Defintionen Flashcards

1
Q

Handlung

A

Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindestens beherrschbar und damit auch vermeidbar ist.

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2
Q

Kausalität

(Äquivalenztheorie)

A

Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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3
Q

Kausalität

(Adäquanztheorie)

A

Ein Handeln ist adäquat kausal, wenn es im Allgemeinen dazu geeignet ist einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

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4
Q

Objektive Zurechnung

A

wenn der Täter ein rechtlich relevantes Risiko schafft, welches sich in tatbestandstypischer Weise im Erfolg realisiert

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5
Q

alternative Kausalität

A

Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle ursächlich.

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6
Q

Vorsatz

A

Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung handelt.
Kurz: Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung des obj. TB

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7
Q

dolus directus 1. Grades (Absicht)

A

wenn es dem Täter gerade auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ankommt, dessen Eintritt er zumindest für möglich hält

(Dominanz des Wollenselements)

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8
Q

dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz)

A

wenn der Täter sicher weiß, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten wird und er sich mit diesem Erfolg derart abfindet, dass er ihn zumindest billigend in Kauf nimmt

Erfolgseintritt kann ihm dabei sogar unerwünscht sein.
(Dominanz des Wissenselements)

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9
Q

unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs

A

wenn sich das Geschehen in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist

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10
Q

Angriff

A

jede von einem menschlichen Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

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11
Q

Gegenwärtigkeit (des Angriffs)

A

wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert

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12
Q

Rechtswidrigkeit (des Angriffs)

A

wenn der Angriff objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und den der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen zu dulden braucht

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13
Q

Dauergefahr

A

ein Zustand, der bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn nicht genau feststeht, wann diese Entwicklung eintritt

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14
Q

Absichtsprovokation

A

Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig im Sinne des dolus directus 1. Grades durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um dem Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage verletzen zu können.

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15
Q

auf frischer Tat betroffen

A

wenn der Täter bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird

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16
Q

auf frischer Tat verfolgt

A

wenn der Täter sich zwar bereits von Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird

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17
Q

Erlaubnisirrtum

A

die irrige Annahme des Bestehens (die Existenz) eines tatsächlich nicht anerkannten oder die Überdehnung der rechtlichen Grenzen (den Umfang) eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes

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18
Q

Doppelirrtum

A

wenn der Täter sich irrig Umstände vorstellt, die für seine Rechtfertigung relevant sind, seine Tat wegen eines zusätzlichen Wertungsirrtums jedoch auch dann nicht rechtfertigen würden, wenn sie tatsächlich vorliegen würden

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19
Q

Tatbestandsirrtum

A

wenn der Täter irrig einen Umstand annimmt, der, wenn er tatsächlich vorläge, die Tat rechtfertigen würde

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20
Q

Tatentschluss

A

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter den gesamten subjektiven Tatbestand erfüllt.

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21
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und objektiv eine Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts unmittelbar bevorsteht

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22
Q

Bestimmen

A

Ein Bestimmen liegt vor, wenn der Teilnehmer den Tatentschluss des Täters hervorruft.

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23
Q

Hilfeleisten

A

Ein Hilfeleisten kann in jedem Tatbeitrag gesehen werden, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
Dies kann sowohl im Wege der “Rathilfe” als auch im Wege der “Tathilfe” erfolgen.

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24
Q

objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt

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25
Q

objektive Vorhersehbarkeit

A

objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde

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26
Q

spezifischer Gefahrzusammenhang

A

Es muss eine dem Grunddelikt eigentümliche spezifische Gefahr geschaffen worden sein und gerade diese Gefahr muss sich in der schweren Folge realisiert haben.

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27
Q

subjektiver Verteidigungswille

A

Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notstandslage
(zielgerichtete Verteidigungsabsicht)

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28
Q

Nötigungsnotstand

A

wenn der Täter durch einen Dritten zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird

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29
Q

Beweglich

A

Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

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30
Q

Fremd

A

Fremd ist eine Sache, wen sie zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht.

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31
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams

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32
Q

Gewahrsam

A

die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen

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33
Q

Zueigungsabsicht

A

Inbesitznahme der fremden Sache mit Aneignungs- und Enteignungsabsicht

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34
Q

Aneignungsabsicht

A

der Wille, die Sache als eigene zu besitzen

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35
Q

Enteignungsabsicht

A

der Wille, dem Eigentümer auf Dauer dem ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten

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36
Q

rechtswidrige Zueignung

A

wenn der Täter keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat

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37
Q

Gewahrsamsenklave

A

wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt ist

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38
Q

Drittzueignungsabsicht

A

wenn der Täter den Willen hat, die Sache in die Vermögenssphäre eines Dritten zu überführen

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39
Q

Bande

A

mehrere Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden haben, indem sie den gemeinsamen Entschluss gefasst haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten zu begehen

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40
Q

gefährliches Werkzeug (Schwerer Raub)

A

wenn aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Sache eine Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen festgestellt werden kann

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41
Q

gefährliches Werkzeug (Diebstahl mit Waffen)

A

Gegenstand, der in seiner konkreten Verwendungsart im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

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42
Q

Zueignung (Unterschlagung)

A

die Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise

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43
Q

auf frischer Tat betroffen (räuberischer Diebstahl)

A

wenn er in Tatortnähe und spätestens asbald nach Tatausführung wahrgenommen wird und sich noch im Besitz der Beute befindet

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44
Q

Sichverschaffen (Hehlerei)

A

die Erlangung einer eigenen selbstständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter

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45
Q

Absetzen (Hehlerei)

A

das Unterstützen des Vortäters bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch selbstständiges Handeln

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46
Q

Absetzenhelfen (Hehlerei)

A

das weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Absetzbemühungen

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47
Q

Täuschung

A

jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, das geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten

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48
Q

Tatsachen

A

Zustände oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind

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49
Q

Irrtum

A

jede Fehlvorstellung über Tatsachen

50
Q

Vermögensverfügung

A

jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

51
Q

Vermögensschaden

A

wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverüfgung verringert wurde

52
Q

Stoffgleichheit

A

wenn Vorteil des Täters und der Nachteil des Opfers auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des Geschädigten gewonnen wird

53
Q

rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (BGH)

A

die Gesamtheit aller vermögenswerter Güter und Rechtspositionen einer Person

54
Q

juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

A

die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit diese nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden

55
Q

gewerbsmäßig (Betrug)

A

wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will

56
Q

Daten

A

kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform

57
Q

unrichtige Daten

A

wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt nicht der Wirklichkeit entspricht

58
Q

Vermögensbetreuungspflicht

A

wenn dem Täter im Rahmen eines fremdnützigen Schuldverhältnisses Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt wurde und die Betreuung fremder Vermögensinteressen eine Hauptpflicht des Täters darstellt

59
Q

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

A

die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten

60
Q

Missbrauch einer Befugnis

A

wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis aber unter Überschreitung des rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis handelt

61
Q

Unfall (im Straßenverkehr)

A

plötzliches Ereignis im öff. Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt

62
Q

Unfallort

A

der unmittelbare Unfallbereich in dem ein Unfallbeteiligter seine Pflichten erfüllen kann und/oder feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten würden

63
Q

Aussage

A

der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen

64
Q

Werturteil

A

Äußerungen, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr sein, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur falsch oder richtig sein können

65
Q

Urkunde

A

jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt

66
Q

Aussteller (Urkunde)

A

wer geistig hinter der Erklärung steht (Geistigkeitstheorie)

67
Q

objektiv zum Beweis geeignet (Urkunde)

A

wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann

68
Q

subjektiv zum Beweis bestimmt (Urkunde)

A

wenn der Aussteller einen entsprechenden Willen bereits bei Herstellung der Urkunde hat

69
Q

Identitätstäuschung (Urkunde)

A

wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird

70
Q

unechte Urkunde

A

wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht

71
Q

Verfälschen einer echten Urkunde

A

jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in dieser Weise abgegeben

72
Q

Gebrauchmachen (einer Urkunde)

A

wenn die Urkunde zu dem Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird

73
Q

in Brand setzen

A

wenn ein wesentlicher Bestandteil der Sache derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft weiter brennen kann

74
Q

Zerstörung durch Brandlegung

A

durch Brandlegung ist die Zerstörung bewirkt, wenn sie einerseits auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und anderseits dieser objektiv zugerechnet werden kann

75
Q

Wohnung

A

der Ort, den eine Person zum Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hat

76
Q

grob verkehrswidrig

A

wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt

77
Q

rücksichtslos

A

wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zu Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt

78
Q

Rennen (KFZ)

A

ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten oder der schnellsten Beschleunigung mit mindesten zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen über eine nicht unerhebliche Wegstrecke, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf;
es genügt, wenn nacheinander gefahren wird und Zeit gestoppt

79
Q

Ausrichter (eines KFZ-Rennens)

A

wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt

80
Q

öffentlicher Straßenverkehr

A

Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein für bestimmte Gruppen von Personen, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Benutzung zugelassen ist

81
Q

Fahrzeugführer

A

wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es während der Fortbewegung lenkt

82
Q

Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr

A

wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt

83
Q

Beschädigen (§ 303)

A

jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird

84
Q

Grausamkeit

A

wer dem Opfer vorsätzlich und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt

85
Q

gemeingefährliche Mittel

A

ein Mittel, das in der konkreten Tatsituation typischerweise eine Mehrzahl von Menschen (ab 3 Personen) an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat

86
Q

Geschlechtstriebsbefriedigung

A

wer das Töten unmittelbar oder mittelbar als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt, wer also im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und bei der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist

87
Q

Mordlust

A

wenn der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, der Täter also allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt oder aus Langeweile, Angeberei, zum nervlichen Stimulans oder Vergnügen

88
Q

Habgier

A

das rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis

89
Q

niedrige Beweggründe

A

wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind

90
Q

Heimtücke

A

wer die Arglosigkeit und die gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt

91
Q

Arglosigkeit

A

wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht

92
Q

Wehrlosigkeit

A

wessen Abwehrmöglichkeiten aufgrund der Arglosigkeit erheblich eingeschränkt sind

93
Q

Verdeckungsabsicht

A

wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang der die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen

94
Q

körperliche Misshandlung

A

jede üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt

95
Q

Gesundheitsschädigung

A

jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands

96
Q

Waffe

A

jede Waffe im technischen Sinne, die nach ihrer Art und Anfertigung dazu bestimmt ist, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen

97
Q

gefährliches Werkzeug (Körperverletzung)

A

jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, bei der konkreten Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel erhebliche Verletzungen herbeizuführen

98
Q

“mittels” der Waffe/Werkzeug (Körperverletzung)

A

wenn die Verletzung durch dieses Tatmittel verursacht wurde und sich zumindest als deren typische Folge darstellt

99
Q

hinterlistiger Überfall

A

wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch die Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen

100
Q

wichtiges Körperglied

A

Wichtigkeit bestimmt sich nach seiner generellen Bedeutung für den Gesamtorganismus

101
Q

Verlust (eines Körperglieds)

A

völlige, möglicherweise erst durch ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper

102
Q

dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig (Körperglied)

A

wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es nicht mehr bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann

103
Q

Drohung

A

Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt

104
Q

verwerfliches Verhalten

A

wenn es sozial unerträglich und deshalb als strafwürdigen Unrecht zu behandeln ist

105
Q

Gewalt

A

der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes

106
Q

Gift

A

jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann

107
Q

Beibringen (von Gift)

A

wenn der Stoff so mit dem Körper in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung emtfalten kann

108
Q

hilflose Lage

A

eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen for drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen

109
Q

Versetzen (in eine hilflose Lage)

A

die auf beliebige Art und Weise erfolgende Herbeiführen der hilflosen Lage durch den Täter

110
Q

vis compulsiva

A

Willensbeugende Gewalt

Täter erzeugt durch Einwirkungen auf den Körper des Opfers einen psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offen lässt

111
Q

vis absoluta

A

willensbrechende Gewalt

Täter macht dem Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens gänzlich unmöglich

112
Q

Mittäterschaft

A

die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer//
arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans

113
Q

Einsteigen

A

wenn der Täter unter Überwindung von – ein tatsächliches Hindernis bildenden – Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum gelangt

114
Q

Verdächtigen

A

jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird

115
Q

Fahrlässigkeit

A

wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist

116
Q

Entführen

A

eine Veränderung des Aufenthaltsortes gegen den Willen des Opfers, so dass das Opfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist

117
Q

Bemächtigen

A

wenn der Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Herrschaftsgewalt bringt

118
Q

fehlgeschlagener Versuch

A

wenn der Täter annimmt, er könne mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitliche und räumliche Zäsur den Erfolg nicht mehr herbeiführen

119
Q

Leichtfertigkeit

A

wer aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit die sich ihm aufdrängende Sorgfalt außer Acht lässt

120
Q

Beschützer-/ Obhutsgarant

A

wer eine besondere Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut hat, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss

121
Q

Überwachungsgarant

A

wer auf Grund der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber jedermann hat

122
Q

Ingerenz

A

Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten