Römisches Privatrecht - vollständig Flashcards
Sklaven
= Rechtsobjekte
Sklaven - Können ihre Handlungen dem Herrn zugerechnet werden?
Ja, sind verlängerter Arm des Herrn
peculium
Sondergut des Sklaven
dem Sklaven zugeordnete Vermögensmasse des Herrn
> mit peculium erhält Sklave Möglichkeit, wirtschaftlich tätig zu sein
ET steht aber immer im Hintergrund und kann aufgrund des peculiums auch von Dritten verklagt werden
actio de peculio vel in rem verso
Klage wegen des Sondergutes oder wegen Zuwendung in das Vermögen des Herrn
> Klage wegen Sondergutes:
Überlassung eines peculiums zu eigener Bewirtschaftung; Haftung des Herrn wegen Geschäften des Sklaven bis zum HÖCHSTBETRAG des peculium (beschränkte Haftung)
> Klage wegen Zuwendung in das Vermögen:
Bereicherung des Vermögens des Herrn durch Handeln des Sklaven (und aus fremden Vermögen, i.e. des Geschäftspartners des Sklaven) (Herr haftet vollumfänglich bei missbräuchlicher Bereicherung)
manumissio
Freilassung
> Stabverleihung = Ritual, in dem Dritter in Präsenz des Herrn den Sklaven mit dem Stab berührt und behauptet, dieser sei frei
> Zensusanmeldung = Eintragung des Sklaven in die Bürgerliste anlässlich des Zensus
> Testament = Erklärung, dass der Sklave im ET des Erblassers frei sein soll
Rechtsfolgen:
Patronatsverhältnis
- Schutz- und Obhutspflichten des Herrn
- Dienstverpflichtung und Treuepflicht des Sklave
NB: Sklave wird römischer Bürger
Familie
Familie als kleinstes Glied der Gesellschaft (nicht Individuum)
Kinder
- erwerben alles für den Hausvater
- können nur mit Zustimmung des Hausvaters klagen oder verklagt werden
- Hausvater haftet aus Delikten der Hauskinder
Unterschied Kind zu Sklave:
Hauskind = RF, selbst Träger von Rechten und Pflichten
Sklave = Rechtsobjekt
agnatische Verwandtschaft
agnatisch verwandt sind all diejenigen, die unter der gleichen Hausgewalt stehen oder stehen würden, wenn der Hausvater noch lebte
emancipatio
Freilassung aus der Gewalt
> dreimaliger Verkauf des Haussohnes an einen Treuhänder (mit anschliessender Freilassung)
nach dem 3ten Mal nicht Rückfall in Gewalt des Vaters, sondern Gewaltfreiheit
> Einmaliger Verkauf der Haustochter
Verkauf meint mancipatio
res mancipi
manzipierfähige Sache
> Formalismus, Ritual
Römern vorbehalten
italische Grundstücke, 4-füssige Zug- und Lasttiere, Sklave, emancipatio
res nec mancipi
nicht manzipierfähige Sachen
ius gentium = steht auch Nicht-Römern zu
> durch traditio (Besitzübergabe) ins ET übertragen
causa (Kaufvertrag, Schenkung, Mitgiftbestellung)
vertretbare Sachen
Sachen, die nach Gattungszugehörigkeit definiert sind
d.h. nach Gewicht, Anzahl und Mass
Getreide, Öl, Ziegelsteine
Eigenbesitzer
jemand, der die Sache mit dem Willen in der Gewalt hat, für sich selbst zu besitzen
Fremdbesitzer
jemand, der die Sache für einen anderen besitzt, d.h. bereit ist, die Sache dieser Person herauszugeben
Interdiktenverfahren schützt
EIGENBESITZER
> alle
FREMDBESITZER
> Erbpächter = jmd. der Land auf lange Dauer gepachtet hat und insofern wie ein ET nutzt
> Prekarist = jmd., der aufgrund eines precariums (= Bittleihe) besitzt; precarium = widerrufliche Überlassung von Land zu Gebrauch und Nutzung
> Pfandgläubiger = jmd., zu dessen Gunsten an der Sache ein Pfandrecht bestellt wurde
> alle anderen: DETENTOREN
Interdiktenverfahren: Klageziele
(((> zur erstmaligen Erlangen (Erbe))))
> zur Erhaltung des Besitzes/Schutz vor Störung (prohibitorisch)
zur WIEDER-Erlangung des Besitzes (restitutorisch)
Interdiktenverfahren: Einrede des fehlerhaften Besitzes
- Kläger besitzt selbst fehlerhaft
- Besitz aufgrund verbotener Eigenmacht
> gewaltsam
> heimlich
> Prekarist gibt nicht raus
uti possidetis
„wie ihr besitzt“
- Grundstücke
- prohibitorisch
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
- keine Einrede des fehlerhaften Besitzes !!
utrubi
„bei welchem von euch“
> prohibitorisch
bewegliche Sache
=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht
> schützt den, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlass des Interdikts den längeren fehlerfreien Besitz hatte
(Anrechnung bei Verkauf, Erbfall, Schenkung)
unde vi
„wovon du jenen mit Gewalt vertrieben hast“
> restitutorisch: Prätor setzt den mit Gewalt Verjagten wieder in den Besitz hinein
GS
Sanktion eigenmächtiger GEWALTSAMER Besitzentziehung
(Einrede des fehlerhaften Besitzes)
unde vi armata
„wovon du jenen mit Waffengewalt vertrieben hast“
- restitutorisch: Prätor setzt den mit Waffengewalt Vertrieben wieder in Besitz hinein
- GS
(- Sanktion eigenmächtiger Besitzentziehung mit Waffengewalt)
(Einrede des fehlerhaften Besitzes NICHT möglich!)
posessio
Besitz
- corpus = tatsächliche Sachherrschaft
- animus = Beherrschungswillen
„Ergreifen der Sache mit Besitzwillen“
(=> massgeblich ist die Verkehrsanschauung)
Beispiele
> GS: Betreten mit Besitzwille reicht aus
> ist die Sache einmal in Besitz, genügt der Besitzwille
> „Das Haus verliert nichts“ - HausET hat weiterhin Besitz an Sachen , die im Haus verloren gehen
Erwerb des Besitzes durch Dritte
> Personen im Gewaltverhältnis besitzen für ihren Gewalthaber
> Detentoren besitzen für den, von dem sie ihre Berechtigung ableiten (sind ja Fremdbesitzer)
=> zwischen diesen Parteien kein Interdiktenschutz
Besitzverlust
Aufgabe/Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und/oder des Besitzwillen
=> Besitzverlust
Entscheidend: Verkehrsanschauung
d.h. Besitzwille kann ausreichen bei
… GS, die der Besitzer nicht gerade bewohnt, aber weiter besitzen will
… bei Sklaven/Gewaltunterworfenen, auch wenn sie weggelaufen sind
traditio
Besitzübertragung
Besitzübertragung verlangt Verschaffung tatsächlicher Gewalt mit Willen des Besitzers
(Sachherrschaft und Besitzwille bei Besitzerwerber)
Ausnahmen (nach Verkehrsanschauung)
> bei GS: Überlassung des freien Besitzes
> Übergabe von Schlüsseln
> Anweisung zum Besitz
TRADITIONSSURROGATE
- brevi manu traditio = Besitzempfänger hat bereits tatsächliche Sachherrschaft
- Besitzkonstitut = Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
- longa manu traditio = Besitzvertrag, aufgrund dessen der Geber dem Empfänger den Besitz überlässt