Umwelthaftung Flashcards
Haftungsrecht
- Regelwerk
- Festlegung, unter welchen Bedingungen und Umfang Verursacher eines externen Effekts dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat
Arten von Haftungsregeln
- Verschuldenshaftung
- Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
- Schädiger nur dann haften, wenn Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat
-> bestimmtes Sorgfaltsniveau, ab dem Verursacher vom Vorwurf der Fahrlässigkeit und somit Haftung befreit ist
-> effizientes Instrument der Internalisierung externer Effekte, wenn erforderliche Sorgfalt über sozial optimales Emissionsniveau definiert
Gefährdungshaftung
- Schädiger muss jeden Schaden ersetzen, den er nachweislich verursacht hat
-> Aktivitäten, die auch dann noch riskant, wenn sich potentielle Schädiger sorgfältig verhalten, z.B. Betrieb AKW oder Betrieb Kraftfahrzeugs
-> im idealtypischen Modell stets perfekte Internalisierungswirkung
- als einziges umweltpolitisches Instrument neben Internalisierungs- auch Dezentralisierungsfunktion (Standards müssen nicht vorgegeben werden) wahrnehmen
- Verwendung bei monokausalen und unsicheren externen Effekten
Nachteil der Verschuldens- gegenüber der Gefährdungshaftung
Für jedes Unternehmen müsste differenzierter Verschuldensstandard festgelegt werden
-> unrealistisch
(Informationskosten, Gerechtigkeitserwägungen)
Vergleich Verschuldens/Gefährdigungshaftung
- G: Schädiger haftet immer
- V: Schädiger haftet nur bei Verletzung des Sorgfaltsniveaus
- beide wohlfahrtsoptimal
- Verteilungswirkung: G: besser für Geschädigten; V: besser für Schädiger
- vergleichbar mit: G: Verhandlungslösung; V: Auflagen
Restriktionen der Idealbedingungen: Monokausalität
- nur ein Verursacher für Schaden verantwortlich
- Schädiger eindeutig identifizierbar
- externe Schäden = zu leistende Schadensersatzzahlungen (bei Verschuldenshaftung erfordert:
vollständige Information; Schäden eindeutig beziffern)
Voraussetzungen in der Realität
- Abweichungen zw. Schaden und
Schadensersatzzahlung: Informationsprobleme, unvollständige Eigentumsrechte, Haftungsbegrenzungen, etc. - Kausalitätsproblem: Verursacher allein für Schaden verantwortlich?
- Multikausalität: Schäden von verschiedenen Verursachern bei verschiedenen Geschädigten (mangelnde Zurechenbarkeit)
- Zeitliche + räumliche Distanz zw. Schadensursache und Schadenseintritt
Kausalitätsvermutung
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen scheitert oft am Kausalitätsnachweis
-> Kausalitätsvermutung im UmweltHG:
Bei konkreter Schadenseignung einer Anlage wird Verursachung vermutet
ABER:
Anlagentreiber kann sich davon befreien (siehe Nicht-Haftungsfälle 2. & 3.)
Haftungsfälle
- Verursachung des Schadens durch Anlage nachgewiesen
- Anlage zur Schädigung geeignet, ein Normalbetrieb kann nicht nachgewiesen werden, andere Umstände können den Schaden nicht verursacht haben
Nicht-Haftungsfälle
- Anlage nicht zur Schädigung geeignet
- Normalbetrieb kann nachgewiesen werden
- Schadenseignung durch andere Umstände ist gegeben
Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
Alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitsschwellen bzw. genehmigter Normalbetrieb (UmweltHG)
Definition eines Verhaltensstandard, dessen Einhaltung von Haftung befreit (analog zur Verschuldenshaftung)
- UmweltHG bei alternativer Kausalität analoge Schwächen zur Verschuldenshaftung/Auflagenpolitik
- kosteneffiziente Internalisierung externer Effekte nur dann, wenn alle individuellen Vermeidungskosten bekannt + entsprechende Standards festgelegt
Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitshaftung
- Wahrscheinlichkeitshaftung führt zu Wahl wohlfahrtsoptimaler Emissionen,
selbst wenn Umweltbehörde keine Informationen über Vermeidungskosten der beteiligten Unternehmen hat
(DENN: Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schaden durch andere Unternehmen/ neutrale Faktoren erzeugt, verschwindet aus Entscheidungskalkül des Unternehmens) - Wahrscheinlichkeitshaftung juristisch problematisch, da dabei nicht “im Zweifel für den Angeklagten” gilt
- aus ökonomischer Sicht: alternative Kausalität besser als Wahrscheinlichkeitsschwellen
Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln hinsichtlich:
Multikausalität und Haftungsregeln mit Verhaltensstandards
- Haftungsregeln auch bei Multikausalität so
konstruieren, dass sie zum Optimum führen - Voraussetzung: Für jedes Unternehmen muss individueller Verhaltensstandard je nach Vermeidungskosten vorgegeben werden
(Dezentralisierungsfunktion der Gefährdungshaftung geht verloren) - Kausalitätsnachweis wird jedoch bei einer wachsenden Anzahl beteiligter Unternehmen immer schwieriger
-> Abgaben und Zertifikate
wesentlich besser geeignet als Haftungsregeln
Verschuldenshaftung:
Kosteneffizienz, ökologische Treffsicherheit, dynamische Anreizwirkung
- Einheitliche Haftungsregeln nicht kosteneffizient, da individuelle GVK nicht berücksichtigt
- Ökologisch treffsicher, da Einhaltung des Sorgfaltsniveaus von Schadensansprüchen befreit
- Keine dynamischen Anreize, da Reduktion über Vorgabe hinaus nicht rational
Gefährdungshaftung: Kosteneffizienz
- Monokausalität:
Ja, da Sorgfaltsniveau vom Unternehmen angestrebt wird - Alternative Kausalität: Nein, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung
- Multikausalität:
Nein, da differenzierte Verhaltensstandards nötig (Problematisch, da technischer Fortschritt bestraft werden würde)
Gefährdungshaftung:
Ökologische Treffsicherheit
- Monokausalität:
Ja, wenn Staat Sorgfaltsniveau als Optimum festlegt - Alternative Kausalität:
Ja, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung - Multikausalität:
Ja durch Einführung von Verhaltensstandards
Gefährdungshaftung:
Dynamische Anreizwirkung
- Monokausalität:
Ja, da vermiedene Emissionen -> geringere Schadensansprüchen - Alternative Kausalität: Nein, denn Haftungsschwellen entsprechen indirekter Verschuldenshaftung
- Multikausalität:
Nein trotz Verhaltensstandards, da Reduktion der Emissionen über Vorgabe nicht rational
Wodurch ist die Gefährdungshaftung im UmweltHG eingeschränkt?
Es gibt 2 Möglichkeiten den Anlagenbetreiber zu entlasten:
(1) durch den genehmigten Normalbetrieb
(2) wenn eine Schadenseignung durch andere Umstände gegeben ist
Worin besteht der entscheidende Vorteil bei einer Wahrscheinlichkeitshaftung und was sind die juristischen Hindernisse?
- Es kommen auch dann wohlfahrtsoptimale Emissionen zustande, wenn die Umweltbehörde keinerlei Informationen über die
Vermeidungskosten hat - Im juristischen Sinne haftet man ganz oder gar nicht