Probleme Flashcards
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung
Raub: Wegnahme
räuberische Erpressung: Weggabe
Wonach wird Wegnahme/Weggabe abgegrenzt?
BGH: äußeres Erscheinungsbild
h.Lit.: innere Willensrichtung des Opfers; wenn Gewahrsamsübertragung mit Willen des Opfers geschieht; immer Weggabe
Ist eine Vermögensverfügung notwendig bei der räuberischen Erpressung?
e.A.: ja, da Selbstschädigungsdelikt (Nähe zu Betrug); muss zumindestens ein bisschen Freiwillig geschehen
a.A.: nein, nicht notwendig; jedes Handeln, Dulden, Unterlassen reicht aus als Opferverhalten!
Wann hat der Täter Eventualvorsatz?
Billigungstheorie (h.M.): Täter erkennt die Möglichkeit und nimmt den Erfolg billigend in Kauf
Möglichkeitstheorie: Täter sieht den Erfolg als Möglich voraus und handelt dennoch
Ab wann absolute Fahruntüchtigkeit?
KFZ: 1,1
Fahrrad: 1,6
Abbau Alkohol
wenn hoher Abbau günstig: 0,2/h + Sicherheitszuschlag 0,2
wenn niedriger Abbau günstig: 2h nicht berechnet; dann 0,1/h
Herleitung/Behandlung a.l.i.c.
Ausnahmemodell: Ausnahme zu § 20
Ausdehnung: “bei Begehung der Tat” ausdehnen
(-): Verstoß gegen Art. 103 II GG
Tatbestandsmodell: Delikt iVm a.l.i.c.
Tathandlung ist Sichbetrinken!
Nicht bei verhaltensgebundenen Delikten anwendbar!
Error in Persona bei a.l.i.c.
e.A.: unbeachtlich
a.A.: aberratio ictus
Rechtsfolge ETBI
strenge Schuldtheorie:
Anwendung § 17; Täter fehlt die Einsicht, rechtswidrig zu handeln
Gegenarg.: ETBI ist näher an § 16 als § 17!
Lehre von den negativen TBM:
Anwendung § 16 I; Rechtfertigung = negatives TBM; Täter irrt also über TBM
Gegenarg.: widerspricht dreistufigen Deliktsaufbau
Eingeschränkte Schuldtheorie:
§ 16 analog; subjektive Rechtswidrigkeit = Vorsatzunrecht; Täter fehlt also Vorsatz unrecht zu handeln
Gegenarg.: Strafbarkeitslücken bei Teilnehmern
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie:
§ 16 analog; Vorsatzschuld fehlt
im Anschluss: Fahrlässigkeitsdelikt
Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
Gesamtlösung: wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
Einzellösung: wenn Täter auf Tatmittler einwirkt
vermittelnde Theorie (h.M.): wenn er Geschehen aus der Hand gibt und damit Rechtsgut unmittelbar gefährdet
Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
Gesamtlösung: alle gleichzeitig
Einzellösung: jeder einzeln
Welche Anforderungen sind an den Rücktritt eines beendeten Versuchs zu stellen?
e.A.: wenn Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für Nichtvollendung mitursächlich ist
a.A.: bestmöglicher Verhinderungsversuch
Gegenarg.: Opferschutz
Objektive Zurechenbarkeit, wenn Erfolg trotz rechtmäßigen Alternativverhaltens (wahrscheinlich) eingetreten wäre?
Vermeidbarkeitstheorie (h.M.): wenn aufgrund konkreter Umstände Möglichkeit besteht, dass Erfolg trotzdem eintritt nicht zurechenbar; in dubio pro reo
Risikoerhöhungslehre: wenn Sorgfaltspflichtverletzung Risiko des Erfolgseintritts erhöht zurechenbar!
Abgrenzung Täter/Teilnahme
BGH: mod. Animustheorie
Täter ist wer Tatwille hat (Tat als eigene will)
Lit.: Tatherrschaftslehre
Täter ist wer das Tatgeschehen lenkend in den Händen hält
Auswirkungen error in Persona beim Haupttäter auf Anstifter
BGH: unbeachtlicher error in persona
Lit.: aberratio ictus