Römisches Privatrecht - vollständig Flashcards

1
Q

Sklaven

A

= Rechtsobjekte

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2
Q

Sklaven - Können ihre Handlungen dem Herrn zugerechnet werden?

A

Ja, sind verlängerter Arm des Herrn

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3
Q

peculium

A

Sondergut des Sklaven

dem Sklaven zugeordnete Vermögensmasse des Herrn

> mit peculium erhält Sklave Möglichkeit, wirtschaftlich tätig zu sein
ET steht aber immer im Hintergrund und kann aufgrund des peculiums auch von Dritten verklagt werden

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4
Q

actio de peculio vel in rem verso

Klage wegen des Sondergutes oder wegen Zuwendung in das Vermögen des Herrn

A

> Klage wegen Sondergutes:
Überlassung eines peculiums zu eigener Bewirtschaftung; Haftung des Herrn wegen Geschäften des Sklaven bis zum HÖCHSTBETRAG des peculium (beschränkte Haftung)

> Klage wegen Zuwendung in das Vermögen:
Bereicherung des Vermögens des Herrn durch Handeln des Sklaven (und aus fremden Vermögen, i.e. des Geschäftspartners des Sklaven) (Herr haftet vollumfänglich bei missbräuchlicher Bereicherung)

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5
Q

manumissio

Freilassung

A

> Stabverleihung = Ritual, in dem Dritter in Präsenz des Herrn den Sklaven mit dem Stab berührt und behauptet, dieser sei frei

> Zensusanmeldung = Eintragung des Sklaven in die Bürgerliste anlässlich des Zensus

> Testament = Erklärung, dass der Sklave im ET des Erblassers frei sein soll

Rechtsfolgen:
Patronatsverhältnis
- Schutz- und Obhutspflichten des Herrn
- Dienstverpflichtung und Treuepflicht des Sklave

NB: Sklave wird römischer Bürger

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6
Q

Familie

A

Familie als kleinstes Glied der Gesellschaft (nicht Individuum)

Kinder

  • erwerben alles für den Hausvater
  • können nur mit Zustimmung des Hausvaters klagen oder verklagt werden
  • Hausvater haftet aus Delikten der Hauskinder

Unterschied Kind zu Sklave:
Hauskind = RF, selbst Träger von Rechten und Pflichten
Sklave = Rechtsobjekt

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7
Q

agnatische Verwandtschaft

A

agnatisch verwandt sind all diejenigen, die unter der gleichen Hausgewalt stehen oder stehen würden, wenn der Hausvater noch lebte

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8
Q

emancipatio

Freilassung aus der Gewalt

A

> dreimaliger Verkauf des Haussohnes an einen Treuhänder (mit anschliessender Freilassung)
nach dem 3ten Mal nicht Rückfall in Gewalt des Vaters, sondern Gewaltfreiheit

> Einmaliger Verkauf der Haustochter

Verkauf meint mancipatio

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9
Q

res mancipi

manzipierfähige Sache

A

> Formalismus, Ritual
Römern vorbehalten
italische Grundstücke, 4-füssige Zug- und Lasttiere, Sklave, emancipatio

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10
Q

res nec mancipi

nicht manzipierfähige Sachen

A

ius gentium = steht auch Nicht-Römern zu

> durch traditio (Besitzübergabe) ins ET übertragen
causa (Kaufvertrag, Schenkung, Mitgiftbestellung)

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11
Q

vertretbare Sachen

A

Sachen, die nach Gattungszugehörigkeit definiert sind

d.h. nach Gewicht, Anzahl und Mass
Getreide, Öl, Ziegelsteine

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12
Q

Eigenbesitzer

A

jemand, der die Sache mit dem Willen in der Gewalt hat, für sich selbst zu besitzen

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13
Q

Fremdbesitzer

A

jemand, der die Sache für einen anderen besitzt, d.h. bereit ist, die Sache dieser Person herauszugeben

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14
Q

Interdiktenverfahren schützt

A

EIGENBESITZER
> alle

FREMDBESITZER
> Erbpächter = jmd. der Land auf lange Dauer gepachtet hat und insofern wie ein ET nutzt
> Prekarist = jmd., der aufgrund eines precariums (= Bittleihe) besitzt; precarium = widerrufliche Überlassung von Land zu Gebrauch und Nutzung
> Pfandgläubiger = jmd., zu dessen Gunsten an der Sache ein Pfandrecht bestellt wurde

> alle anderen: DETENTOREN

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15
Q

Interdiktenverfahren: Klageziele

A

(((> zur erstmaligen Erlangen (Erbe))))

> zur Erhaltung des Besitzes/Schutz vor Störung (prohibitorisch)
zur WIEDER-Erlangung des Besitzes (restitutorisch)

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16
Q

Interdiktenverfahren: Einrede des fehlerhaften Besitzes

A
  • Kläger besitzt selbst fehlerhaft
  • Besitz aufgrund verbotener Eigenmacht
    > gewaltsam
    > heimlich
    > Prekarist gibt nicht raus
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17
Q

uti possidetis

„wie ihr besitzt“

A
  • Grundstücke
  • prohibitorisch

=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht

  • keine Einrede des fehlerhaften Besitzes !!
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18
Q

utrubi

„bei welchem von euch“

A

> prohibitorisch
bewegliche Sache

=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht

> schützt den, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlass des Interdikts den längeren fehlerfreien Besitz hatte
(Anrechnung bei Verkauf, Erbfall, Schenkung)

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19
Q

unde vi

„wovon du jenen mit Gewalt vertrieben hast“

A

> restitutorisch: Prätor setzt den mit Gewalt Verjagten wieder in den Besitz hinein
GS
Sanktion eigenmächtiger GEWALTSAMER Besitzentziehung

(Einrede des fehlerhaften Besitzes)

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20
Q

unde vi armata

„wovon du jenen mit Waffengewalt vertrieben hast“

A
  • restitutorisch: Prätor setzt den mit Waffengewalt Vertrieben wieder in Besitz hinein
  • GS
    (- Sanktion eigenmächtiger Besitzentziehung mit Waffengewalt)

(Einrede des fehlerhaften Besitzes NICHT möglich!)

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21
Q

posessio

Besitz

A
  • corpus = tatsächliche Sachherrschaft
  • animus = Beherrschungswillen

„Ergreifen der Sache mit Besitzwillen“
(=> massgeblich ist die Verkehrsanschauung)

Beispiele
> GS: Betreten mit Besitzwille reicht aus
> ist die Sache einmal in Besitz, genügt der Besitzwille
> „Das Haus verliert nichts“ - HausET hat weiterhin Besitz an Sachen , die im Haus verloren gehen

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22
Q

Erwerb des Besitzes durch Dritte

A

> Personen im Gewaltverhältnis besitzen für ihren Gewalthaber

> Detentoren besitzen für den, von dem sie ihre Berechtigung ableiten (sind ja Fremdbesitzer)

=> zwischen diesen Parteien kein Interdiktenschutz

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23
Q

Besitzverlust

A

Aufgabe/Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und/oder des Besitzwillen
=> Besitzverlust

Entscheidend: Verkehrsanschauung
d.h. Besitzwille kann ausreichen bei
… GS, die der Besitzer nicht gerade bewohnt, aber weiter besitzen will
… bei Sklaven/Gewaltunterworfenen, auch wenn sie weggelaufen sind

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24
Q

traditio

Besitzübertragung

A

Besitzübertragung verlangt Verschaffung tatsächlicher Gewalt mit Willen des Besitzers
(Sachherrschaft und Besitzwille bei Besitzerwerber)

Ausnahmen (nach Verkehrsanschauung)
> bei GS: Überlassung des freien Besitzes
> Übergabe von Schlüsseln
> Anweisung zum Besitz

TRADITIONSSURROGATE

  • brevi manu traditio = Besitzempfänger hat bereits tatsächliche Sachherrschaft
  • Besitzkonstitut = Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
  • longa manu traditio = Besitzvertrag, aufgrund dessen der Geber dem Empfänger den Besitz überlässt
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25
Q

rei vindicatio

Eigentumsklage

A

Klage

  • des besitzlosen Eigentümers
  • gegen den Besitzer (auf Herausgabe)

Klageziel: RESTITUTIO

wobei
=> Grundsatz der Geldkondemnation
=> Richter kann nicht Naturalexekution forcieren

Wiederherstellung des Zustandes bei litis contestatio

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26
Q

litis contestatio

Streitbefestigung

A

Zeitpunkt, an dem das Verfahren vom Prätor an den Richter übergeht

die einschlägige Klageformel stehen fest

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27
Q

rei vindicatio: exceptio doli

Eigentumsklage: Arglisteinrede

A

wenn

  • Besitzer gutgläubig war
  • Verwendungen, die nötig / nützlich (/nicht luxuriös)

gibt dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht

alle Besitzer dürfen das, was auch getrennt sinnvoll
=> wegnehmen
==> die Wegnahme kann der Kläger durch Wertersatz abwenden

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28
Q

occupatio

Eigentumserwerb durch Aneignung

A

> Herrenlosigkeit der Sache
- gerade entstehend
- in der Natur
- derelictio
Erlangung der tatsächlichen Gewalt (corpus+animus)
Aneignungswille = Wille des Okkupanten, das Eigentum auszuüben

Wilde Tiere => fangen
Gezähmte Tiere => Rückkehrwillen des Tieres vorhanden = Besitz desjenigen, zu dem das Tier zurückkehrt

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29
Q

derelictio

Eigentumsaufgabe

A
  • Willentliche Aufgabe des BESITZES an der Sache

- Wille, das EIGENTUM durch die Besitzaufgabe aufzugeben

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30
Q

Fruchterwerb

A

Grundsatz:
Früchte werden durch Trennung von Muttersache selbständige Sachen

Eigentumserwerb an Früchten

  • ET der Muttersache
  • gutgläubige Käufer (d.h. gutgläubiger Eigenbesitzer, der glaubt, ein Besitzrecht zu haben)
  • Nutzniesser
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31
Q

specificatio

Verarbeitung

A

> Herstellung einer neuen Sache aus einem fremden Ausgangsstoff
Hersteller erwirbt ET an neuer Sache
Material-ET verliert ET

SABINIANER

  • entscheidend ist der Stoff, aus dem Sache hergestellt
  • Stoff = Voraussetzung für neue Sache, Essenz der Sache

PROKULIANER
- entscheidend ist die neue Sache, weil sie erst geschaffen wurde und vorher in dieser Gestalt nicht vorhanden war

seit Anfang 3. Jhdt. vermittelnde Meinung (medie sententia)

  • Rückführbarkeit der Sache in Ausgangsstoff
  • JA => Stoff-ET
  • NEIN => ET der neuen Sache
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32
Q

superficies solo cedit

Verbindung mit einem GS

A

= das Daraufgesetzte fällt dem GS zu

=> Grund-ET wird ET der mit dem GS verbundenen Sachen
- - - - - - -
bei Gebäuden: „schlafendes“ ET der Material-ET
> solange Gebäude besteht => keine Vindikation des Eigentums an Baustoffen
actio de tigno iuncto => Klage auf doppelten Materialwert
> bei Abriss => Vindikation der Baustoffe

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33
Q

Vermengung + Vermischung

A

Vermengung: feste Sachen verschiedener ET
Vermischung: flüssige/feste Stoffe verschiedener ET

Anschauung, dass bei zusammengesetzten Sachen eine Sache stets die Hauptsache und die andere Nebensache
=> ET der Hauptsache wird ET der Gesamtsache

UNTRENNBARE VERMENGUNG
- mit Willen
> gemeinschaftliches Eigentum = Teilungsklage auf Auseinandersetzung notwendig (Gesamthand)

  • ohne Willen
    > Eigentum nach ideellen Bruchteilen = Vindikation auf Anteil möglich (Miteigentum)
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34
Q

Grundsatz:

„nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“

A

Niemand kann mehr an Recht übertragen, als er selbst hat

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35
Q

mancipatio

Manzipation

A
  • ET des Veräusserers
  • res mancipi
  • Römisches Bürgerrecht der Beteiligten
  • Manzipationsritual
  1. 5 Zeugen
  2. Erwerber ergreift Sache und schlägt mit Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage
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36
Q

in iure cessio

A
  • Eigentum des Veräusserers
  • res mancipi + res nec mancipi
  • römisches Bürgerrecht der Beteiligten
  • Ritual
  1. vor dem Magistraten (Prätor) erhebt Erwerber Eigentumsbehauptung;
  2. Gegner unterlässt Gegenbehauptung;
  3. Prätor spricht dem Erwerber ET an Sache zu
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37
Q

traditio

Eigentumsübergabe

A
  • ET des Veräusserers
  • res nec mancipi
  • Übergang des Besitzes auf Erwerber
  • iusta causa traditionis
    => Rechtsgrund (Kaufvertrag, Mitgift, Legat)

Besitzerwerb des Erwerbers:
Normalfall: körperliche Übergabe der Sache durch Veräusserer

Aufweichungen
> „Übergabe kurzer Hand“ = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz
> Besitzkonsitut = Veräusserer behält Sache im Besitz zurück, weil er sie mit Veräusserung zurückmietet
> Anweisungen des Erwerbers an Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern

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38
Q

prätorisches Eigentum

A

ET im IUS CIVILE
> ET ist, wer res mancipi durch mancipatio (oder in iure cessio) und res nec mancipi durch traditio erhalten hat
> occupatio

Prätor schafft Positionen, die lediglich nach IUS PRAETORIUM als ET geschützt
(v.a. wenn falsche Übertragungsform)

quiritischer ET vs. bonitarischer ET

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39
Q

usucapio

Ersitzung

A

= Eigentumserwerb durch Zeitablauf

  • ERSITZUNGSFÄHIGE SACHE
    • alle Sachen, an denen ET begründet werden kann (nicht Sachen ausserhalb des Privatrechtsverkehrs)
    • nicht gestohlen/geraubt
  • ERSITZUNGSBESITZ
    • rechtmässiger Eigenbesitz
    • der „fehlerfrei“ ist (ohne verbotene Eigenmacht erworben)
  • ERWERBSTITEL
    • alle Rechtsgründe, die das Innehaben der Sache mit Eigenbesitzwillen rechtfertigen (alle Rechtsgründe, die auch den Erwerbt mittels tradition erlaubt hätten)
    • z.B. Kauf, Schenkung, Mitgiftbestellung
  • REDLICHKEIT „bona fides“
    • im Augenblick des Besitzerwerbs (wird grds. vermutet)
    • mit Blick auf ET des Veräusserers
    • Ausnahme: Ersitzung einer zu einer Erbschaft gehörigen Sache
  • ERSITZUNGSFRISTEN
    • 2 Jahre GS
    • 1 Jahr bewegliche Sache
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40
Q

actio Publiciana

A

=> Prätor lässt ET-Klage (trotz fehlerhaftem ET) zu

(z.B. Frist nicht abgelaufen)

  • Kläger: Ersitzungbesiter
    (erfüllt alle Kriterien der usucapio ausser Frist)
    1. wer ersitzbare Sache in bonis hat, z.B. weil res mancipi durch traditio vom ET erworben (Fehler im Erberbs TB)
    2. wer eine ersitzbare Sache bona fide und ex iusta causa vo Nicht-ET erworben (Fehler in Berechtigung des Veräusserers)
  • Beklagter: Besitzer der Sache
    1. ET der Sache
    2. Besitzer der Sache, der nicht ET
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41
Q

actio Publiciana: Einreden

A
exceptio dominii 
(Einrede des Eigentums)
  • nur wenn Beklagte = ET
  • > wenn der ET nicht selbst veräussert hat, dann keine Chance für den bonitarischen ET

replicatio - replicatio rei venditae et traditae
(Gegeneinrede)

  • ET hat selbst Sache an Kläger veräussert

(Arglist = widersprüchliches Verhalten)

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42
Q

actio Publiciana: exceptio dominii

A
  • Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
  • Beklagter: ET, der nicht veräussert
  1. Klage - actio Publiciana
  2. Einrede - exceptio dominii

(Kläger kann keine replicatio rei emptae et venditae entgegensetzen)

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43
Q

actio Publiciana (beide Nicht ET)

A
  • Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten
  • Besitzer, der Nicht-ET
  1. Klage: actio Publiciana => erfolgreich
    ( keine exceptio dominii oder sogar replicatio rei emptae et venditae möglich)

JEDOCH

Mit Interdiktenschutz könnte Beklagter Erfolg haben, weil dieser auf Besitz abstellt
Bei actio Publiciana geht es um BERECHTIGUNG an der Sache

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44
Q

Nutzniessung

A

Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen unter Erhaltung der Substanz

> Usufruktuar darf nicht die wirtschaftliche Zwecksetzung der Sache verändern
höchstpersönliches Recht (unvererblich + unübertragbar)

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45
Q

3 Aspekte des Eigentums

A
  • usus (Gebrauch)
  • fructus (Fruchtziehung)
  • abusus (Veräusserung)
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46
Q

Errichtung des usus fructus

A

> dinglich wirkendes Legat

> mancipatio => nur das „nackte ET“ wird veräussert

> in iure cessio

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47
Q

dingliches Recht - persönliches Recht

A

wirkt zwischen allen (erga omnes) <=> wirkt nur zwischen Parteien

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48
Q

Schutz des ET (NN)

A

Kaution = Sicherheitsversprechen des Usufruktuars

a) Usufruktuar nutzt wie ein redlicher Mann (wirtschaftlicher Zweck bleibt; Substanz nicht verbraucht)
b) Sache nach Beendigung NN zurück
c) keine Arglist

bei Verstoss => Wertersatz (wegen Stipulation)

49
Q

Schutz des NN (NN)

A

NN = Detentor
> Interdiktenschutz***: erhält einen spezifischen Interdiktenschutz

VINDICATIO USUS FRUCTUS : VSS
> Klage des NN
> gegen den ET oder Dritte
   (auf Feststellung der NN)
> vindicatio usus fructus = Herausgabeklage des NN = Klage zur Feststellung des dinglichen Rechts

Wirkung:
actio confessoria = anerkennende Klage, mit der das dingliche Recht durchgesetzt

> actio negatoria => ET kann Nichtbestehen der NN feststellen lassen

50
Q

Erlöschen der NN

A
  • Tod des Berechtigten (höchstpersönliches Recht)
  • Konfusion (ET=NN)
  • Verzicht (in iure cessio)
  • Nutzungsumwidmung durch ET
  • Nichtausübung (2J GS, 1J)
  • Untergang der Sache
51
Q

Quasi-usus fructus

A

Uneigentliche NN

> NN an Geld oder anderen verbrauchbaren Sachen
NN erhält volles ET
Grundlage der Rückgabeklage ist die Niessbrauchskaution, ein dingliches Recht entsteht nicht!

wurde eingeführt => der Geldgeber wird durch Kaution geschützt

52
Q

Servitut

Dienstbarkeit

A

> Belastung einer Sache
zugunsten eines Berechtigten
sodass ET der Sache bestimmte Einwirkung des Berechtigten auf die Sache
zu dulden hat (od. selbst Einwirkung unterlassen)

  • kein aktives Tun : nur Dulden/Unterlassen
  • nur an fremden Sachen begründbar (sonst Konfusion)
  • Dienstbarkeit kann nicht selbständig veräussert werden (sondern nur mit der Sache)
    - > das herrschende GS hat das Interesse am Servitut
53
Q

VSS einer Servitut

A

> das dienende GS muss dem herrschenden nützlich sein
irgendwie benachbart
dauernd möglich
nur Dulden/Unterlassen

54
Q

Bestellung einer Servitut

A

> mancipatio (res mancipi)
in iure cessio (res mancipi/nec mancipi)
Provinzial-GS: pactiones et stipulationes = formlose dingliche Abreden

55
Q

Arten der Servituten - Feldservituten

A

FELDSERVITUTEN

  • Wasserleitungsrecht
  • Wegerecht
  • Viehtreiberecht („verstärktes Wegerecht“)

Qualifizierung als „unkörperliche“ res mancipi => durch Vorbehalt der mancipatio oder in iure cessio

56
Q

Arten der Servituten - Gebäudeservituten

A

GEBÄUDESERVITUTEN

  • Recht, Regen auf NachbarGS leiten
  • Recht, Balken des eigenen Hauses ins Nachbarhaus einzufügen
  • Recht, das eigene Gebäude auf Bauten des Nachbarn abzustützen
  • Recht, dem Nachbarn das höhere Bauen zu untersagen

Qualifizierung als „unkörperliche“ res nec mancipi => Begründung durch in iure cessio

57
Q

Erlöschen der Servituten

A
  • Zeitablauf, für die die Servitut bestellt
  • Vereinigung des ET am GS mit Dienstbarkeit in einer Person
  • Verzicht (in iure cessio)
  • Wegfall der Nützlichkeit
  • Ersitzung der Freiheit vor Servitutsbelastung (2J bei FS, Aufrechterhaltung eines servitutswidrigen Zustands bei GS)
58
Q

Schutz der Servitut

Schutz vor der Servitut

A

vindicatio servitutis = actio confessoria
> Feststellung der Servitut
> Herstellung des der Servitut entsprechenden Zustandes

actio negatoria
> ET-Freiheitsklage
> ET wehrt Anmassung einer Servitut (oder NN) ab

> Feststellung der Nicht-Servitut
Herstellung des der Nicht-Servitut entsprechenden Zustandes

59
Q

Pfandrecht

A

> dingliches Recht
an der Sache eines Dritten
zur Sicherung einer Forderung

  • Besitzpfand
  • besitzloses Pfand
60
Q

Pfandrecht versus Verpfändung

A

PFANDRECHT = dingliches Recht auf Sicherung/Befriedigung aus Sache

  • dingliche Klage zur Durchsetzung
  • actio pigneraticia in rem

VERPFÄNDUNG = schuldrechtliches Verhältnis zw. Gläubiger und Schuldner, mit dem die Verpfändung beschlossen wird
(VSS fürs wirksame Entstehen des Pfandrechts)

  • persönliche Klage zur Durchsetzung (gegenüber dem Gläubiger)
  • actio pigneraticia in personam
61
Q

PR: Schuldner - Gläubiger

A

Pfandgeber - Pfandnehmer

Verpfänder - Pfänder

62
Q

VSS Pfandrecht

A

a) quiritischer/bonitarischer ET des Verpfänders
b) Formfreier Verpfändungsvertrag
c) Gesicherte Forderung (Pfandrecht ist akzessorisch = von der Forderung abhängig)

Grundsatz der Akzessorietät
ENTSTEHUNG: PR entsteht nur, wenn Forderung besteht
UMFANG UND INHALT DER FORDERUNG: PR nur in Höhe und Umfang der Forderung
FORTDAUER: erlischt Forderung, geht PR unter

63
Q

Rechtsfolgen des PR + Pfand früher/später

A

VERWERTUNGSRECHT, wenn gesicherte Forderung nicht bezahlt

> urspr. Verfallspfand: ET-Erwerb des Pfandgläubigers an der zu Pfand gegebenen Sache
im entwickelten Recht: Verkaufsrecht des Pfandgläubigers - Befriedigung aus dem Erlös

(abusus bei Bestellung des Pfands unter Vorbehalt veräussert)

64
Q

Erlöschen des PR

A
  • Untergang der Sache
  • Erlöschen der gesicherten Forderung
  • Pfandverkauf
  • Vereinigung des Pfandrechts mit ET in einer Person - Konfusion

formlose Verzicht des Gläubigers => KEIN Erlöschen PR => nur exceptio pacti (Einrede der Vereinbarung)

65
Q

VSS Pfandverkauf

A

a) Bestehen des Pfandrechts
b) Nichterfüllung trotz Pfandreife
c) Vorliegen einer Verkaufsabrede (Annahme: stillschweigend enthalten)
d) Anzeige des geplanten Verkaufs an Schuldner

66
Q

PR: superfluum

Haftung auf den Überschuss

A

Schuld zw. Pfandgläubiger und Schuldner geringer als der durch Verkauf erzielte Erlös
=> Pfandgläubiger haftet dem Schuldner auf den Überschuss (superfluum)

actio pigneraticia in personam

67
Q

actio pigneraticia in rem

A

Schutz des Pfandrechts durch Pfandvindikation
= dingliche Klage gegen jeden Besitzer

> gegen Dritte auf Wiedergewinnung des Besitzes (Sicherung der Verwertung)
gegen Verpfänder auf Herausgabe (zur Verwertung)

68
Q

actio pigneraticia in personam

A
  • Klage des Pfandgläubigers auf Bestellung des Pfandrechts
  • Klage des Verpfänders gegen den Gläubiger auf Herausgabe des superfluum
  • Durchsetzung sonstiger Absprachen aus dem Verpfändungsvertrag
69
Q

Mehrfache Verpfändung einer Sache

A
  • urspr. nicht möglich (Verfallspfand kann nur einem verfallen)
  • mit Einführung des Verkaufsrechts möglich

Es gilt die Rangfolge des dinglichen Recht nach dem Entstehungszeitpunkt (älter geht jünger vor)

=> zum Pfandverkauf ist immer nur der ranghöchste Pfandgläubiger berechtigt

70
Q

Obligationenrecht - generell

A
  • Vertragsrecht
  • ausservertragliches Haftungsrecht (Deliktsrecht)

obligatio (Forderung) wird von actio (Klage) unterschieden

Obligation gibt
> actio in personam (persönliche Klage)
> actio in rem (dingliche Klage) zum Schutz eines dinglichen Rechts

71
Q

Obligationenrecht: Typenzwang

A

Verträge nur möglich in 4 anerkannten Typen (=anerkannte Klagemöglichkeiten)

  • Litteralkontrakt = Eintrag ins Hausbuch (egal)
  • Realkontrakt = Übergabe (zum ET/Besitz) einer Sache
  • Verbalkontrakt = Stipulation (förmliches Versprechen)
  • Konsensualkontrakt = Einigung der Parteien (mit bestimmten anerkannten Inhalten)
72
Q

Realkontrakte

A

= Verpflichtungswirkung durch Hingabe einer Sache

+ Übereinkunft der Parteien

73
Q

Darlehen vs. Leihe/Hinterlegung

A

Darlehen: Übergabe zum ET

Leihe/Hinterlegung: Übergabe zum Besitz
weil Sache dort sicherer

74
Q

DEF mutuum

DEF Darlehen

A

> Hingabe von
vertretbaren Sachen (Mass/Zahl/Gewicht)
ins ET des Kreditnehmers
mit der Verpflichtung, Sachen gleicher Art/Güte zurückzugeben

75
Q

VSS mutuum

VSS Darlehen

A

> Einigung Parteien über Abschluss eines Darlehens
Auszahlung von Geld oder Übergabe des vereinbarten Masses/Anzahl/Gewichts der vertretbaren Sache
Vereinbarung einer Rückzahlung oder Rückübertragung (Sachen gleicher Art & Güte)

76
Q

Darlehen - Konsequenz des realen Charakters

A
  • Darlehensgeber muss (minimum bonitarischer) ET der Sache sein (Ausnahme: Verbrauch des Geldes = ET-Erwerb)
  • Hingabe von weniger Geld oder Mass/Zahl/Gewicht als vereinbart => Vertrag kommt zustande in der geringeren Höhe
  • Keine Zinszahlungspflicht aus Realkontrakt (der Natur nach unentgeltlich)
77
Q

mutuum/stipulation: condictio DEF. + VSS

A

DEF
abstrakte formulierte Klage => nennt Klagegrund nicht, sondern setzt Verpflichtung voraus (Mutuum oder Stipulation)
- Verpflichtungsgrundlage (mutuum/Stipulation)
- entscheidend ist, dass es um eine bestimmte Geldsumme oder Menge vertretbarer Sachen geht

  1. VERPFLICHTUNG
  2. FÄLLIGKEIT

EINREDE
exceptio doli = Urkunde, dass Darlehen ausbezahlt, aber eig nicht
exceptio pacti = Klage trotz vereinbartem Zahlungsaufschub

78
Q

VSS: mutuum: condictio indebiti

A

> Rückgabeverpflichtung aus Fehlen eines Rechtsgrundes (vorgestellte Schuld inexistent)
Irrtum des Zahlenden über das Bestehen des Rechtsgrundes

79
Q

bonae fidei iudicia

Klage aus Treu und Glauben

A

besondere (in ihrer Anzahl genau bestimmte) Klageformeln, die dem Richter ein besonders weites Ermessen einräumen

Richter muss feststellen
> demonstratio = Anzeige des Vertragstyps
> intentio = Begehren des Klägers, was dem Kläger nach T&G zusteht

80
Q

Klageformeln aus T&G erlauben…

A
  • Berücksichtigung von Nebenabreden
  • Berücksichtigung ungeschriebenen Rechts
  • Schaffung von Regeln, die nach T&G gelten müssten, hätten sich Parteien nicht arglistig verhalten
  • Berücksichtigung des arglistigen Verhaltens einer Partei (ohne Einrede)
  • Berücksichtigung von Gegenrechten (Verrechnung)
81
Q

Realkontrakte, welche mit Klageformeln aus T&G durchgesetzt…

A

Pfandvertrag (pignus)
Leihe (commodatum)
Hinterlegung (depositum)

(Leihe zugunsten des Erhaltenden, Hinterlegung zugunsten des Hinterlegers)

Hauptklage/direkte Klage/actio directa (Herausgeber der Sache)
vs.
Nebenklage/Gegenklage/actio contraria

82
Q

Leihe

A

unentgeltliche Überlassung einer Sache zum (vertraglich vorgesehenen) Gebrauch

  • Verleiher = ET und Besitzer
  • Entleiher = blosser Detentor

actio commodati directa = Klage auf Rückgabe der Sache nach Ablauf der Leihfrist

(rei vindicatio schwieriger: weil müsste ET beweisen - hier Vertragsschluss)

actio commodati contraria = Klage auf Verwendungen der Sache

83
Q

depositum

Hinterlegung

A

Überlassung einer Sache durch den Hinterleger in die unentgeltliche Obhut des Verwahrers

  • Hinterleger = ET und Besitzer
  • Verwahrer = blosser Detentor

actio depositi directa = Klage des Hinterlegers gegen den Verwahrer auf Rückgabe der Sache

(rei vindicatio wieder komplizierter: müsste ET statt Vertragsschluss beweisen)

actio depositi contraria = Klage des Verwahrers gegen den Hinterleger auf Ersatz von Schäden, die durch hinterlegte Sache entstanden sind

84
Q

depositum irregulare

unregelmässige Verwahrung

A

Hinterlegung von Geld/andere vertretbare Sache derart, dass sie zum ET des Verwahrers werden
(Verwahrer kann Sache verwenden wie bei Darlehen)

Gründe

  • griechisches Recht: Kreditgeschäft
  • Gefahrtragung: beim Hinterleger
  • Rückforderung ohne Fälligkeitsdatum
  • Vertragsstrafe kann mit Realkontrakt verbunden werden
  • Beurteilung der Haftung nach T&G
85
Q

depositum/commodatum

Haftungsfrage im bonae fidei iudicium

A

T&G als Haftungsmassstab in der Klageformel

„was auch immer der Kläger aufgrund dieses Vertrages zu geben/tun/leisten hat aus der bona fides“

Haftungsmassstab bestimmt sich nach UTILITÄTSGRUNDSATZ (wem nützt der Vertrag?)

Leihe: Haftung des Entleihers für Vorsatz/Fahrlässigkeit/unverschuldeten Diebstahl

Hinterlegung: Haftung des Verwahrers nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung müsste sofort jedem einleuchten)

86
Q

Stipulation

A

Verbalkontrakt (d.h. formgebundener Vertrag), der IM GRUNDSATZ jeden erlaubten Inhalt haben kann und damit verpflichtend macht

87
Q

Beispiele Stipulation

A

> Kautionen = Sicherheitsstipulationen, die einen vom prätorischen Edikt vorformulierten Inhalt haben

z.B. cautio usufructaria: „Usufruktuar gibt Sache anständig zurück“

> Strafstipulationen = Versprechen von Vertragsstrafen zur Sicherung einer anderweitig eingegangenen Verpflichtung

> Bürgschaften = Verpflichtung eines Dritten zur Sicherung der Hauptschuld

88
Q

DEF+VSS Stipulation

A

Verbalkontrakt = Vertragsverpflichtung, die durch das Aussprechen von Wortformeln zustande kommt

Fragende/Stipulator/späterer Gläubiger
Antwortende/Promissor/spätere Schuldner

> physische Anwesenheit und HF beider Parteien
Fähigkeit zum Sprechen und Hören
identische Verben
Inhatliche Kongruenz zw. Frage- Antwort (Inhalt, Summe, Bedingungen)
Zeitlicher ZSH zw. Frage-Antwort
keine Unwirksamkeitsgründe (Inhaltskontrolle)

89
Q

Inhaltskontrolle bei Stipulation

Unwirksamkeitsgründe

A

(1. unwirksam, wenn Förmlichkeiten nicht eingehalten)
2. unwirksam, aus inhaltlichen Gründen, wenn…

… objektiv unmögliche Leistung
… rechtlich unmögliche Leistung
… objektiv unmögliche Bedingung
… sittenwidrige Leistung
- „nach deinem Tod“ 
- erlaubt: „Moment des Versterbens“
90
Q

Ambiguitas contra stipulatorem

Auslegung gegen den Stipulator

A

Bei Mehrdeutigkeit des Inhalts der Stipulation …

… im Zweifel …

… Auslegung, die dem Stipulator ungünstig

Grund:
> Stipulator formuliert Frage (sein Risikobereich)
> Schuldnerschutz
> Stipulation ist Instrument
des Gläubigers (einseitge Verpflichtung!)

91
Q

Stipulation zugunsten Dritter

A

verboten

denn: Gläubiger würde sich in Dienst des Dritten stellen
=> geht nicht für freien Bürger

das römische Recht kennt keine Stellvertretung durch freie Personen, nur Personen in Gewalt können vertreten (z.B. Stipulator/Promissor für Herrn sein)

92
Q

Klage aus der Stipulation

A

> Versprechen bestimmter Summe/Sache (zB Sklave)
certum => condictio

> Versprechen einer unbestimmten Leistung
incertum => actio incerti ex stipulatu
(unbestimmte Klage aus Stipulation)

93
Q

Haftung bei der Stipulation

Rolle des Richters

A

> kein Richterermessen

> Richter kann nur auf Betrag (condictio) oder Wert (actio ex stipulatu) verurteilen, der genannt wird
(keine Nebenabreden, etc…)

> Einreden und Gegenrechte des Beklagten müssen direkt beim Prätor vorgebracht werden, sodass in Klage eingebaut

94
Q

Haftung aus der Stipulation

A

UNMÖGLICHKEIT (z.B. Sache geht unter)
> durch Verschulden des Versprechenden: Haftung auf Wertersatz
> ohne Verschulden des Versprechenden: keine Haftung, ausser Untergang nach der litis contestatio

VERZUG
> Sache geht später durch Zufall unter: Haftung auf Wertersatz (also sogar Haftung für Zufall)
> Sache wird später geliefert - der Gläubiger hat zusätzliche Kosten
1. Annahme der Sache - kein Kostenersatz
2. Annahmeverweigerung - evtl. Haftung auf gesamten Wertersatz

95
Q

Konsensualkontrakt

A

> durch blossen Konsens (=Willensübereinstimmung) geschlossene Verträge

> formfrei

> bestimmte typisierte Konsensualverträge sind klagbar (Typenbindung)
=> d.h. keine Vertragsfreiheit

namentlich:
Kaufvertrag (emptio venditio)
Miete (locatio conductio)
Gesellschaft (societas)
Auftrag (mandatum)
96
Q

Besonderheiten der bonae fidei iudicia

A

= Klageformeln mit besonderem richterlichen Ermessen

> keine Beschränkung auf
- bestimmte Summe
- bestimmte Verpflichtung
Gegenseitigkeitsverhältnis automatisch berücksichtigt
Berücksichtigung von Abreden und Bekämpfung von Arglist

Konsequenz:

  • Einbezug von Nebenabreden (pacta) über die Leistungsmodalitäten
  • exceptio pacti/doli automatisch berücksichtigt
  • Möglichkeit der Verrechnung der Verpflichtungen
97
Q

Emptio venditio

Kaufvertrag „Kauf und Verkauf“

A

VSS:
Konsens über Kaufsache und Kaufpreis (modern: essentialia negotii)

FOLGE:
Verpflichtung des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises (+Einhaltung weiterer Vereinbarungen)
Verpflichtung des Verkäufers auf Übergabe der Sache (und Beistand des Käufers im Fall der Eviktion)

MERKE:
ohne Kaufsache/bestimmten Kaufpreis
=> kein wirksamer Konsens

BARKAUFPRINZIP:
der Preis muss in Geld bestehen
=/= Tauschvertrag, nicht anerkannt

98
Q

Unwirksamkeit des Konsens

A

durch Irrtum
- Identitätsirrtum
(meinen unterschiedliche Sachen)
- falsche Bezeichnung i.O. (Sklavenname verwechselt, aber gleiche Sache gemeint)
- Irrtum über Eigenschaften (richtet sich nach Wesentlichkeit der Eigenschaft nach der Verkehrsanschauung)

99
Q

Einigung über Kaufsache

Welche sachen
Gestohlen/fremd
Irrtümer

A

Kaufsache muss existieren und dem Privatrechtsverkehr unterliegen

> Verkauf einer fremden Sache ist wirksam => Problem der Rechtsmängelgewährleistung

> Verkauf gestohlener Sachen

  • Kenntnis der Parteien: unwirksam
  • Kenntnis des Käufers: Verkäufer nicht verpflichtet
  • Kenntnis des Verkäufers: Kaufvertrag besteht (Käuferschutz)

Irrtum über Identität : Nichtigkeit
Irrtum über Eigenschaft : keine Nichtigkeit, ausser Eigenschaft ist wesentlich

100
Q

Einigung über Kaufpreis

A
  • Vereinbarung genügt - es bedarf keiner Anzahlung/Bezahlung
  • Preis: fix + bestimmt
  • Preis: in Bargeld
    => Tauschvertrag kein Kaufvertrag
101
Q

Abgrenzung Kauf und Tausch

A

Slide 11

Sabinianer:

  • Kauf = Tausch
  • Klage aus Kauf/Verkauf

Proculianer

  • Kauf =/= Tausch
  • höchstens eine auf den SV lautende Klage mit hohem Risiko
102
Q

emptio rei speratae

Kauf künftiger Sachen

A

Kaufvertrag ist eig. ohne Sache unwirksam

Römer lassen aber Kaufvertrag über zukünftige Sache zu, sofern die Sache bestimmbar ist

> Konsens wirksam, wenn Sache entsteht

(Verkäufer haftet für vorsätzliche Bedingungvereitelung, nicht jedoch für höhere Gewalt)

103
Q

emptio sepi

Hoffnungskauf

A

Kauf einer Erwerbshoffnung

> Konsens von vornherein wirksam
Käufer trägt Risiko der Erfolglosigkeit

104
Q

Pflichten und Haftung des Verkäufers

A

Verkäufer haftet mit der Käuferklage auf…

… Übergabe der Kaufsache und Verschaffung des ungestörten Besitzes (NB: nicht ET)
(bis usucapio stattgefunden)

… Übergabe von Zugehör und Nebensachen, die zur Hauptsache ghören

… Wertersatz, wenn Sache durch sein Verschulden untergeht
(contra: zufälliger Diebstahl: K haftet)

… für Bewachung der Sache (custodia) bis Abholung/Lieferung an K

105
Q

Kaufvertrag: Eviktionshaftung

A

Eviktion: Vertreibung aus Besitz, aus Prozess folgt Besitzverlust

rei vindicatio: Arbiträrklage

d. h. Beklagter kann
1. freiwillige Herausgabe
2. Geldkondemnation

Eviktionshaftung greift bei beiden, aber nur wenn K mit Klage aus dem Besitz vertrieben

106
Q

Kaufvertrag: Gefahrtragung

wer von beiden Parteien hat das Risiko eines zufälligen Untergangs der Sache zu tragen?

A

GRDS:
ET trägt Vorteil (ET) und Nachteil (Gefahr)

PERFEKTIONSPRINZIP:
sobald vollständiger und gültiger Konsens
=> Gefahrübergang auf K

braucht also

  1. bestimmte Sache
  2. bestimmten Preis
107
Q

Kaufvertrag: Sachmängelgewährleistung

A

EDIKT DER KURULISCHEN ÄDILEN
> Sondervorschriften für Marktkauf
> für bestimmte Güter mit besonderer Bedeutung
> Ediktbestimmungen können in Käuferklage aufgenommen werden als Ausdruck von T&G
- Erstreckung auf alle verkaufte Sachen
- V darf Mängel nicht verschweigen
=> VK haftet auch ohne Verschulden - Gewährleistung als Kausalhaftung
- V muss für Zusagen einstehen

SKLAVENKAUF

  • V muss über Krankheiten und Mängel des S aufklären
  • V wird an Zusagen zur Qualität festgehalten
  • Verstoss => Klage auf Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises

ZUGTIERE

  • V muss über Krankheiten und Mängel des Z aufklären
  • V muss Tier mit Geschirr geben
  • Verstoss => Klage auf Leistung des Geschirrs innert 60 Tagen, Rückgabe Sache innert 6 Mt., Klage auf Erstattung Minderwert inner 12 Mt.
108
Q

Käuferklage wegen Sachmängeln

A

WANDELUNGSKLAGE (wie in Edikt der Ädilen)
- Rückgabe der Sache gegen Erstattung Kaufpreis

MINDERUNGSKLAGE (wie Jumentenedikt)
- Erstattung des (relativen) Minderwertes

NB:
Schadenersatz für Mangelfolgeschäden:
wenn V Mängel kannte und erkennen konnte, dass der Mangel sich nachteilig auf das bereits vorhandene Vermögen des K auswirken könnte

109
Q

DEF. Auftrag (mandatum) und VSS

A

Vertragliche Übernahme einer unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts

Entstehung:
> natürlicher Konsens
> Verpflichtung aus Vertrauen
> Verhältnis gem. T&G

110
Q

Klagen/Haftung aus dem Auftrag

A

direkte Auftragsklage = actio mandati directa (Haftung des Beauftragten)
> auf treue Durchführung des Auftrags (Verbot des Auftragsexzess)
-> Haftung nur bei Vorsatz/Fahrlässigkeit
> Herausgabe des Gewinns/Vorteils aus der Tätigkeit

Auftragsgegenklage = actio mandati contraria (Haftung des Auftraggebers)
> Ersatz der Aufwendungen
> Ersatz von Schäden NUR, wenn spez. Zusammenhang mit Ausführung des Auftrags
- Entstehung NUR, wenn der Auftrag ordnungsgemäss durchgeführt wurde

111
Q

Interesse beim Auftrag

A

Geschäfte MÜSSEN im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten liegen (sonst lediglich Ratschlag)

112
Q

DEF. Geschäftsführung ohne Auftrag (actio negotiorum gestorum)

A

Geschäftsführung, die ausserhalb der besonderen Rechtsverhältnisse (Auftrag, Vormundschaft) stattfindet
Leitbild: ein altruistisches Tätigwerden im Interesse des Geschäftsherrn

> Geschäft = jegliches rechtliche/faktische Tätigwerden
FREMDES Geschäft für den Geschäftsführer, was er auch ERKENNEN muss

113
Q

Klagen/Haftung aus der Geschäftsführung ohne Auftrag

A

direkte Geschäftsführungsklage = actio negotiorum gestorum directa (Haftung des Geschäftsführers)
> Herausgabe dessen, was durch die Führung des FREMDEN Geschäfts erlangt wurde (obj. oder Geschäftsherrnwille)
> Haftung für Vorsatz/Fahrlässigkeit

Geschäftsführungsgegenklage = actio negotiorum gestorum contraria (Haftung des Geschäftsherrn)
> Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung NÜTZLICH war (mind. in Tendenz effektiv)
-> Wille muss sein, ein fremdes Geschäfts zu führen, KEIN Eingriff in fremden Rechtsbereich

114
Q

Allgemeine Merkmale der Deliktsobligationen

A
delictum = Unrechtstat
> Sanktion: Schadenersatz und Vermögensstrafe -> Primärziel: Bestrafung
> auf Busse gerichtet
> NICHT vererblich
> Noxalhaftung (noxae deditio)

(NICHT: crimen = öff. Straftat, sanktioniert im Strafprozess)

115
Q

Diebstahl (furtum): VSS (=DEF.)

A

> vorsätzliches und heimliches Ansichbringen einer fremden Sache mit BEREICHERUNGSABSICHT
JEDES anfassen (contrectare): Wegnahme, Unterschlagung/Veruntreuung, wissentliche Annahme einer nicht geschuldeten Leistung
auch Wegnahme des Gebrauchs/der Sache aus Ersitzungs- oder Pfandbesitz

116
Q

Rechtsfolgen des Diebstahls; actio furti

A

bei furtum manifestum: urpsr. Tötungsrecht des ET, danach Busse auf vierfachen Wert (quadruplum)

bei furtum nec manifestum: Busse auf doppelten Sachwert (duplum)

+ kumulierbar mit condictio ex causa furtiva oder mit rei vindicatio

117
Q

VSS: condictio ex causa furtiva

A

“Klage des ET gegen den Dieb auf Heraushabe des Sachwertes”

> furtum
rei vindicatio hat keinen Sinn (Sachverlust noch nicht genügend!)
Dieb hat geldwerten Vorteil aus der gestohlenen Sache
Vorteil ist ungerechtfertigt

118
Q

actio furti

A
> Vorsatz
> Heimlich
> Fremde Sache
> gegen Willen
> Bereicherungsabsicht
  • aktivlegitimiert: wirtschaftlich geschädigter
  • offenkundig??