unternehmen muss individueller Verhaltensstandard je nach Vermeidungskosten vorgegeben werden
    (Dezentralisierungsfunktion der Gefährdungshaftung geht verloren)
  • Kausalitätsnachweis wird jedoch bei einer wachsenden Anzahl beteiligter Unternehmen immer schwieriger
    -> Abgaben und Zertifikate
    wesentlich besser geeignet als Haftungsregeln
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15
Q

Verschuldenshaftung:
Kosteneffizienz, ökologische Treffsicherheit, dynamische Anreizwirkung

A
  • Einheitliche Haftungsregeln nicht kosteneffizient, da individuelle GVK nicht berücksichtigt
  • Ökologisch treffsicher, da Einhaltung des Sorgfaltsniveaus von Schadensansprüchen befreit
  • Keine dynamischen Anreize, da Reduktion über Vorgabe hinaus nicht rational
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16
Q

Gefährdungshaftung: Kosteneffizienz

A
  • Monokausalität:
    Ja, da Sorgfaltsniveau vom Unternehmen angestrebt wird
  • Alternative Kausalität: Nein, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung
  • Multikausalität:
    Nein, da differenzierte Verhaltensstandards nötig (Problematisch, da technischer Fortschritt bestraft werden würde)
17
Q

Gefährdungshaftung:
Ökologische Treffsicherheit

A
  • Monokausalität:
    Ja, wenn Staat Sorgfaltsniveau als Optimum festlegt
  • Alternative Kausalität:
    Ja, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung
  • Multikausalität:
    Ja durch Einführung von Verhaltensstandards
18
Q

Gefährdungshaftung:
Dynamische Anreizwirkung

A
  • Monokausalität:
    Ja, da vermiedene Emissionen -> geringere Schadensansprüchen
  • Alternative Kausalität: Nein, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung
  • Multikausalität:
    Nein trotz Verhaltensstandards, da Reduktion der Emissionen über Vorgabe nicht rational
19
Q

Wodurch ist die Gefährdungshaftung im UmweltHG eingeschränkt?

A

Es gibt 2 Möglichkeiten den Anlagenbetreiber zu entlasten:

(1) durch den genehmigten Normalbetrieb

(2) wenn eine Schadenseignung durch andere Umstände gegeben ist

20
Q

Worin besteht der entscheidende Vorteil bei einer Wahrscheinlichkeitshaftung und was sind die juristischen Hindernisse?

A
  • Es kommen auch dann wohlfahrtsoptimale Emissionen zustande, wenn die Umweltbehörde keinerlei Informationen über die
    Vermeidungskosten hat
  • Im juristischen Sinne haftet man ganz oder gar nicht