Strafrecht AT 1 - Definitionen Flashcards

1
Q

Definition: natürliche Kausalität

A

Ursächlich ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Definition: Doppelkausalität/alternative Kausalität

A

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

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3
Q

Definition: Quasikausalität / hypothetische Kausalität

A

Kausal ist ein Unterlassen dann, wenn bei Hinzudenken der unterlassenen Handlung der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde.

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4
Q

Definition: adäquatkausal

A

Ein Tun oder Unterlassen ist dann adäquate Bedingung des konkreten Erfolges, wenn es die objektive Möglichkeit seines Eintritts generell in nicht unerheblicher Weise erhöht, bzw., wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen

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5
Q

Definition: objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar kann ein durch menschliche Handlung verursachter Erfolg nur dann sein, wenn die Handlung eine rechtlich verbotene Gefährdung des geschützten Handlungsobjekts geschaffen und die Gefahr sich im tatbestandsmässigen Erfolg verwirklicht hat.

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6
Q

Definition: Wegfall der objektiven Zurechnung

A

Die objektive Zurechnung des kausal verursachten Erfolges entfällt, wenn der Erfolg so ausserhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass damit nicht gerechnet zu werden braucht.

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7
Q

Definition: Aberratio ictus

A

Der Täter verfehlt das Zielobjekt und trifft versehentlich ein Zweitobjekt

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8
Q

Defintion: error in persona vel objecto

A

Der Täter irrt sich über die Identität oder Qualität des Handlungsobjekts durch Verwechslung

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9
Q

Definition: Subsumtionsirrtum

A

Aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre wird der soziale Sinn des Merkmals zwar richtig erkannt, der Täter glaubt aber, sich nicht daran orientieren zu müssen.

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10
Q

Irrtum über den Kausalverlauf

A

Täter irrt sich über den Kausalverlauf.

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11
Q

Definition: Schwellentheorie

A

Jede Tätigkeit, die nach dem Tatplan auf dem Weg zum Erfolg den letzten Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.

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12
Q

Definition: Fehlschlag

A

Aus Sicht des Täters ist die Vollendung nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln oder zumindest nicht ohne zeitliche Zäsur zu erreichen.

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13
Q

Definition: Untauglicher Versuch

A

Die Tat kann in der vom Täter vorgestellten Art überhaupt nicht verwirklicht werden.

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14
Q

Definition: Mittäterschaft

A

Mittäter ist, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

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15
Q

Definition: mittelbare Täterschaft

A

Eine mittelbare Täterschaft entsteht, wenn einer einen anderen als willenloses oder zumindest nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung zu begehen. Sie entsteht kraft Willens- oder Wissensherrschaft.

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16
Q

Definition: “Bestimmen” bei Anstiftungshandlung

A

Bestimmen ist das Hervorrufen des Entschlusses zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat bei einem anderen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf einen Kausalzusammenhangs, wobei eine Mitursächlichkeit des Bestimmens ausreicht.

17
Q

Definition: Gehilfenschaft

A

Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert

18
Q

Definition: “Hilfeleisten” bei Gehilfenschaft

A

Jeder irgendwie geartete, kausaler Tatbeitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte.

19
Q

Definition: Schwerpunkttheorie

A

Entscheidend ist der Schwerpunkt der vorwerfbaren Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise

20
Q

Definition: Subsidiaritätslehre

A

Es ist nur dann eine Unterlassung, wenn die strafrechtliche Haftung nicht an eine Handlung des Täters anknüpft.

21
Q

Definition: Theorie des Energieeinsatzes

A

Setzt der Täter Energie in eine bestimmte Richtung ein, liegt ein aktives Tun vor.

22
Q

Definition: Tatmacht

A

Der Täter muss physisch real in der Lage sein, die unterlassene Handlung vorzunehmen.

23
Q

Definition: Wahrscheinlichkeitstheorie

A

Der konkrete tatbestandliche Erfolg entfällt, wenn der Erfolg bei pflichtgemässen Verhalten mit höchster oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre.

24
Q

Definition: Risikoerhöhungslehre

A

Der konkrete tatbestandliche Erfolg entfällt, wenn ein pflichtgemässes Eingreifen die Gefahr herabgesetzt hätte.

25
Q

Definition: “obj. Vorhersehbarkeit” bei Fahrlässigkeitsdelikten

A

Es ist objektiv vorhersehbar, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der Erfolg nicht so sehr ausserhalb der Lebenserfahrung stehen, dass mit ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte.

26
Q

Definition: “obj. Vermeidbarkeit” des Erfolges

A

Der Erfolg ist objektiv vermeidbar, wenn der Täter durch das Unterlassen der riskanten Handlung, resp. bei Einhaltung des erlaubten Risikos, den Erfolg hätte abwenden können.

27
Q

Definition Abgrenzungstheorien Täterschaft - Teilnahme: “materiell-objektive Theorie”

A

Täter ist, wer objektiv das “Ob” und “Wie” der Tatbestandsverwirklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt.
Teilnehmer ist, wer das “Ob” und “Wie” der Tat vom Willen eines anderen abhängig macht und damit, ohne eigene Tatherrschaft, die Tat veranlasst oder fördert.

28
Q

Definition Abgrenzungstheorien Täterschaft - Teilnahme: “formell-objektive Theorie”

A

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

29
Q

Definition Abgrenzungstheorien Täterschaft - Teilnahme: “subjektiven Theorie”

A

Täter ist, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet. Täterwille besitzt, wer die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer einen Tatbeitrag mit Teilnehmerwillen leistet. Teilnehmerwille besitzt, wer die Tat als fremde will.

30
Q

Definition: Gefahrensatz

A

Wer eine Gefahr schafft, ist verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass die Gefahr sich realisiert. Ansonsten hat er die Tätigkeit ganz zu unterlassen.