Strafrecht BT I Flashcards
(P): Können Tote Gewahrsam haben?
Nein, da diese keinen Herrschaftswillen haben
(P): Können Schlafende oder Bewusstlose Gewahrsam haben?
Gelockerter Gewahrsam
(P): Hat das Opfer bei verlorenen/ vergessenen Sachen Gewahrsam?
Sache wird nur gewahrsamslos, wenn sie außerhalb einer Gewahrsamsphäre verloren wird.
(P): Kann ein Diebstahl auch vor dem Verlassen einer fremden Gewahrsamssphäre vollendet werden?
nach h.M. ja, wenn der Täter die Sache in eine sog. Gewahrsamsenklave verbringt. zB in Hosentasche packt
(P): Liegt ein vollendeter Diebstahl vor, wenn der Täter bei der Wegnahme beobachtet wird?
ja, § 242 setzt keine Heimlichkeit voraus
(P): Liegt ein vollendeter Diebstahl vor, wenn das Opfer mit der Wegnahme einverstanden ist?
nein, Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel schließt Wegnahme aus
(P): Macht sich der Täter gem. § 242 strafbar, wenn er an einer SBTankstelle tankt und wegfährt, ohne das Benzin zu bezahlen?
nein, Tankstellenbetreiber gibt generell sein Einverständnis zur Gewahrsamsverschiebung
also: Unterschlagung
(P): Liegt ein Gewahrsamsbruch vor, wenn der Täter Geld mittels einer fremden Karte abhebt?
nein, straflose Gebrauchsanmaßung
(P): Handelt der Täter mit Enteignungsvorsatz, wenn er den Willen hat, die Sache zurückzubringen?
nein, straflose Gebrauchsanmaßung
(P): Kommt es für die Zueignungsabsicht darauf an, ob der Täter sich die Sachsubstanz oder den Sachwert zueignen möchte?
h.M.: (Vereinigungstheorie) beides kann Gegenstand sein
(P): Liegt eine rechtswidrige Zueignung vor, wenn der Täter einen fälligen Anspruch hat?
nur rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat
Konkurrenz Betrug/ Diebstahl
können nie gleichzeitig bei der selben Handlung vorliegen!!
Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung
h.L.: nach innerer Willensrichtung, bewusste Vermögensverfügung? Dann räuberische Erpressung
h.M.: nach äußerem Erscheinungsbild:
Wegnahme = Raub
Weggabe = räuberische Erpressung
(P): Verhältnis Raub/ Räuberische Erpressung
BGH: Raub ist lex specialis zur räuberischen Erpressung, also jeder Raub ist auch eine räuberische Erpressung
h.Lit.: Exklusivitätsverhältnis, schließen sich gegenseitig aus
(P): Kann ein Raub auch nach Vollendung qualifiziert werden?
BGH: (+), der Wegnahme nachfolgende Gewaltakte des Täters sind typisch für Raub
h.L.: (-), sonst wird Grenze zwischen § 249 und § 252 verwischt
(P): Welche Anforderungen sind an den Finalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme zu stellen? (Raub)
die noch fortdauernde Gewaltanwendung muss final zur Wegnahme eingesetzt werden
- gilt auch für Angst vor weiterer Gewaltanwendung
- Wegnahmeentschluss darf nicht erst nach Gewaltanwendung gefasst werden
Wann ist jemand “auf frischer Tat betroffen”? (Räuberischer Diebstahl)
wenn er in Tatortnähe und spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird und sich noch im Besitz der Beute befindet
(P): Ist der Täter “auf frischer Tat betroffen”, wenn er durch die Gewaltanwendung verhindert, dass er bemerkt wird? (Räuberischer Diebstahl)
ja, dann ist er subjektiv Betroffen
Verlangen die Tathandlungen des Absetzen und der Absatzhilfe einen Absatzerfolg?
Ja, wegen des Wortlauts “absetzt”: Wortlautgrenze der Auslegung
(P): Wird der Leichtgläubige geschützt? Also wenn bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung die Täuschung aufgefallen wäre?
ja, sonst wären die Täter, die sich extra leichtgläubige Opfer suchen straffrei; wesentlich ist, ob das Opfer den Angaben des Täters glaubt
Wann ist eine Bereicherung rechtswidrig?
wenn sie im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Täter keine fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die Bereicherung hat
(P): Kann eine Bereicherung auch dann angenommen werden, wenn der Täter ein bestimmtes Ziel erstrebt, dieses aber nur über ein ihn bereicherndes Zwischenziel erreichen kann?
ja, wenn sie ein notwendiges Zwischenziel ist, dann Bereicherungsabsicht
Was ist ein Dreiecksbetrug?
wenn Verfügender und Geschädigter Auseinanderfallen und ein Näheverhältnis zwischen ihnen besteht
(P): Wie bestimmt man das Näheverhältnis?
Lagertheorie (h.M.): Verfügender muss dem Vermögen des Geschädigten näher stehen als jeder x-beliebige Dritte
Befugnistheorie: Verfügender muss die rechtliche Befugnis haben, über das Vermögen des Geschädigten wirksam zu verfügen
(P): Ist Geld geschütztes Vermögen, wenn damit etwas illegales gekauft/ gemacht werden soll?
ja, Geldscheine an sich sind wertneutral, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie eingesetzt werden sollen und sonst würden Täter straffrei bleiben
(P): Kann durch Betrug beim Drogenhandel ein Vermögensschaden entstehen?
(wenn Dealer Drogen nicht gibt, aber Geld nimmt)
nach juristisch-ökonomischen Begriff: nein! Drogen werden von der Rechtsordnung missbilligt und können nie legal wirtschaftlich verwertet werden
(P): Erleidet der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten einen Vermögensschaden?
wenn Sache nicht abhandengekommen ist, erwirbt er Eigentum und hat damit kein Schaden;
bei abhandengekommener Sache Schaden weil kein Eigentumserwerb
Wann liegt ein persönlicher Schadenseinschlag vor?
bei individuell unbrauchbarer Leistung oder bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
Abgrenzung Betrug und Diebstahl
Gab es ein Verfügungsbewusstsein des Opfers? (-), dann Diebstahl
Gab es einen Bruch des Gewahrsams? (-), dann Betrug
(P): Reicht abstraktes Verfügungsbewusstsein für § 263 StGB aus?
BGH: nein, es muss konkretes Verfügungsbewusstsein vorliegen
(P): Ist beim Betrug eine Täuschung durch Unterlassung einer Aufklärung möglich?
nur wenn es eine Pflicht zum Aufklären aus einer Garantenstellung gibt
(P): Schließen Zweifel an der Wahrheit der Erklärung des Täters einen Irrtum aus?
h.M.: Zweifel für Irrtum irrelevant, solange der Getäuschte die Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache für möglich hält und trotz der Zweifel die Vermögensverfügung vornimmt
(P): Genügt bloße Unkenntnis des Opfers für die Annahme eines Irrtums oder bedarf es einer konkreten Fehlvorstellung?
es muss zumindest ein sachgedankliches Mitbewusstsein über die falsche Tatsache vorliegen
(P): Wann werden Daten
unbefugt verwendet?
betrugsäquivalente Auslegung (h.M.): wenn ein entsprechendes Verhalten des Täters gegenüber einem Menschen eine Täuschung darstellen würde
subjektive Auslegung: wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigten entgegensteht
computerspezifische Auslegung: wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird
(P): Wann ist ein Programm unrichtig?
subj. Auffassung: Programm muss dem Willen des Verfügungsberechtigten entsprechen
obj. Auffassung (h.M.): unrichtig, wenn kein obj. zutreffendes Ergebnis entsteht
Wann liegt ein belangloser Schaden vor?
wenn für Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden
(P): Schließt vorsätzliches Handeln einen Unfall aus?
nein, da dieses für den anderen mit am Unfall Beteiligten dennoch unvorhergesehen sein kann.