Strafrecht AT I Flashcards

1
Q

Nenne die wichtigsten Fallgruppen, in denen es an der Handlungsqualität fehlt oder in denen sie problematisch ist.

A

vis absoluta, Körperbewegung bei Schlaf, Hypnose (str.) oder Bewusstlosigkeit, Krankheitssymptome wie zB epileptischer Anfall

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2
Q

Was ist “vis absoluta”?

A

willensbrechende Gewalt

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3
Q

Kann es auch bei fehlender Handlung im Zeitpunkt der “eigentlichen” Erfolgsherbeiführung eine Strafbarkeit geben?

A

Bleibt der Täter bei der “eigentlichen” Erfolgsbeiführung straflos, so kann ihm unter Umständen ein zeitlich vorgelagertes sogfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat angelastet werden (Übernahmefahrlässigkeit).

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4
Q

Wann ist eine Handlung für einen Erfolg nach h.M. ursächlich? (“Äquivalenz-Theorie”)

A

Kausal für einen Erfolg ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. (auch “Conditio-sine-qua-non-Formel”)

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5
Q

Was ist die Schwäche der herrschenden Kausalitätsdefinition?

A

Sie ist zu weit.

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6
Q

Wie wird die herrschende Kausalitätsdefinition eingeschränkt?

A

Der Erfolg muss dem Täter als “sein Werk” zugerechnet werden können.
h.L.: stellt im obj. TB die Frage, ob dem Täter der Erfolg objektiv zugerechnet werden kann
Rspr: prüft im subjektiven TB, ob dem Täter der Erfolg subjektiv zugerechnet werden kann

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7
Q

Wann wird dem Täter ein Erfolg objektiv zugerechnet?

A

Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.

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8
Q

In welchen Fällen fehlt es an der objektiven Zurechenbarkeit?

A
  • atypischer Kausalverlauf
  • bloße Risiko- bzw Schadensverringerung
  • Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
  • Eigenverantwortlichkeit des Opfers
  • Dazwischentreten Dritter
  • Erfolgen außerhalb des Schutzbereichs der Norm
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9
Q

Bei welchen Delikten reichen die beiden Formen des dolus directus aus?

A

Schädigungsdelikten

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10
Q

Bei welchen Delikten ist ein zielgerichtetes Handeln erforderlich?

A

wenn der Täter eine für ihn günstige Position erstrebt
(z.B Bereicherung)

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11
Q

(P): Ist das “Wissen und Wollen” beim Eventualvorsatz notwendig?

A

Wissen (+)
Wollen (str.)
m.M.: (Möglichkeitstheorie) (-), wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und dennoch handelt, handelt vorsätzlich.
m.M.: (Wahrscheinlichkeitstheorie) (-), wer die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erkennt und dennoch handelt, handelt vorsätzlich.
h.M.: (Billigungstheorie) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um das erstrebten Zieles Willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

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12
Q

(P): Die Wollenskomponente ist umstritten beim Eventualvorsatz. Wie wird sie bestimmt?

A

h.M.: Täter muss die Möglichkeit des Erfolgeintritts als nicht ganz fern liegend erkennen.
m.M.: Erfolgseintritt muss aus Sicht des Täters mehr als nur und weniger als überwiegend wahrscheinlich sein.

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13
Q

(P): Liegt beim aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) Tötungsvorsatz vor?

A

Formelle Gleichwertigkeitstheorie: es liegt eine vollendete Tötung an dem tatsächlich getroffenen Objekt vor. Der Vorsatz hinsichtlich des Objektes, welches der Täter eigentlich treffen wollte, aber nicht getroffen hat, wird verbraucht.
Konkretisierungstheorie (h.M.): Der Vorsatz hat sich auf das anvisierte Objekt konkretisiert und es liegt bezüglich des getroffenen Objekts kein Vorsatz vor.

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14
Q

Was ist ein aberratio ictus?

A

ein Fehlgehen der Tat
(der Täter trifft nicht das Objekt, welches er treffen wollte, also anvisiert hat, sondern ein anderes Objekt, an dem der Verletzungserfolg eintritt)

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15
Q

Was ist ein error in persona?

A

Beim error in persona irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache.

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16
Q

Liegt beim error in persona Vorsatz vor?

A

Ja, sofern die Objekte gleichwertig sind.
In den Fällen, in denen das konkret angegriffene und das verwechselte Objekt nicht gleichwertig sind (also zB Person und Sache), liegt kein error in persona vor und sind vorsatzrelevant.

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17
Q

Wann ist eine Handlung geeignet zur Angriffsabwehr?

A

Geeignet zur Angriffsabwehr ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.

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18
Q

Wann ist eine Verteidigung erforderlich zur Angriffsabwehr?

A

Die Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleichermaßen sicher den Angriff abwehrenden Mitteln darstellt.

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19
Q

Wann ist eine Verteidigung geboten zur Angriffsabwehr?

A

wenn sie keinen Rechtsmissbrauch darstellt

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20
Q

Was sind die Fallgruppen der Notwehrprovokation?

A
  • schuldlose Provokation: Keine Einschränkung des Notwehrrechts
  • fahrlässige Provokation: Reduzierung der zulässigen Gegenwehr (Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr)
  • Absichtprovokation: Ausschluss des Notwehrrechts
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21
Q

Was ist ein extensiver Notwehrexzess?

A

Wenn der Täter die zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts überschreitet und sich weiter “verteidigt”, obwohl gar kein Angriff mehr gegenwärtig ist.
Nach h.M. ist § 33 StGB nicht anwendbar.

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22
Q

Wann ist ein Täter auf frischer Tat betroffen?

A

Wenn er bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

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23
Q

Wann ist ein Täter auf frischer Tat verfolgt?

A

Wenn er sich zwar bereits von Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.

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24
Q

Wann liegt ein Fluchtverdacht vor?

A

Wenn die gerechtfertigte Annahme besteht, der Betroffenen werde sich der Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht asbald festgenommen wird.

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25
Q

Unterschied Einwilligung und Einverständnis

A

Einwilligung: Rechtfertigungsgrund
Einverständnis: lässt den Tatbestand entfallen
Einverständnis ist auch wirksam, wenn es durch Täuschung erschlichen wurde.
Einwilligung unwirksam, wenn durch Täuschung erschlichen.

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26
Q

Wann liegt eine Gefahr für ein Rechtsgut vor?

A

Wenn die tatsächlichen Umstände dem Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen.

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27
Q

Wann ist eine Gefahr gegenwärtig?

A

Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

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28
Q

Was ist die vorsätzliche actio libera in causa?

A

Der Täter führt vorsätzlich den Zustand seiner Schuldunfähigkeit herbei, hat Vorsatz bezüglich seiner später zu begehenden Straftat und handelt bei Begehung der späteren Tat ebenfalls vorsätzlich. (“3-facher Vorsatz”)

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29
Q

Was sagt das modifizierte Tatbestandsmodell aus? (h.M. a.l.i.c.)

A

das Berauschen an sich ist bereits die Tathandlung, die dann in kausaler und zurechenbarer Weise in die “eigentliche” Tathandlung im schuldunfähigen Zustand einmündet

Nur bei reinen Erfolgsdelikten anwendbar.

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30
Q

Was besagt die Ausnahmetheorie? (a.l.i.c.)

A

Die a.l.i.c. ist eine ungeschriebene Ausnahme zu § 20, nach der die Berufung auf § 20 ausscheidet, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit seinerseits verschuldet hat

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31
Q

Was besagt die Ausdehnungstheorie? (a.l.i.c.)

A

Das Merkmal „bei Begehung der Tat“ ist im Rahmen der Schuldprüfung gem. § 20 auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung (anders als bei §§ 16, 17) auszudehnen

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32
Q

Wie ist die a.l.i.c. zu prüfen?

A

I. normale Prüfung TB
- bei Schuld Ausdehnung und Ausnahmetheorie ansprechen und ablehnen
II. TB i.V.m. a.l.i.c.
- Herleitung a.l.i.c. durch Tatbestandsmodell
III. immer Vollrausch noch prüfen!

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33
Q

Ist die a.l.i.c. auch bei Fahrlässigkeitsdelikten anwendbar?

A

Bei verhaltensgebundenen Delikten nach dem modifizierten Tatbestandsmodell ist die a.l.i.c. nicht anwendbar.

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34
Q

Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zum a.l.i.c.-Versuch vor?

A

strittig, keine h.M.
1. Theorie von ersten Schluck
2. Theorie vom Eintritt der Schuldunfähigkeit
3. Theorie von der eigentlichen Ausführungshandlung

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35
Q

Was ist ein Doppelirrtum?

A

Bei einem Doppelirrtum stellt sich der Täter irrig Umstände vor, die für seine Rechtfertigung relevant sind, seine Tat wegen eines zusätzlichen Wertungsirrtums jedoch auch dann nicht rechtfertigen würden, wenn sie tatsächlich vorliegen würden.

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36
Q

Wann liegt ein Tatbestandsirrtum vor?

A

Beim Tatbestandsirrtum nimmt der Täter irrig einen Umstand an, der, wenn er tatsächlich vorläge, die Tat rechtfertigen würde.

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37
Q

Welche Theorien zur rechtlichen Behandlung des Erlaubsnistatbestandsirrtums werden vertreten?

A

Vorsatzunrecht-verneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Strenge Schuldtheorie
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

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38
Q

Hat der Täter Tatentschluss, wenn er die Begehung der Tat an eine Bedingung knüpft?

A

Bei einer objektiven Bedingung, auf deren Vorliegen der Täter keinen Einfluss hat, ja.
Bei einer subjektiven Bedingung ist der Täter hingegen bloß tatgeneigt, was nicht zur Bejahung des Tatentschlusses ausreicht.

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39
Q

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

A

wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandsmäßigen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann

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40
Q

Wann ist ein Versuch unbeendet?

A

Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles zu Herbeiführen des Erfolgs Notwendige getan hat.

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41
Q

Wann ist ein Versuch beendet?

A

Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits alles zur Herbeiführen des Erfolgs Notwendige getan hat.

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42
Q

Wann ist ein Rücktritt freiwillig?

A

Wenn er Ausdruck freier Selbstbestimmung des Täters ist, dieser also noch Herr seiner Entschlüsse ist.

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43
Q

Aus welcher Perspektive ist zu beurteilen, ob ein Fehlschlag vorliegt?

A

Aus der subjektiven Sicht des Täters, also der Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung.
sog. Rücktrittshorizont

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44
Q

Wann liegt ein Fehlschlag vor?

A
  • tatsächliche Umstände (zB keine Munition mehr)
  • subjektive Umstände (zb Täter glaubt er hat keine Munition mehr)
  • Täter erkennt die Untauglichkeit seines Versuchs
  • Täter erkennt die Sinnlosigkeit weiterer Tatausführung
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45
Q

(P): Wann liegt bei einem (potentiell) mehraktigen Versuch ein Fehlschlag vor?

A
  1. Einzelaktstheorie: jede an sich zur Herbeiführen des Erfolges geeignete Tathandlung ist als separater Tatbegehungsversuch zu werten, der bei Nichteintritt des Erfolges separat fehlschlägt.
  2. Tatplantheorie: die Vorstellung des Täters, also sein Tatplan ist maßgeblich
  3. Lehre vom Rücktrittshorizont: alleine die Vorstellung des Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist maßgeblich.
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46
Q

Was ist bei einem unbeendeten Versuch die notwendige Rücktrittshandlung?

A

Der Täter muss die weitere Ausführung der Tat aufgeben. Der Rücktritt erfolgt also durch bloßes Aufhören.

47
Q

Was ist bei einem beendeten Versuch die notwendige Rücktrittshandlung?

A

Der Täter muss die Vollendung der Tat verhindern. Folglich kann man vom beendeten Versuch nur durch aktive Gegenmaßnahmen zurücktreten.

48
Q

Was ist die notwendige Rücktrittshandlung bei § 24 I 2 StGB?

A

Der Täter muss sich ernsthaft bemüht haben, den Eintritt des Erfolges zu verhindern.

49
Q

(P): reicht ein “halbherziger Rücktritt” für einen Rücktritt?

A

Bestleistungstheorie: Für den Rücktritt ist die Vornahme der bestmöglichen Rettungshandlung nötig.
Chancenerhöhungstheorie (h.M.): Ja, wenn der Täter mit dem Rücktrittswillen eine rettende Kausalkette in Gang gesetzt hat.

50
Q

Welche Fallgruppen der Handlungseinheit gibt es?

A

Handlung im natürlichen Sinn: Die einmalige Willensbetätigung, die sich in einer menschlichen Handlung niederschlägt.
Natürliche Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn werden als Einheit betrachtet.
- sukzessive Tatbegehung: Täter will sein Ziel schrittweise durch mehrere Handlungen erreichen.
- iterative Tatbegehung: Täter vollendet in einem engen zeitlichen Zusammenhang auf ähnliche Weise wiederholt das gleiche Delikt.
- Polizeifluchtfälle: der einheitliche Wille zur Flucht vor der Polizei kann die einzelnen bei der Flucht verwirklichten Tatbestände zu einer Einheit verbinden.
Juristische Handlungseinheit: Ein TB setzt sich aus mehreren selbstständigen Handlungen im natürlichen Sinn zusammen.

51
Q

Lassen Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf den Vorsatz automatisch entfallen?

A

Nein, da der Kausalverlauf nie in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann. Abweichungen die sich innerhalb der Grenzen der allg. Lebenserfahrung halten sind unbeachtlich.

52
Q

Handelt der Täter auch dann vorsätzlich, wenn ihm der mögliche tatbestandsmäßige Erfolg höchst unerwünscht ist?

A

Ja,
wenn der Erfolg als “Zwischenziel” notwendig ist, um ein anderes Ziel zu erreichen, dann mit dolus directus 1. Grades
sonst bedingter Vorsatz

53
Q

In welcher Entscheidung setzt sich der BGH mit der Abgrenzung von dolus eventualis zu bewusster Fahrlässigkeit auseinander?

A

Lederriemen-Fall
Bedingter Vorsatz kann auch gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist

54
Q

Rechtsfolge Aberratio ictus

A

bzgl. des anvisierten Objekts: Versuch
bzgl. des getroffenen Objekts: fahrlässige Tatbegehung

55
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme nach h.L.

A

Tatherrschaftslehre:
Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.
Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder fördert.
(Beute teilen spricht für Mittäterschaft)

56
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme nach BGH

A

Modifizierte Animus Theorie: Täter ist, wer die Tat als “eigene” will, d.h. mit Täterwillen handelt.
Teilnehmer ist, wer die Tat als “fremde” veranlassen oder fördern will.

57
Q

Welche Merkmale sind über Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft zurechenbar?

A

nur Handlungen, also nur objektive Tatbestandsmerkmale, die tatbezogen sind.

58
Q

Welche Merkmale sind nicht über Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft zurechenbar?

A

Objektive täterbezogene Merkmale, Vorsatz, besondere Absichten (zB Zuneigungsabsicht)

59
Q

Voraussetzungen Mittäterschaft

A

arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses

60
Q

(P): Kann ein Tatbeteiligter Mittäter sein, wenn er sich im Zeitpunkt der eigentlichen Tatausführung nicht am Tatort befindet?

A

h.M.: Lehre von der funktionalen Tatherrschaft: (+), wenn er sein “Minus bei Tatausführung” durch ein “Plus” in der planenden oder sonstigen Vorbereitung der Tat kompensiert.

m.M.: Strenge Tatherrschaftslehre (-): Wer nicht am Tatort ist, kann das Geschehen nicht mehr “steuernd in den Händen halten”, kann also auch keine Tatherrschaft haben. (+), wenn auch bei der Tatausführung ein potentieller Kontakt zum Tatort besteht (zB Handy)

61
Q

(P): Wann setzen die Täter unmittelbar an bei Mittäterschaft?

A

h.M.: Gesamtlösung: Alle Mittäter setzen zum gleichen Zeitpunkt an. Derjenige, der die Handlung vornimmt, die bei Alleintäterschaft das unmittelbare Ansetzen begründen würde, nimmt alle Mittäter mit in das Stadium des unmittelbaren Ansetzens.

m.M.: Einzellösung: Jeder Mittäter setzt in dem Moment an, in welchem er mit der Erbringung seines mittäterschaftlichen Tatbetrags beginnt.
-> Verletzt das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung

62
Q

(P): Wie wirkt sich der error in persona des die Tat unmittelbar ausführenden Mittäters auf die Strafbarkeit der anderen Mittäter aus?

A

Rspr.: Solange sich der Täter subjektiv in den Grenzen des gemeinsamen Tatplans bewegt, ist der error in persona auch für die anderen Mittäter unbeachtlich.
h.L.: aberratio ictus für den Anstifter/Mittäter

63
Q

Voraussetzungen für “Bestimmen”

A
  • Haupttat muss in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisiert sein
  • Anstiftungshandlung muss notwendige Bedingung der den Tatentschluss des Täters sein.
  • Einwirkung auf den Willen des Täters durch offenen geistigen Kontakt.
64
Q

(P): Auslegung des Merkmals Hilfeleisten
Muss sich die Beihilfehandlung auf die Haupttat auswirken? (kausal sein)

A

h.L.: (+), damit Beihilfe nicht zum bloßen Gefährdungsdelikt wird
BGH: (-), bloße “Förderung” der Haupttat genügt

65
Q

(P): Ziehen “neutrale”, insbesondere “berufsbedingte” Verhaltensweisen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach sich?

A

BGH: Beihilfevorsatz maßgeblich
(+), wenn Hilfeleistender davon weiß, dass Handeln des Haupttäters ausschliesslich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen.
(-), wenn er es nicht weiß und es lediglich für möglich hält.

Extensive Theorie: (+), es gelten die allgemeinen Regeln und § 27 sieht keine Privilegierung für geschäftsmäßige Tätigkeiten vor.

Lehre von der Sozialadäquanz: (-), wer sich im Rahmen seiner Berufsregeln hält kann sich nicht strafbar machen.

66
Q

(P): Kann ein gemeinsamer Tatentschluss zwischen Vollendung und Beendigung gefasst werden?
(sukzessive Mittäterschaft)

A

h.L.: (-), da Kernanforderungen für eine (Mit-)Täterschaft fehlen
BGH: (+), da sonst die Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit.
Tat ist bis zur Beendigung beteiligungsfähig.

67
Q

Was ist eine sukzessive Mittäterschaft?

A

Wenn im übertragenen Sinne einer der beiden Täter bereits ein Stück des Weges gegangen ist und der andere später dazu stößt.

68
Q

Abgrenzung Beihilfe Begünstigung

A

Zielt der Vorsatz des Täters auf die Sicherung des Vollendungsstadiums, so liegt die der Begünstigung zuzuordnende Absicht vor, die Vorteile der Tat zu sichern.

69
Q

Verhältnis von Mord und Totschlag (str.)

A

BGH: Mord ist ein eigenständiges Delikt -> Mordmerkmale wirken “strafbegründend” -> § 28 I (Strafrahmenverschiebung)
- Arg.: systematische Stellung im Gesetz: weil § 211 vor § 210 steht kann er keine Qualifikation sein

h.L.: § 211 ist eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags -> Mordmerkmale wirken strafschärfend -> § 28 II (Tatbestandsverschiebung)
- Arg.: In jedem Mord sind notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 enthalten; straferschwerend kommt bei § 211 noch das Mordmerkmal hinzu, weshalb § 211 der geradezu klassische Fall einer Qualifikation ist

70
Q

Fallgruppen mittelbarer Täterschaft

A
  • Wissensherrschaft: zB Arzt gibt Schwester eine Spritze für Patienten und sagt es handelt sich um Medizin, wobei es in Wahrheit Gift ist
  • Willensherrschaft: zB T zwingt O mit vorgehaltener Waffe, das Auto des D zu zerkratzen
  • Organisierter Machtapparat: zB Verantwortung der DDR der sie Schüsse auf sog. Republiksflüchtlinge
  • Weisungsherrschaft: zB Arzt ggü Schwester, Arbeitgeber ggü Arbeitnehmer
71
Q

Worum geht es beim “Täter hinter dem Täter”?

A

Es geht um die Frage, ob es eine mittelbare Täterschaft auch geben kann, wenn beim Tatwerkzeug gar kein Deliktsminus vorliegt, sondern der die Tat unmittelbar ausführende volldeiktisch handelt.
Grundsätzlich geht man bei der mittelbaren Täterschaft davon aus, dass es beim Werkzeug ein “Deliktsminus” gibt, welches vom Hintermann beherrscht wird.
Anwendungsfälle:
- Organisierter Machtapparat
- Weisungsherrschaft
- Wissenherrschaft

72
Q

(P): unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft

A

h.M.: wenn er das Geschehen aus der Hand gibt, also das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlassen hat und dieses auf dem Weg zur Tatbegehung ist
m.M.: bei Beginn der Einwirkung auf das Werkzeug
m.M.: wenn das Werkzeug selbst bereits angesetzt hat

73
Q

(P): unmittelbares Ansetzen, wenn Täter dem Opfer eine Falle stellt

A

BGH: Täter setzt nicht automatisch zu dem Zeitpunkt an, zu welchem er die Falle gestellt und somit das Geschehen aus der Hand gegeben hat. BGH stellt auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der das Opfer in die Falle tappen wird.

74
Q

Wie wirkt sich ein error in persona des Haupttäters (Werkzeug) auf den Hintermann aus?

A

e.A.: grundsätzlich aberratio ictus, da ein (menschliches) Werkzeug fehlgeht
a.A.: maßgeblich, ob ein Risiko der falschen Individualisierung geschaffen wurde
a.A.: der error in persona ist für den mittelbaren Täter unbeachtlich, solange sich die Personenverwechslung in den Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung voraussehbaren hält.

75
Q

Strafbarkeit Ermöglichung, Veranlassung, Förderung eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung

A

Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen Unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt strafbar.

76
Q

Rechtsfolge eigenverantwortliche Selbstgefährdung

A

Ausschluss der Zurechnung

77
Q

Rechtsfolge Einwilligung

A

Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund

78
Q

Wann erlangt der Unterschied der Rechtsfolgen von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und Einwilligung Bedeutung?

A

Einwilligung in eine KV oder fahrlässige Tötung kann sittenwidrig sein.
Diese Abgrenzung kann also in manchen Fällen über Strafe oder Freispruch entscheiden.

79
Q

Abgrenzung Selbstgefährdung und Einwilligung

A

Die Abgrenzung richtet sich nach der Herrschaft über den Geschehensablauf

80
Q

Was ist ein “Versuch der Erfolgsqualifikation”?

A

Täter hat Vorsatz zur Herbeiführung des qualifizierten Erfolgs. Dieser Erfolg tritt aber nicht ein.
Grunddelikt kann hierbei versucht oder vollendet sein.

81
Q

Was ist ein “erfolgsqualifizierter Versuch”?

A

Grunddelikt ist im Versuchsstadium geblieben, die schwere Folge aber dennoch eingetreten

82
Q

Kann von einem erfolgsqualifizierten Versuch zurückgetreten werden?

A

BGH: (+)
Mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfällt die Basis für die auf dem Grunddelikt aufbauende Erfolgsqualifikation.

83
Q

Abgrenzung Tun Unterlassen

A

h.M.: Abgrenzung ist eine Wertungssache.
Maßgebend ist der “Schwerpunkt der Verwertbarkeit”.
a.A.: Ein Tun ist gegeben, wenn Energie oder Kraft aufgewendet wird.

84
Q

Tun oder Unterlassen? Abbruch eigener Rettungsbemühungen

A

Tun, wenn Entziehung konkreter Rettungschance. Davon ist auszugehen, wenn der Täter eine Situation vereitelt, aufgrund derer sich das Opfer aus eigener Kraft hätte retten können.

85
Q

Tun oder Unterlassen?
Abbruch ärztlicher Rettungsbemühungen

A

Unterlassung der gebotenen Behandlung oder Pflege

86
Q

Tun oder Unterlassen?
Eingriff in fremde Rettungsbemühungen

A

Tun, wenn ein aktiver Eingriff in fremde Rettungsbemühungen erfolgt

87
Q

Was ist unter einem Unterlassen durch Tun zu verstehen?

A

BGH: In bestimmten Fällen muss ein Tun dennoch als Unterlassung gewertet werden. Hintergrund ist meist die Vermeidung von Wertungswidersprüchen.

88
Q

Was ist ein Beschützergarant?

A

Den Beschützergarant trifft eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen Angriffe aus allen Richtungen und vor Selbstgefährdungen zu schützen hat.
Kann sich ergeben aus:
- enger persönlicher Verbundenheit (idR nur bei wechselseitigen Unterhaltspflichten, Geschwister (-))
- Lebens-/ Gefahrensgemeinschaften
- tatsächlichen Übernahme
- besondere Tätereigenschaft (zB Staatsanwalt)

89
Q

Was ist ein Überwachergarant?

A

Den Überwachergaranten treffen Sicherungspflichten zur Überwachung einer Gefahrenquelle zugunsten aller möglichen Betroffenen.
Kann sich ergeben aus:
- vorausgegangenem gefährlichen Tun
- tatsächlicher und rechtlicher Sachherrschaft
- Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten Dritter
- der Übernahme von Sicherungspflichten

90
Q

Gibt es eine Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme, wenn jemand zunächst bloß einer allg. Hilfspflicht nachkommt?

A

(+), wenn andere hilfsbereite Personen mit dem Hinweis weggeschickt werden, dass der Täter sich um alles Weitere kümmern werde
(+), wenn der Täter die hilfsbedürftige Person in seine Räumlichkeiten verbringt und dadurch andere potentiell hilfsbereite Personen rein tatsächlich von jeder Handlungsmöglichkeit ausschließt.

91
Q

Was wird bei der Entsprechungsklausel des § 13 I geprüft?

A

warum die Untätigkeit den gleichen Unwert- und sozialen Sinngehalt haben soll wie die Ausführung der im Gesetz vorgesehenen Tathandlung
(Unterlassen muss also in gleicher Weise wie das Tun die besonderen Handlungsmodalitäten verwirklichen und eine dem Tun vergleichbare Prägung besitzen)

92
Q

Was ist die rechtfertigende Pflichtenkollision?

A

Nach dem Grundsatz der rechtfertigenden Pflichtenkollision handelt der Täter gerechtfertigt, wenn er eine der beiden Pflichten erfüllt, da er keine Chance hat, mehreren Handlungspflichten gleichzeitig nachzukommen und die Rechtsordnung von dem Täter nichts Unmögliches verlangen kann.

93
Q

(P): Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt

A

m.M.: Unterscheidung nach Unterlassenskriterien:
- e.A.: alle unterlassenden Garanten sind stets Täter
- e.A.: Beschützergaranten sind stets Täter, Überwachungsgaranten sind stets Teilnehmer

h.M.: Unterscheidung nach Kriterien von Täterschaft und Teilnahme
- e.A.: maßgeblich Tatherrschaft, die Garant nur hat, wenn der Handelnde die Tatherrschaft verliert
- Rspr: modifizierte Animus-Theorie

94
Q

Unmittelbares Ansetzen zum Unterlassungsversuch

A

h.M.: wenn sich die Gefahr für das Rechtsgut aus der Sicht des Täters so verdichtet hat, dass es bei weiterer Untätigkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsgutes kommen wird

m.M.: Verstreichen der ersten Rettungschance

m.M.: Verstreichen der letzten Rettungschance

95
Q

(P): Gibt es eine Unterscheidung zwischen beendeten und unbeendeten Unterlassungsversuch?

A

BGH: nein, da Unterlassungstäter für den Rücktritt stets aktiv-rettend eingreifen müsste und nicht bloß Untätig bleiben könnte

a.A.: Beendeter Unterlassungsversuch erst, wenn es nicht mehr ausreicht, dass der Unterlassungstäter die ursprünglich gebotene Rettungshandlung nachholt, sondern vielmehr jetzt weitere Rettungshandlungen vornehmen müsste, die bei zeitnaher Rettung nicht notwendig gewesen wären

96
Q

Tun oder Unterlassen: Abbruch einer medizinischen Behandlung durch medizinisches Personal

A

Unterlassen, wenn klassischer Abbruch der Ernährung erfolgt
Str., wenn Behandlungsabbruch durch abschalten einer Beatmungsmaschine zB ist
- e.A.: (+), Vergleich mit Sanitäter der Mund-zu-Mund-Beatmung abbricht
- a.A.: (-)

97
Q

Tun oder Unterlassen: Abbruch einer medizinischen Behandlung durch Angehörige

A

Tun, weil Angehöriger in fremde Rettungsbemühungen eingreift

98
Q

Welcher Rechtfertigungsgrund kommt in Frage bei einem Behandlungsabbruch?

A

mutmaßliche Einwilligung

99
Q

Welche Voraussetzungen müssen für die Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs erfüllt sein?

A

Wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

100
Q

Abgrenzung Teilnahme an einer Selbstgefährdung und eigenverantwortliche Fremdgefährdung

A

Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem “Täter” liegt

101
Q

Kann der Täter sich bei Absichtsprovokation auf Notwehrrecht berufen?

A

h.M.: Provokateur hat im Rahmen der Gebotenheit eine vollständige Versagung seines Notwehrrechts hinzunehmen. Dies gilt zumindest, wenn das Ausmaß des Angriffs nicht weit über das vom Provokateur vorgestellte hinausgeht und ein Ausweichen möglich ist.

102
Q

Wann ist eine Notwehrhandlung nicht geboten?
(KEBAP)

A

Krasses Missverhältnis
Enge persönliche Beziehung
Bagatellangriffe
Angriff Schuldloser
Provokation

103
Q

Kann sich der Täter der einen Angriff abwehrt auf Notwehr berufen, wenn subjektiver Verteidigungswille fehlt?

A

Nur wenn Verteidigungswille vorliegt, entfällt der Handlungsunwert der Verteidigungshandlung.
Rache/ Hass etc. nur dann unschädlich, wenn Verteidigungswille dominierendes Element bleibt

104
Q

Handelt der Täter wegen Notstandes gerechtfertigt, wenn er zu der Tat genötigt wird? (Nötigungsnotstand)

A

nach h.M.: Nötigungsnotstand lässt stets die Angemessenheit entfallen, also gerechtfertigt

105
Q

Handelt der Täter rechtswidrig wenn er einen Minderjährigen mit seiner Einwilligung verletzt? (zB Tattoo)

A

Entscheidet sich nach der Intensität des Eingriffs und danach, wie nah der Minderjährige an der Volljährigkeit ist.
Tattoo: gravierender Eingriff, idR rechtswidrig
Piercing: idR nicht rechtswidrig

106
Q

(P): Was passiert, wenn ein Mittäter im Vorbereitungsstadium aufhört? (also seinen Tatbeitrag nicht erbringt bzw. von der Tat lossagt)

A

BGH: Zeitpunkt, zu dem er Tatplan gefasst wurde relevant
h.Lit.: Zeitpunkt des Eintreten in das Versuchsstadium ist relevant; wenn er dann noch Vorsatz hat, strafbar

107
Q

(P): Ist ein Rücktritt bei außertatbestandlicher Zielerreichung möglich?

A

h.Lit.: (teilw.) Rücktritt nicht möglich; Tatentschluss ist gegenstandslos geworden und kann nicht mehr aufgegeben werden, zur Vollendung müsste neuer Vorsatz gefasst werden
h.M.: Rücktritt möglich; Tatentschluss bezieht sich nur auf den Tatbestand, nicht auf außertatbestandliche Motive; Opferschutz!

108
Q

(P): Abgrenzung straflose Teilnahme an der Selbsttötung / Selbstverletzung zur strafbaren Tötung / Verletzung in mittelbarer Tatnähe

A

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung?
Schuldlösung: “Täter gegen sich selbst”
Einwilligungsmaßstab: “Opfer seiner selbst”; Einwilligungsfähig? Frei von Täuschung, Drohung und Zwang?

109
Q

(P): Wie wirkt sich ein error in persona beim Vordermann auf den Hintermann aus?

A

h.M.: aberratio ictus; Menschliches Werkzeug = mechanisches Werkzeug
a.A.: Differenzierung; nimmer der Hintermann Individualisierung vor: aberratio ictus; überlasst der Hintermann die Individualisierung dem Vordermann: umbeachtlicher error in persona

110
Q

Was besagt die strenge Schuldtheorie? (ETBI)

A

dem Täter fehlt die Einsicht, rechtswidrig zu handeln

§ 17 anwenden

(aber ETBI näher an § 16 als § 17)

111
Q

Was besagt die Vorsatzunrecht-verneinende eingeschränkte Schuldtheorie? (ETBI)

A

RWK besteht aus objektiver und subjektiver Rechtswidrigkeit

subjektive Rechtswidrigkeit = es fehlt der Vorsatz, unrecht zu handeln

§ 16 analog

(aber es entstehen Strafbarkeitslücken bei Teilnehmern)

112
Q

Was besagt die Lehre der negativen Tatbestandsmerkmalen? (ETBI)

A

Rechtswidrigkeit = negativer Tatbestand, Täter irrt über Rechtfertigungsgrund

direkte Anwendung des § 16 I

(aber widerspricht 3-Stufen Aufbau)

113
Q

Was besagt die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie?

A

Vorsatzschuld ist teil der Schuld

dieses Element fällt weg bei ETBI, nicht aber der Vorsatz

analoge Anwendung § 16