Römisches Privatrecht - vollständig Flashcards
Sklaven
= Rechtsobjekte
Sklaven - Können ihre Handlungen dem Herrn zugerechnet werden?
Ja, sind verlängerter Arm des Herrn
peculium
Sondergut des Sklaven
dem Sklaven zugeordnete Vermögensmasse des Herrn
> mit peculium erhält Sklave Möglichkeit, wirtschaftlich tätig zu sein
ET steht aber immer im Hintergrund und kann aufgrund des peculiums auch von Dritten verklagt werden
actio de peculio vel in rem verso
Klage wegen des Sondergutes oder wegen Zuwendung in das Vermögen des Herrn
> Klage wegen Sondergutes:
Überlassung eines peculiums zu eigener Bewirtschaftung; Haftung des Herrn wegen Geschäften des Sklaven bis zum HÖCHSTBETRAG des peculium (beschränkte Haftung)
> Klage wegen Zuwendung in das Vermögen:
Bereicherung des Vermögens des Herrn durch Handeln des Sklaven (und aus fremden Vermögen, i.e. des Geschäftspartners des Sklaven) (Herr haftet vollumfänglich bei missbräuchlicher Bereicherung)
manumissio
Freilassung
> Stabverleihung = Ritual, in dem Dritter in Präsenz des Herrn den Sklaven mit dem Stab berührt und behauptet, dieser sei frei
> Zensusanmeldung = Eintragung des Sklaven in die Bürgerliste anlässlich des Zensus
> Testament = Erklärung, dass der Sklave im ET des Erblassers frei sein soll
Rechtsfolgen:
Patronatsverhältnis
- Schutz- und Obhutspflichten des Herrn
- Dienstverpflichtung und Treuepflicht des Sklave
NB: Sklave wird römischer Bürger
Familie
Familie als kleinstes Glied der Gesellschaft (nicht Individuum)
Kinder
- erwerben alles für den Hausvater
- können nur mit Zustimmung des Hausvaters klagen oder verklagt werden
- Hausvater haftet aus Delikten der Hauskinder
Unterschied Kind zu Sklave:
Hauskind = RF, selbst Träger von Rechten und Pflichten
Sklave = Rechtsobjekt
agnatische Verwandtschaft
agnatisch verwandt sind all diejenigen, die unter der gleichen Hausgewalt stehen oder stehen würden, wenn der Hausvater noch lebte
emancipatio
Freilassung aus der Gewalt
> dreimaliger Verkauf des Haussohnes an einen Treuhänder (mit anschliessender Freilassung)
nach dem 3ten Mal nicht Rückfall in Gewalt des Vaters, sondern Gewaltfreiheit
> Einmaliger Verkauf der Haustochter
Verkauf meint mancipatio
res mancipi
manzipierfähige Sache
> Formalismus, Ritual
Römern vorbehalten
italische Grundstücke, 4-füssige Zug- und Lasttiere, Sklave, emancipatio
res nec mancipi
nicht manzipierfähige Sachen
ius gentium = steht auch Nicht-Römern zu
> durch traditio (Besitzübergabe) ins ET übertragen
causa (Kaufvertrag, Schenkung, Mitgiftbestellung)
vertretbare Sachen
Sachen, die nach Gattungszugehörigkeit definiert sind
d.h. nach Gewicht, Anzahl und Mass
Getreide, Öl, Ziegelsteine
Eigenbesitzer
jemand, der die Sache mit dem Willen in der Gewalt hat, für sich selbst zu besitzen
Fremdbesitzer
jemand, der die Sache für einen anderen besitzt, d.h. bereit ist, die Sache dieser Person herauszugeben
Interdiktenverfahren schützt
EIGENBESITZER
> alle
FREMDBESITZER
> Erbpächter = jmd. der Land auf lange Dauer gepachtet hat und insofern wie ein ET nutzt
> Prekarist = jmd., der aufgrund eines precariums (= Bittleihe) besitzt; precarium = widerrufliche Überlassung von Land zu Gebrauch und Nutzung
> Pfandgläubiger = jmd., zu dessen Gunsten an der Sache ein Pfandrecht bestellt wurde
> alle anderen: DETENTOREN
Interdiktenverfahren: Klageziele
(((> zur erstmaligen Erlangen (Erbe))))
> zur Erhaltung des Besitzes/Schutz vor Störung (prohibitorisch)
zur WIEDER-Erlangung des Besitzes (restitutorisch)
Interdiktenverfahren: Einrede des fehlerhaften Besitzes
- Kläger besitzt selbst fehlerhaft
- Besitz aufgrund verbotener Eigenmacht
> gewaltsam
> heimlich
> Prekarist gibt nicht raus
uti possidetis
„wie ihr besitzt“
- Grundstücke
- prohibitorisch
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
- keine Einrede des fehlerhaften Besitzes !!
utrubi
„bei welchem von euch“
> prohibitorisch
bewegliche Sache
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
> schützt den, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlass des Interdikts den längeren fehlerfreien Besitz hatte
(Anrechnung bei Verkauf, Erbfall, Schenkung)
unde vi
„wovon du jenen mit Gewalt vertrieben hast“
> restitutorisch: Prätor setzt den mit Gewalt Verjagten wieder in den Besitz hinein
GS
Sanktion eigenmächtiger GEWALTSAMER Besitzentziehung
(Einrede des fehlerhaften Besitzes)
unde vi armata
„wovon du jenen mit Waffengewalt vertrieben hast“
- restitutorisch: Prätor setzt den mit Waffengewalt Vertrieben wieder in Besitz hinein
- GS
(- Sanktion eigenmächtiger Besitzentziehung mit Waffengewalt)
(Einrede des fehlerhaften Besitzes NICHT möglich!)
posessio
Besitz
- corpus = tatsächliche Sachherrschaft
- animus = Beherrschungswillen
„Ergreifen der Sache mit Besitzwillen“
(=> massgeblich ist die Verkehrsanschauung)
Beispiele
> GS: Betreten mit Besitzwille reicht aus
> ist die Sache einmal in Besitz, genügt der Besitzwille
> „Das Haus verliert nichts“ - HausET hat weiterhin Besitz an Sachen , die im Haus verloren gehen
Erwerb des Besitzes durch Dritte
> Personen im Gewaltverhältnis besitzen für ihren Gewalthaber
> Detentoren besitzen für den, von dem sie ihre Berechtigung ableiten (sind ja Fremdbesitzer)
=> zwischen diesen Parteien kein Interdiktenschutz
Besitzverlust
Aufgabe/Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und/oder des Besitzwillen
=> Besitzverlust
Entscheidend: Verkehrsanschauung
d.h. Besitzwille kann ausreichen bei
… GS, die der Besitzer nicht gerade bewohnt, aber weiter besitzen will
… bei Sklaven/Gewaltunterworfenen, auch wenn sie weggelaufen sind
traditio
Besitzübertragung
Besitzübertragung verlangt Verschaffung tatsächlicher Gewalt mit Willen des Besitzers
(Sachherrschaft und Besitzwille bei Besitzerwerber)
Ausnahmen (nach Verkehrsanschauung)
> bei GS: Überlassung des freien Besitzes
> Übergabe von Schlüsseln
> Anweisung zum Besitz
TRADITIONSSURROGATE
- brevi manu traditio = Besitzempfänger hat bereits tatsächliche Sachherrschaft
- Besitzkonstitut = Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
- longa manu traditio = Besitzvertrag, aufgrund dessen der Geber dem Empfänger den Besitz überlässt
rei vindicatio
Eigentumsklage
Klage
- des besitzlosen Eigentümers
- gegen den Besitzer (auf Herausgabe)
Klageziel: RESTITUTIO
wobei
=> Grundsatz der Geldkondemnation
=> Richter kann nicht Naturalexekution forcieren
Wiederherstellung des Zustandes bei litis contestatio
litis contestatio
Streitbefestigung
Zeitpunkt, an dem das Verfahren vom Prätor an den Richter übergeht
die einschlägige Klageformel stehen fest
rei vindicatio: exceptio doli
Eigentumsklage: Arglisteinrede
wenn
- Besitzer gutgläubig war
- Verwendungen, die nötig / nützlich (/nicht luxuriös)
gibt dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht
alle Besitzer dürfen das, was auch getrennt sinnvoll
=> wegnehmen
==> die Wegnahme kann der Kläger durch Wertersatz abwenden
occupatio
Eigentumserwerb durch Aneignung
> Herrenlosigkeit der Sache
- gerade entstehend
- in der Natur
- derelictio
Erlangung der tatsächlichen Gewalt (corpus+animus)
Aneignungswille = Wille des Okkupanten, das Eigentum auszuüben
Wilde Tiere => fangen
Gezähmte Tiere => Rückkehrwillen des Tieres vorhanden = Besitz desjenigen, zu dem das Tier zurückkehrt
derelictio
Eigentumsaufgabe
- Willentliche Aufgabe des BESITZES an der Sache
- Wille, das EIGENTUM durch die Besitzaufgabe aufzugeben
Fruchterwerb
Grundsatz:
Früchte werden durch Trennung von Muttersache selbständige Sachen
Eigentumserwerb an Früchten
- ET der Muttersache
- gutgläubige Käufer (d.h. gutgläubiger Eigenbesitzer, der glaubt, ein Besitzrecht zu haben)
- Nutzniesser
specificatio
Verarbeitung
> Herstellung einer neuen Sache aus einem fremden Ausgangsstoff
Hersteller erwirbt ET an neuer Sache
Material-ET verliert ET
SABINIANER
- entscheidend ist der Stoff, aus dem Sache hergestellt
- Stoff = Voraussetzung für neue Sache, Essenz der Sache
PROKULIANER
- entscheidend ist die neue Sache, weil sie erst geschaffen wurde und vorher in dieser Gestalt nicht vorhanden war
seit Anfang 3. Jhdt. vermittelnde Meinung (medie sententia)
- Rückführbarkeit der Sache in Ausgangsstoff
- JA => Stoff-ET
- NEIN => ET der neuen Sache
superficies solo cedit
Verbindung mit einem GS
= das Daraufgesetzte fällt dem GS zu
=> Grund-ET wird ET der mit dem GS verbundenen Sachen
- - - - - - -
bei Gebäuden: „schlafendes“ ET der Material-ET
> solange Gebäude besteht => keine Vindikation des Eigentums an Baustoffen
actio de tigno iuncto => Klage auf doppelten Materialwert
> bei Abriss => Vindikation der Baustoffe
Vermengung + Vermischung
Vermengung: feste Sachen verschiedener ET
Vermischung: flüssige/feste Stoffe verschiedener ET
Anschauung, dass bei zusammengesetzten Sachen eine Sache stets die Hauptsache und die andere Nebensache
=> ET der Hauptsache wird ET der Gesamtsache
UNTRENNBARE VERMENGUNG
- mit Willen
> gemeinschaftliches Eigentum = Teilungsklage auf Auseinandersetzung notwendig (Gesamthand)
- ohne Willen
> Eigentum nach ideellen Bruchteilen = Vindikation auf Anteil möglich (Miteigentum)
Grundsatz:
„nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“
Niemand kann mehr an Recht übertragen, als er selbst hat
mancipatio
Manzipation
- ET des Veräusserers
- res mancipi
- Römisches Bürgerrecht der Beteiligten
- Manzipationsritual
- 5 Zeugen
- Erwerber ergreift Sache und schlägt mit Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage
in iure cessio
- Eigentum des Veräusserers
- res mancipi + res nec mancipi
- römisches Bürgerrecht der Beteiligten
- Ritual
- vor dem Magistraten (Prätor) erhebt Erwerber Eigentumsbehauptung;
- Gegner unterlässt Gegenbehauptung;
- Prätor spricht dem Erwerber ET an Sache zu
traditio
Eigentumsübergabe
- ET des Veräusserers
- res nec mancipi
- Übergang des Besitzes auf Erwerber
- iusta causa traditionis
=> Rechtsgrund (Kaufvertrag, Mitgift, Legat)
Besitzerwerb des Erwerbers:
Normalfall: körperliche Übergabe der Sache durch Veräusserer
Aufweichungen
> „Übergabe kurzer Hand“ = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz
> Besitzkonsitut = Veräusserer behält Sache im Besitz zurück, weil er sie mit Veräusserung zurückmietet
> Anweisungen des Erwerbers an Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern
prätorisches Eigentum
ET im IUS CIVILE
> ET ist, wer res mancipi durch mancipatio (oder in iure cessio) und res nec mancipi durch traditio erhalten hat
> occupatio
Prätor schafft Positionen, die lediglich nach IUS PRAETORIUM als ET geschützt
(v.a. wenn falsche Übertragungsform)
quiritischer ET vs. bonitarischer ET
usucapio
Ersitzung
= Eigentumserwerb durch Zeitablauf
- ERSITZUNGSFÄHIGE SACHE
- alle Sachen, an denen ET begründet werden kann (nicht Sachen ausserhalb des Privatrechtsverkehrs)
- nicht gestohlen/geraubt
- ERSITZUNGSBESITZ
- rechtmässiger Eigenbesitz
- der „fehlerfrei“ ist (ohne verbotene Eigenmacht erworben)
- ERWERBSTITEL
- alle Rechtsgründe, die das Innehaben der Sache mit Eigenbesitzwillen rechtfertigen (alle Rechtsgründe, die auch den Erwerbt mittels tradition erlaubt hätten)
- z.B. Kauf, Schenkung, Mitgiftbestellung
- REDLICHKEIT „bona fides“
- im Augenblick des Besitzerwerbs (wird grds. vermutet)
- mit Blick auf ET des Veräusserers
- Ausnahme: Ersitzung einer zu einer Erbschaft gehörigen Sache
- ERSITZUNGSFRISTEN
- 2 Jahre GS
- 1 Jahr bewegliche Sache
actio Publiciana
=> Prätor lässt ET-Klage (trotz fehlerhaftem ET) zu
(z.B. Frist nicht abgelaufen)
- Kläger: Ersitzungbesiter
(erfüllt alle Kriterien der usucapio ausser Frist)
1. wer ersitzbare Sache in bonis hat, z.B. weil res mancipi durch traditio vom ET erworben (Fehler im Erberbs TB)
2. wer eine ersitzbare Sache bona fide und ex iusta causa vo Nicht-ET erworben (Fehler in Berechtigung des Veräusserers) - Beklagter: Besitzer der Sache
1. ET der Sache
2. Besitzer der Sache, der nicht ET
actio Publiciana: Einreden
exceptio dominii (Einrede des Eigentums)
- nur wenn Beklagte = ET
- > wenn der ET nicht selbst veräussert hat, dann keine Chance für den bonitarischen ET
replicatio - replicatio rei venditae et traditae
(Gegeneinrede)
- ET hat selbst Sache an Kläger veräussert
(Arglist = widersprüchliches Verhalten)
actio Publiciana: exceptio dominii
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
- Beklagter: ET, der nicht veräussert
- Klage - actio Publiciana
- Einrede - exceptio dominii
(Kläger kann keine replicatio rei emptae et venditae entgegensetzen)
actio Publiciana (beide Nicht ET)
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
- Besitzer, der Nicht-ET
- Klage: actio Publiciana => erfolgreich
( keine exceptio dominii oder sogar replicatio rei emptae et venditae möglich)
JEDOCH
Mit Interdiktenschutz könnte Beklagter Erfolg haben, weil dieser auf Besitz abstellt
Bei actio Publiciana geht es um BERECHTIGUNG an der Sache
Nutzniessung
Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen unter Erhaltung der Substanz
> Usufruktuar darf nicht die wirtschaftliche Zwecksetzung der Sache verändern
höchstpersönliches Recht (unvererblich + unübertragbar)
3 Aspekte des Eigentums
- usus (Gebrauch)
- fructus (Fruchtziehung)
- abusus (Veräusserung)
Errichtung des usus fructus
> dinglich wirkendes Legat
> mancipatio => nur das „nackte ET“ wird veräussert
> in iure cessio
dingliches Recht - persönliches Recht
wirkt zwischen allen (erga omnes) <=> wirkt nur zwischen Parteien