Römisches Privatrecht - vollständig Flashcards

1
Q

Sklaven

A

= Rechtsobjekte

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2
Q

Sklaven - Können ihre Handlungen dem Herrn zugerechnet werden?

A

Ja, sind verlängerter Arm des Herrn

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3
Q

peculium

A

Sondergut des Sklaven

dem Sklaven zugeordnete Vermögensmasse des Herrn

> mit peculium erhält Sklave Möglichkeit, wirtschaftlich tätig zu sein
ET steht aber immer im Hintergrund und kann aufgrund des peculiums auch von Dritten verklagt werden

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4
Q

actio de peculio vel in rem verso

Klage wegen des Sondergutes oder wegen Zuwendung in das Vermögen des Herrn

A

> Klage wegen Sondergutes:
Überlassung eines peculiums zu eigener Bewirtschaftung; Haftung des Herrn wegen Geschäften des Sklaven bis zum HÖCHSTBETRAG des peculium (beschränkte Haftung)

> Klage wegen Zuwendung in das Vermögen:
Bereicherung des Vermögens des Herrn durch Handeln des Sklaven (und aus fremden Vermögen, i.e. des Geschäftspartners des Sklaven) (Herr haftet vollumfänglich bei missbräuchlicher Bereicherung)

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5
Q

manumissio

Freilassung

A

> Stabverleihung = Ritual, in dem Dritter in Präsenz des Herrn den Sklaven mit dem Stab berührt und behauptet, dieser sei frei

> Zensusanmeldung = Eintragung des Sklaven in die Bürgerliste anlässlich des Zensus

> Testament = Erklärung, dass der Sklave im ET des Erblassers frei sein soll

Rechtsfolgen:
Patronatsverhältnis
- Schutz- und Obhutspflichten des Herrn
- Dienstverpflichtung und Treuepflicht des Sklave

NB: Sklave wird römischer Bürger

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6
Q

Familie

A

Familie als kleinstes Glied der Gesellschaft (nicht Individuum)

Kinder

  • erwerben alles für den Hausvater
  • können nur mit Zustimmung des Hausvaters klagen oder verklagt werden
  • Hausvater haftet aus Delikten der Hauskinder

Unterschied Kind zu Sklave:
Hauskind = RF, selbst Träger von Rechten und Pflichten
Sklave = Rechtsobjekt

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7
Q

agnatische Verwandtschaft

A

agnatisch verwandt sind all diejenigen, die unter der gleichen Hausgewalt stehen oder stehen würden, wenn der Hausvater noch lebte

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8
Q

emancipatio

Freilassung aus der Gewalt

A

> dreimaliger Verkauf des Haussohnes an einen Treuhänder (mit anschliessender Freilassung)
nach dem 3ten Mal nicht Rückfall in Gewalt des Vaters, sondern Gewaltfreiheit

> Einmaliger Verkauf der Haustochter

Verkauf meint mancipatio

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9
Q

res mancipi

manzipierfähige Sache

A

> Formalismus, Ritual
Römern vorbehalten
italische Grundstücke, 4-füssige Zug- und Lasttiere, Sklave, emancipatio

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10
Q

res nec mancipi

nicht manzipierfähige Sachen

A

ius gentium = steht auch Nicht-Römern zu

> durch traditio (Besitzübergabe) ins ET übertragen
causa (Kaufvertrag, Schenkung, Mitgiftbestellung)

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11
Q

vertretbare Sachen

A

Sachen, die nach Gattungszugehörigkeit definiert sind

d.h. nach Gewicht, Anzahl und Mass
Getreide, Öl, Ziegelsteine

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12
Q

Eigenbesitzer

A

jemand, der die Sache mit dem Willen in der Gewalt hat, für sich selbst zu besitzen

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13
Q

Fremdbesitzer

A

jemand, der die Sache für einen anderen besitzt, d.h. bereit ist, die Sache dieser Person herauszugeben

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14
Q

Interdiktenverfahren schützt

A

EIGENBESITZER
> alle

FREMDBESITZER
> Erbpächter = jmd. der Land auf lange Dauer gepachtet hat und insofern wie ein ET nutzt
> Prekarist = jmd., der aufgrund eines precariums (= Bittleihe) besitzt; precarium = widerrufliche Überlassung von Land zu Gebrauch und Nutzung
> Pfandgläubiger = jmd., zu dessen Gunsten an der Sache ein Pfandrecht bestellt wurde

> alle anderen: DETENTOREN

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15
Q

Interdiktenverfahren: Klageziele

A

(((> zur erstmaligen Erlangen (Erbe))))

> zur Erhaltung des Besitzes/Schutz vor Störung (prohibitorisch)
zur WIEDER-Erlangung des Besitzes (restitutorisch)

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16
Q

Interdiktenverfahren: Einrede des fehlerhaften Besitzes

A
  • Kläger besitzt selbst fehlerhaft
  • Besitz aufgrund verbotener Eigenmacht
    > gewaltsam
    > heimlich
    > Prekarist gibt nicht raus
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17
Q

uti possidetis

„wie ihr besitzt“

A
  • Grundstücke
  • prohibitorisch

=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht

  • keine Einrede des fehlerhaften Besitzes !!
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18
Q

utrubi

„bei welchem von euch“

A

> prohibitorisch
bewegliche Sache

=> Prätor lässt Selbsthilfe zu
=> Prätor untersagt nur Eigenmacht

> schützt den, der innerhalb des letzten Jahres vor Erlass des Interdikts den längeren fehlerfreien Besitz hatte
(Anrechnung bei Verkauf, Erbfall, Schenkung)

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19
Q

unde vi

„wovon du jenen mit Gewalt vertrieben hast“

A

> restitutorisch: Prätor setzt den mit Gewalt Verjagten wieder in den Besitz hinein
GS
Sanktion eigenmächtiger GEWALTSAMER Besitzentziehung

(Einrede des fehlerhaften Besitzes)

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20
Q

unde vi armata

„wovon du jenen mit Waffengewalt vertrieben hast“

A
  • restitutorisch: Prätor setzt den mit Waffengewalt Vertrieben wieder in Besitz hinein
  • GS
    (- Sanktion eigenmächtiger Besitzentziehung mit Waffengewalt)

(Einrede des fehlerhaften Besitzes NICHT möglich!)

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21
Q

posessio

Besitz

A
  • corpus = tatsächliche Sachherrschaft
  • animus = Beherrschungswillen

„Ergreifen der Sache mit Besitzwillen“
(=> massgeblich ist die Verkehrsanschauung)

Beispiele
> GS: Betreten mit Besitzwille reicht aus
> ist die Sache einmal in Besitz, genügt der Besitzwille
> „Das Haus verliert nichts“ - HausET hat weiterhin Besitz an Sachen , die im Haus verloren gehen

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22
Q

Erwerb des Besitzes durch Dritte

A

> Personen im Gewaltverhältnis besitzen für ihren Gewalthaber

> Detentoren besitzen für den, von dem sie ihre Berechtigung ableiten (sind ja Fremdbesitzer)

=> zwischen diesen Parteien kein Interdiktenschutz

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23
Q

Besitzverlust

A

Aufgabe/Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und/oder des Besitzwillen
=> Besitzverlust

Entscheidend: Verkehrsanschauung
d.h. Besitzwille kann ausreichen bei
… GS, die der Besitzer nicht gerade bewohnt, aber weiter besitzen will
… bei Sklaven/Gewaltunterworfenen, auch wenn sie weggelaufen sind

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24
Q

traditio

Besitzübertragung

A

Besitzübertragung verlangt Verschaffung tatsächlicher Gewalt mit Willen des Besitzers
(Sachherrschaft und Besitzwille bei Besitzerwerber)

Ausnahmen (nach Verkehrsanschauung)
> bei GS: Überlassung des freien Besitzes
> Übergabe von Schlüsseln
> Anweisung zum Besitz

TRADITIONSSURROGATE

  • brevi manu traditio = Besitzempfänger hat bereits tatsächliche Sachherrschaft
  • Besitzkonstitut = Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
  • longa manu traditio = Besitzvertrag, aufgrund dessen der Geber dem Empfänger den Besitz überlässt
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25
rei vindicatio Eigentumsklage
Klage - des besitzlosen Eigentümers - gegen den Besitzer (auf Herausgabe) Klageziel: RESTITUTIO wobei => Grundsatz der Geldkondemnation => Richter kann nicht Naturalexekution forcieren - - - - - - - Wiederherstellung des Zustandes bei litis contestatio
26
litis contestatio Streitbefestigung
Zeitpunkt, an dem das Verfahren vom Prätor an den Richter übergeht die einschlägige Klageformel stehen fest
27
rei vindicatio: exceptio doli Eigentumsklage: Arglisteinrede
wenn - Besitzer gutgläubig war - Verwendungen, die nötig / nützlich (/nicht luxuriös) gibt dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht - - - - - - - alle Besitzer dürfen das, was auch getrennt sinnvoll => wegnehmen ==> die Wegnahme kann der Kläger durch Wertersatz abwenden
28
occupatio Eigentumserwerb durch Aneignung
>Herrenlosigkeit der Sache - gerade entstehend - in der Natur - derelictio >Erlangung der tatsächlichen Gewalt (corpus+animus) >Aneignungswille = Wille des Okkupanten, das Eigentum auszuüben Wilde Tiere => fangen Gezähmte Tiere => Rückkehrwillen des Tieres vorhanden = Besitz desjenigen, zu dem das Tier zurückkehrt
29
derelictio Eigentumsaufgabe
- Willentliche Aufgabe des BESITZES an der Sache | - Wille, das EIGENTUM durch die Besitzaufgabe aufzugeben
30
Fruchterwerb
Grundsatz: Früchte werden durch Trennung von Muttersache selbständige Sachen Eigentumserwerb an Früchten - ET der Muttersache - gutgläubige Käufer (d.h. gutgläubiger Eigenbesitzer, der glaubt, ein Besitzrecht zu haben) - Nutzniesser
31
specificatio Verarbeitung
> Herstellung einer neuen Sache aus einem fremden Ausgangsstoff > Hersteller erwirbt ET an neuer Sache > Material-ET verliert ET - - - - - - - - - SABINIANER - entscheidend ist der Stoff, aus dem Sache hergestellt - Stoff = Voraussetzung für neue Sache, Essenz der Sache PROKULIANER - entscheidend ist die neue Sache, weil sie erst geschaffen wurde und vorher in dieser Gestalt nicht vorhanden war seit Anfang 3. Jhdt. vermittelnde Meinung (medie sententia) - Rückführbarkeit der Sache in Ausgangsstoff - JA => Stoff-ET - NEIN => ET der neuen Sache
32
superficies solo cedit Verbindung mit einem GS
= das Daraufgesetzte fällt dem GS zu => Grund-ET wird ET der mit dem GS verbundenen Sachen - - - - - - - bei Gebäuden: „schlafendes“ ET der Material-ET > solange Gebäude besteht => keine Vindikation des Eigentums an Baustoffen actio de tigno iuncto => Klage auf doppelten Materialwert > bei Abriss => Vindikation der Baustoffe
33
Vermengung + Vermischung
Vermengung: feste Sachen verschiedener ET Vermischung: flüssige/feste Stoffe verschiedener ET Anschauung, dass bei zusammengesetzten Sachen eine Sache stets die Hauptsache und die andere Nebensache => ET der Hauptsache wird ET der Gesamtsache UNTRENNBARE VERMENGUNG - mit Willen > gemeinschaftliches Eigentum = Teilungsklage auf Auseinandersetzung notwendig (Gesamthand) - ohne Willen > Eigentum nach ideellen Bruchteilen = Vindikation auf Anteil möglich (Miteigentum)
34
Grundsatz: „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“
Niemand kann mehr an Recht übertragen, als er selbst hat
35
mancipatio Manzipation
- ET des Veräusserers - res mancipi - Römisches Bürgerrecht der Beteiligten - Manzipationsritual 1. 5 Zeugen 2. Erwerber ergreift Sache und schlägt mit Münze an die vom Waagehalter gehaltene Waage
36
in iure cessio
- Eigentum des Veräusserers - res mancipi + res nec mancipi - römisches Bürgerrecht der Beteiligten - Ritual 1. vor dem Magistraten (Prätor) erhebt Erwerber Eigentumsbehauptung; 2. Gegner unterlässt Gegenbehauptung; 3. Prätor spricht dem Erwerber ET an Sache zu
37
traditio Eigentumsübergabe
- ET des Veräusserers - res nec mancipi - Übergang des Besitzes auf Erwerber - iusta causa traditionis => Rechtsgrund (Kaufvertrag, Mitgift, Legat) Besitzerwerb des Erwerbers: Normalfall: körperliche Übergabe der Sache durch Veräusserer Aufweichungen > „Übergabe kurzer Hand“ = Veräusserer ist Besitzer, Erwerber ist blosser Detentor und wandelt Sachherrschaft mit Zustimmung des Veräusserers zum Eigenbesitz > Besitzkonsitut = Veräusserer behält Sache im Besitz zurück, weil er sie mit Veräusserung zurückmietet > Anweisungen des Erwerbers an Veräusserer, an den Erwerber oder einen Dritten zu liefern
38
prätorisches Eigentum
ET im IUS CIVILE > ET ist, wer res mancipi durch mancipatio (oder in iure cessio) und res nec mancipi durch traditio erhalten hat > occupatio Prätor schafft Positionen, die lediglich nach IUS PRAETORIUM als ET geschützt (v.a. wenn falsche Übertragungsform) quiritischer ET vs. bonitarischer ET
39
usucapio Ersitzung
= Eigentumserwerb durch Zeitablauf - ERSITZUNGSFÄHIGE SACHE - alle Sachen, an denen ET begründet werden kann (nicht Sachen ausserhalb des Privatrechtsverkehrs) - nicht gestohlen/geraubt - ERSITZUNGSBESITZ - rechtmässiger Eigenbesitz - der „fehlerfrei“ ist (ohne verbotene Eigenmacht erworben) - ERWERBSTITEL - alle Rechtsgründe, die das Innehaben der Sache mit Eigenbesitzwillen rechtfertigen (alle Rechtsgründe, die auch den Erwerbt mittels tradition erlaubt hätten) - z.B. Kauf, Schenkung, Mitgiftbestellung - REDLICHKEIT „bona fides“ - im Augenblick des Besitzerwerbs (wird grds. vermutet) - mit Blick auf ET des Veräusserers - Ausnahme: Ersitzung einer zu einer Erbschaft gehörigen Sache - ERSITZUNGSFRISTEN - 2 Jahre GS - 1 Jahr bewegliche Sache
40
actio Publiciana
=> Prätor lässt ET-Klage (trotz fehlerhaftem ET) zu (z.B. Frist nicht abgelaufen) - Kläger: Ersitzungbesiter (erfüllt alle Kriterien der usucapio ausser Frist) 1. wer ersitzbare Sache in bonis hat, z.B. weil res mancipi durch traditio vom ET erworben (Fehler im Erberbs TB) 2. wer eine ersitzbare Sache bona fide und ex iusta causa vo Nicht-ET erworben (Fehler in Berechtigung des Veräusserers) - Beklagter: Besitzer der Sache 1. ET der Sache 2. Besitzer der Sache, der nicht ET
41
actio Publiciana: Einreden
``` exceptio dominii (Einrede des Eigentums) ``` - nur wenn Beklagte = ET - > wenn der ET nicht selbst veräussert hat, dann keine Chance für den bonitarischen ET replicatio - replicatio rei venditae et traditae (Gegeneinrede) - ET hat selbst Sache an Kläger veräussert (Arglist = widersprüchliches Verhalten)
42
actio Publiciana: exceptio dominii
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten - Beklagter: ET, der nicht veräussert 1. Klage - actio Publiciana 2. Einrede - exceptio dominii (Kläger kann keine replicatio rei emptae et venditae entgegensetzen)
43
actio Publiciana (beide Nicht ET)
- Kläger: Erwerber vom Nichtberechtigten - Besitzer, der Nicht-ET 1. Klage: actio Publiciana => erfolgreich ( keine exceptio dominii oder sogar replicatio rei emptae et venditae möglich) JEDOCH Mit Interdiktenschutz könnte Beklagter Erfolg haben, weil dieser auf Besitz abstellt Bei actio Publiciana geht es um BERECHTIGUNG an der Sache
44
Nutzniessung
Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen *unter Erhaltung der Substanz* > Usufruktuar darf nicht die wirtschaftliche Zwecksetzung der Sache verändern > höchstpersönliches Recht (unvererblich + unübertragbar)
45
3 Aspekte des Eigentums
- usus (Gebrauch) - fructus (Fruchtziehung) - abusus (Veräusserung)
46
Errichtung des usus fructus
> dinglich wirkendes Legat > mancipatio => nur das „nackte ET“ wird veräussert > in iure cessio
47
dingliches Recht - persönliches Recht
wirkt zwischen allen (erga omnes) <=> wirkt nur zwischen Parteien
48
Schutz des ET (NN)
Kaution = Sicherheitsversprechen des Usufruktuars a) Usufruktuar nutzt wie ein redlicher Mann (wirtschaftlicher Zweck bleibt; Substanz nicht verbraucht) b) Sache nach Beendigung NN zurück c) keine Arglist bei Verstoss => Wertersatz (wegen Stipulation)
49
Schutz des NN (NN)
NN = Detentor > Interdiktenschutz***: erhält einen spezifischen Interdiktenschutz ``` VINDICATIO USUS FRUCTUS : VSS > Klage des NN > gegen den ET oder Dritte (auf Feststellung der NN) > vindicatio usus fructus = Herausgabeklage des NN = Klage zur Feststellung des dinglichen Rechts ``` Wirkung: actio confessoria = anerkennende Klage, mit der das dingliche Recht durchgesetzt > actio negatoria => ET kann Nichtbestehen der NN feststellen lassen
50
Erlöschen der NN
- Tod des Berechtigten (höchstpersönliches Recht) - Konfusion (ET=NN) - Verzicht (in iure cessio) - Nutzungsumwidmung durch ET - Nichtausübung (2J GS, 1J) - Untergang der Sache
51
Quasi-usus fructus
Uneigentliche NN > NN an Geld oder anderen verbrauchbaren Sachen > NN erhält volles ET > Grundlage der Rückgabeklage ist die Niessbrauchskaution, ein dingliches Recht entsteht nicht! wurde eingeführt => der Geldgeber wird durch Kaution geschützt
52
Servitut Dienstbarkeit
> Belastung einer Sache > zugunsten eines Berechtigten > sodass ET der Sache bestimmte Einwirkung des Berechtigten auf die Sache > zu dulden hat (od. selbst Einwirkung unterlassen) - kein aktives Tun : nur Dulden/Unterlassen - nur an fremden Sachen begründbar (sonst Konfusion) - Dienstbarkeit kann nicht selbständig veräussert werden (sondern nur mit der Sache) - > das herrschende GS hat das Interesse am Servitut
53
VSS einer Servitut
> das dienende GS muss dem herrschenden nützlich sein > irgendwie benachbart > dauernd möglich > nur Dulden/Unterlassen
54
Bestellung einer Servitut
> mancipatio (res mancipi) > in iure cessio (res mancipi/nec mancipi) > Provinzial-GS: pactiones et stipulationes = formlose dingliche Abreden
55
Arten der Servituten - Feldservituten
FELDSERVITUTEN - Wasserleitungsrecht - Wegerecht - Viehtreiberecht („verstärktes Wegerecht“) Qualifizierung als „unkörperliche“ res mancipi => durch Vorbehalt der mancipatio oder in iure cessio
56
Arten der Servituten - Gebäudeservituten
GEBÄUDESERVITUTEN - Recht, Regen auf NachbarGS leiten - Recht, Balken des eigenen Hauses ins Nachbarhaus einzufügen - Recht, das eigene Gebäude auf Bauten des Nachbarn abzustützen - Recht, dem Nachbarn das höhere Bauen zu untersagen Qualifizierung als „unkörperliche“ res nec mancipi => Begründung durch in iure cessio
57
Erlöschen der Servituten
- Zeitablauf, für die die Servitut bestellt - Vereinigung des ET am GS mit Dienstbarkeit in einer Person - Verzicht (in iure cessio) - Wegfall der Nützlichkeit - Ersitzung der Freiheit vor Servitutsbelastung (2J bei FS, Aufrechterhaltung eines servitutswidrigen Zustands bei GS)
58
Schutz der Servitut Schutz vor der Servitut
vindicatio servitutis = actio confessoria > Feststellung der Servitut > Herstellung des der Servitut entsprechenden Zustandes - - - - - - - - - - - - - - - - - - actio negatoria > ET-Freiheitsklage > ET wehrt Anmassung einer Servitut (oder NN) ab > Feststellung der Nicht-Servitut > Herstellung des der Nicht-Servitut entsprechenden Zustandes
59
Pfandrecht
> dingliches Recht > an der Sache eines Dritten > zur Sicherung einer Forderung - Besitzpfand - besitzloses Pfand
60
Pfandrecht versus Verpfändung
PFANDRECHT = dingliches Recht auf Sicherung/Befriedigung aus Sache - dingliche Klage zur Durchsetzung - actio pigneraticia in rem - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - VERPFÄNDUNG = schuldrechtliches Verhältnis zw. Gläubiger und Schuldner, mit dem die Verpfändung beschlossen wird (VSS fürs wirksame Entstehen des Pfandrechts) - persönliche Klage zur Durchsetzung (gegenüber dem Gläubiger) - actio pigneraticia in personam
61
PR: Schuldner - Gläubiger
Pfandgeber - Pfandnehmer | Verpfänder - Pfänder
62
VSS Pfandrecht
a) quiritischer/bonitarischer ET des Verpfänders b) Formfreier Verpfändungsvertrag c) Gesicherte Forderung (Pfandrecht ist akzessorisch = von der Forderung abhängig) Grundsatz der Akzessorietät ENTSTEHUNG: PR entsteht nur, wenn Forderung besteht UMFANG UND INHALT DER FORDERUNG: PR nur in Höhe und Umfang der Forderung FORTDAUER: erlischt Forderung, geht PR unter
63
Rechtsfolgen des PR + Pfand früher/später
VERWERTUNGSRECHT, wenn gesicherte Forderung nicht bezahlt > urspr. Verfallspfand: ET-Erwerb des Pfandgläubigers an der zu Pfand gegebenen Sache > im entwickelten Recht: Verkaufsrecht des Pfandgläubigers - Befriedigung aus dem Erlös (abusus bei Bestellung des Pfands unter Vorbehalt veräussert)
64
Erlöschen des PR
- Untergang der Sache - Erlöschen der gesicherten Forderung - Pfandverkauf - Vereinigung des Pfandrechts mit ET in einer Person - Konfusion formlose Verzicht des Gläubigers => KEIN Erlöschen PR => nur exceptio pacti (Einrede der Vereinbarung)
65
VSS Pfandverkauf
a) Bestehen des Pfandrechts b) Nichterfüllung trotz Pfandreife c) Vorliegen einer Verkaufsabrede (Annahme: stillschweigend enthalten) d) Anzeige des geplanten Verkaufs an Schuldner
66
PR: superfluum Haftung auf den Überschuss
Schuld zw. Pfandgläubiger und Schuldner geringer als der durch Verkauf erzielte Erlös => Pfandgläubiger haftet dem Schuldner auf den Überschuss (superfluum) actio pigneraticia in personam
67
actio pigneraticia in rem
Schutz des Pfandrechts durch Pfandvindikation = dingliche Klage gegen jeden Besitzer > gegen Dritte auf Wiedergewinnung des Besitzes (Sicherung der Verwertung) > gegen Verpfänder auf Herausgabe (zur Verwertung)
68
actio pigneraticia in personam
- Klage des Pfandgläubigers auf Bestellung des Pfandrechts - Klage des Verpfänders gegen den Gläubiger auf Herausgabe des superfluum - Durchsetzung sonstiger Absprachen aus dem Verpfändungsvertrag
69
Mehrfache Verpfändung einer Sache
- urspr. nicht möglich (Verfallspfand kann nur einem verfallen) - mit Einführung des Verkaufsrechts möglich Es gilt die Rangfolge des dinglichen Recht nach dem Entstehungszeitpunkt (älter geht jünger vor) => zum Pfandverkauf ist immer nur der ranghöchste Pfandgläubiger berechtigt
70
Obligationenrecht - generell
- Vertragsrecht - ausservertragliches Haftungsrecht (Deliktsrecht) obligatio (Forderung) wird von actio (Klage) unterschieden Obligation gibt > actio in personam (persönliche Klage) > actio in rem (dingliche Klage) zum Schutz eines dinglichen Rechts
71
Obligationenrecht: Typenzwang
Verträge nur möglich in 4 anerkannten Typen (=anerkannte Klagemöglichkeiten) - Litteralkontrakt = Eintrag ins Hausbuch (egal) - Realkontrakt = Übergabe (zum ET/Besitz) einer Sache - Verbalkontrakt = Stipulation (förmliches Versprechen) - Konsensualkontrakt = Einigung der Parteien (mit bestimmten anerkannten Inhalten)
72
Realkontrakte
= Verpflichtungswirkung durch Hingabe einer Sache + Übereinkunft der Parteien
73
Darlehen vs. Leihe/Hinterlegung
Darlehen: Übergabe zum ET | Leihe/Hinterlegung: Übergabe zum Besitz weil Sache dort sicherer
74
DEF mutuum DEF Darlehen
> Hingabe von > vertretbaren Sachen (Mass/Zahl/Gewicht) > ins ET des Kreditnehmers > mit der Verpflichtung, Sachen gleicher Art/Güte zurückzugeben
75
VSS mutuum VSS Darlehen
> Einigung Parteien über Abschluss eines Darlehens > Auszahlung von Geld oder Übergabe des vereinbarten Masses/Anzahl/Gewichts der vertretbaren Sache > Vereinbarung einer Rückzahlung oder Rückübertragung (Sachen gleicher Art & Güte)
76
Darlehen - Konsequenz des realen Charakters
- Darlehensgeber muss (minimum bonitarischer) ET der Sache sein (Ausnahme: Verbrauch des Geldes = ET-Erwerb) - Hingabe von weniger Geld oder Mass/Zahl/Gewicht als vereinbart => Vertrag kommt zustande in der geringeren Höhe - Keine Zinszahlungspflicht aus Realkontrakt (der Natur nach unentgeltlich)
77
mutuum/stipulation: condictio DEF. + VSS
DEF abstrakte formulierte Klage => nennt Klagegrund nicht, sondern setzt Verpflichtung voraus (Mutuum oder Stipulation) - Verpflichtungsgrundlage (mutuum/Stipulation) - entscheidend ist, dass es um eine bestimmte Geldsumme oder Menge vertretbarer Sachen geht 1. VERPFLICHTUNG 2. FÄLLIGKEIT EINREDE exceptio doli = Urkunde, dass Darlehen ausbezahlt, aber eig nicht exceptio pacti = Klage trotz vereinbartem Zahlungsaufschub
78
VSS: mutuum: condictio indebiti
> Rückgabeverpflichtung aus Fehlen eines Rechtsgrundes (vorgestellte Schuld inexistent) > Irrtum des Zahlenden über das Bestehen des Rechtsgrundes
79
bonae fidei iudicia Klage aus Treu und Glauben
besondere (in ihrer Anzahl genau bestimmte) Klageformeln, die dem Richter ein besonders weites Ermessen einräumen Richter muss feststellen > demonstratio = Anzeige des Vertragstyps > intentio = Begehren des Klägers, was dem Kläger nach T&G zusteht
80
Klageformeln aus T&G erlauben…
- Berücksichtigung von Nebenabreden - Berücksichtigung ungeschriebenen Rechts - Schaffung von Regeln, die nach T&G gelten müssten, hätten sich Parteien nicht arglistig verhalten - Berücksichtigung des arglistigen Verhaltens einer Partei (ohne Einrede) - Berücksichtigung von Gegenrechten (Verrechnung)
81
Realkontrakte, welche mit Klageformeln aus T&G durchgesetzt…
Pfandvertrag (pignus) Leihe (commodatum) Hinterlegung (depositum) (Leihe zugunsten des Erhaltenden, Hinterlegung zugunsten des Hinterlegers) Hauptklage/direkte Klage/actio directa (Herausgeber der Sache) vs. Nebenklage/Gegenklage/actio contraria
82
Leihe
unentgeltliche Überlassung einer Sache zum (vertraglich vorgesehenen) Gebrauch - Verleiher = ET und Besitzer - Entleiher = blosser Detentor actio commodati directa = Klage auf Rückgabe der Sache nach Ablauf der Leihfrist (rei vindicatio schwieriger: weil müsste ET beweisen - hier Vertragsschluss) actio commodati contraria = Klage auf Verwendungen der Sache
83
depositum Hinterlegung
Überlassung einer Sache durch den Hinterleger in die unentgeltliche Obhut des Verwahrers - Hinterleger = ET und Besitzer - Verwahrer = blosser Detentor actio depositi directa = Klage des Hinterlegers gegen den Verwahrer auf Rückgabe der Sache (rei vindicatio wieder komplizierter: müsste ET statt Vertragsschluss beweisen) actio depositi contraria = Klage des Verwahrers gegen den Hinterleger auf Ersatz von Schäden, die durch hinterlegte Sache entstanden sind
84
depositum irregulare unregelmässige Verwahrung
Hinterlegung von Geld/andere vertretbare Sache derart, dass sie zum ET des Verwahrers werden (Verwahrer kann Sache verwenden wie bei Darlehen) Gründe - griechisches Recht: Kreditgeschäft - Gefahrtragung: beim Hinterleger - Rückforderung ohne Fälligkeitsdatum - Vertragsstrafe kann mit Realkontrakt verbunden werden - Beurteilung der Haftung nach T&G
85
depositum/commodatum Haftungsfrage im bonae fidei iudicium
T&G als Haftungsmassstab in der Klageformel „was auch immer der Kläger aufgrund dieses Vertrages zu geben/tun/leisten hat aus der bona fides“ Haftungsmassstab bestimmt sich nach UTILITÄTSGRUNDSATZ (wem nützt der Vertrag?) Leihe: Haftung des Entleihers für Vorsatz/Fahrlässigkeit/unverschuldeten Diebstahl Hinterlegung: Haftung des Verwahrers nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung müsste sofort jedem einleuchten)
86
Stipulation
Verbalkontrakt (d.h. formgebundener Vertrag), der IM GRUNDSATZ jeden erlaubten Inhalt haben kann und damit verpflichtend macht
87
Beispiele Stipulation
> Kautionen = Sicherheitsstipulationen, die einen vom prätorischen Edikt vorformulierten Inhalt haben z.B. cautio usufructaria: „Usufruktuar gibt Sache anständig zurück“ > Strafstipulationen = Versprechen von Vertragsstrafen zur Sicherung einer anderweitig eingegangenen Verpflichtung > Bürgschaften = Verpflichtung eines Dritten zur Sicherung der Hauptschuld
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DEF+VSS Stipulation
Verbalkontrakt = Vertragsverpflichtung, die durch das Aussprechen von Wortformeln zustande kommt Fragende/Stipulator/späterer Gläubiger Antwortende/Promissor/spätere Schuldner > physische Anwesenheit und HF beider Parteien > Fähigkeit zum Sprechen und Hören > identische Verben > Inhatliche Kongruenz zw. Frage- Antwort (Inhalt, Summe, Bedingungen) > Zeitlicher ZSH zw. Frage-Antwort > keine Unwirksamkeitsgründe (Inhaltskontrolle)
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Inhaltskontrolle bei Stipulation | Unwirksamkeitsgründe
(1. unwirksam, wenn Förmlichkeiten nicht eingehalten) 2. unwirksam, aus inhaltlichen Gründen, wenn… ``` … objektiv unmögliche Leistung … rechtlich unmögliche Leistung … objektiv unmögliche Bedingung … sittenwidrige Leistung - „nach deinem Tod“ - erlaubt: „Moment des Versterbens“ ```
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Ambiguitas contra stipulatorem Auslegung gegen den Stipulator
Bei Mehrdeutigkeit des Inhalts der Stipulation … … im Zweifel … … Auslegung, die dem Stipulator ungünstig Grund: > Stipulator formuliert Frage (sein Risikobereich) > Schuldnerschutz > Stipulation ist Instrument des Gläubigers (einseitge Verpflichtung!)
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Stipulation zugunsten Dritter
verboten denn: Gläubiger würde sich in Dienst des Dritten stellen => geht nicht für freien Bürger - - - das römische Recht kennt keine Stellvertretung durch freie Personen, nur Personen in Gewalt können vertreten (z.B. Stipulator/Promissor für Herrn sein)
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Klage aus der Stipulation
> Versprechen bestimmter Summe/Sache (zB Sklave) certum => condictio > Versprechen einer unbestimmten Leistung incertum => actio incerti ex stipulatu (unbestimmte Klage aus Stipulation)
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Haftung bei der Stipulation | Rolle des Richters
> kein Richterermessen > Richter kann nur auf Betrag (condictio) oder Wert (actio ex stipulatu) verurteilen, der genannt wird (keine Nebenabreden, etc…) > Einreden und Gegenrechte des Beklagten müssen direkt beim Prätor vorgebracht werden, sodass in Klage eingebaut
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Haftung aus der Stipulation
UNMÖGLICHKEIT (z.B. Sache geht unter) > durch Verschulden des Versprechenden: Haftung auf Wertersatz > ohne Verschulden des Versprechenden: keine Haftung, ausser Untergang nach der litis contestatio VERZUG > Sache geht später durch Zufall unter: Haftung auf Wertersatz (also sogar Haftung für Zufall) > Sache wird später geliefert - der Gläubiger hat zusätzliche Kosten 1. Annahme der Sache - kein Kostenersatz 2. Annahmeverweigerung - evtl. Haftung auf gesamten Wertersatz
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Konsensualkontrakt
> durch blossen Konsens (=Willensübereinstimmung) geschlossene Verträge > formfrei > bestimmte typisierte Konsensualverträge sind klagbar (Typenbindung) => d.h. keine Vertragsfreiheit ``` namentlich: Kaufvertrag (emptio venditio) Miete (locatio conductio) Gesellschaft (societas) Auftrag (mandatum) ```
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Besonderheiten der bonae fidei iudicia
= Klageformeln mit besonderem richterlichen Ermessen > keine Beschränkung auf - bestimmte Summe - bestimmte Verpflichtung > Gegenseitigkeitsverhältnis automatisch berücksichtigt > Berücksichtigung von Abreden und Bekämpfung von Arglist Konsequenz: - Einbezug von Nebenabreden (pacta) über die Leistungsmodalitäten - exceptio pacti/doli automatisch berücksichtigt - Möglichkeit der Verrechnung der Verpflichtungen
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Emptio venditio Kaufvertrag „Kauf und Verkauf“
VSS: Konsens über Kaufsache und Kaufpreis (modern: essentialia negotii) FOLGE: Verpflichtung des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises (+Einhaltung weiterer Vereinbarungen) Verpflichtung des Verkäufers auf Übergabe der Sache (und Beistand des Käufers im Fall der Eviktion) MERKE: ohne Kaufsache/bestimmten Kaufpreis => kein wirksamer Konsens BARKAUFPRINZIP: der Preis muss in Geld bestehen =/= Tauschvertrag, nicht anerkannt
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Unwirksamkeit des Konsens
durch Irrtum - Identitätsirrtum (meinen unterschiedliche Sachen) - falsche Bezeichnung i.O. (Sklavenname verwechselt, aber gleiche Sache gemeint) - Irrtum über Eigenschaften (richtet sich nach Wesentlichkeit der Eigenschaft nach der Verkehrsanschauung)
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Einigung über Kaufsache Welche sachen Gestohlen/fremd Irrtümer
Kaufsache muss existieren und dem Privatrechtsverkehr unterliegen > Verkauf einer fremden Sache ist wirksam => Problem der Rechtsmängelgewährleistung > Verkauf gestohlener Sachen - Kenntnis der Parteien: unwirksam - Kenntnis des Käufers: Verkäufer nicht verpflichtet - Kenntnis des Verkäufers: Kaufvertrag besteht (Käuferschutz) Irrtum über Identität : Nichtigkeit Irrtum über Eigenschaft : keine Nichtigkeit, ausser Eigenschaft ist wesentlich
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Einigung über Kaufpreis
- Vereinbarung genügt - es bedarf keiner Anzahlung/Bezahlung - Preis: fix + bestimmt - Preis: in Bargeld => Tauschvertrag kein Kaufvertrag
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Abgrenzung Kauf und Tausch
Slide 11 Sabinianer: - Kauf = Tausch - Klage aus Kauf/Verkauf Proculianer - Kauf =/= Tausch - höchstens eine auf den SV lautende Klage mit hohem Risiko
102
emptio rei speratae Kauf künftiger Sachen
Kaufvertrag ist eig. ohne Sache unwirksam Römer lassen aber Kaufvertrag über zukünftige Sache zu, sofern die Sache bestimmbar ist > Konsens wirksam, wenn Sache entsteht (Verkäufer haftet für vorsätzliche Bedingungvereitelung, nicht jedoch für höhere Gewalt)
103
emptio sepi Hoffnungskauf
Kauf einer Erwerbshoffnung > Konsens von vornherein wirksam > Käufer trägt Risiko der Erfolglosigkeit
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Pflichten und Haftung des Verkäufers
Verkäufer haftet mit der Käuferklage auf… … Übergabe der Kaufsache und Verschaffung des ungestörten Besitzes (NB: nicht ET) (bis usucapio stattgefunden) … Übergabe von Zugehör und Nebensachen, die zur Hauptsache ghören … Wertersatz, wenn Sache durch sein Verschulden untergeht (contra: zufälliger Diebstahl: K haftet) … für Bewachung der Sache (custodia) bis Abholung/Lieferung an K
105
Kaufvertrag: Eviktionshaftung
Eviktion: Vertreibung aus Besitz, aus Prozess folgt Besitzverlust rei vindicatio: Arbiträrklage d. h. Beklagter kann 1. freiwillige Herausgabe 2. Geldkondemnation Eviktionshaftung greift bei beiden, aber nur wenn K mit Klage aus dem Besitz vertrieben
106
Kaufvertrag: Gefahrtragung wer von beiden Parteien hat das Risiko eines *zufälligen* Untergangs der Sache zu tragen?
GRDS: ET trägt Vorteil (ET) und Nachteil (Gefahr) PERFEKTIONSPRINZIP: sobald vollständiger und gültiger Konsens => Gefahrübergang auf K braucht also 1. bestimmte Sache 2. bestimmten Preis
107
Kaufvertrag: Sachmängelgewährleistung
EDIKT DER KURULISCHEN ÄDILEN > Sondervorschriften für Marktkauf > für bestimmte Güter mit besonderer Bedeutung > Ediktbestimmungen können in Käuferklage aufgenommen werden als Ausdruck von T&G - Erstreckung auf alle verkaufte Sachen - V darf Mängel nicht verschweigen => VK haftet auch ohne Verschulden - Gewährleistung als Kausalhaftung - V muss für Zusagen einstehen SKLAVENKAUF - V muss über Krankheiten und Mängel des S aufklären - V wird an Zusagen zur Qualität festgehalten - Verstoss => Klage auf Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises ZUGTIERE - V muss über Krankheiten und Mängel des Z aufklären - V muss Tier mit Geschirr geben - Verstoss => Klage auf Leistung des Geschirrs innert 60 Tagen, Rückgabe Sache innert 6 Mt., Klage auf Erstattung Minderwert inner 12 Mt.
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Käuferklage wegen Sachmängeln
WANDELUNGSKLAGE (wie in Edikt der Ädilen) - Rückgabe der Sache gegen Erstattung Kaufpreis MINDERUNGSKLAGE (wie Jumentenedikt) - Erstattung des (relativen) Minderwertes NB: Schadenersatz für Mangelfolgeschäden: wenn V Mängel kannte und erkennen konnte, dass der Mangel sich nachteilig auf das bereits vorhandene Vermögen des K auswirken könnte
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DEF. Auftrag (mandatum) und VSS
Vertragliche Übernahme einer unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts Entstehung: > natürlicher Konsens > Verpflichtung aus Vertrauen > Verhältnis gem. T&G
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Klagen/Haftung aus dem Auftrag
direkte Auftragsklage = actio mandati directa (Haftung des Beauftragten) > auf treue Durchführung des Auftrags (Verbot des Auftragsexzess) -> Haftung nur bei Vorsatz/Fahrlässigkeit > Herausgabe des Gewinns/Vorteils aus der Tätigkeit Auftragsgegenklage = actio mandati contraria (Haftung des Auftraggebers) > Ersatz der Aufwendungen > Ersatz von Schäden NUR, wenn spez. Zusammenhang mit Ausführung des Auftrags - Entstehung NUR, wenn der Auftrag ordnungsgemäss durchgeführt wurde
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Interesse beim Auftrag
Geschäfte MÜSSEN im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten liegen (sonst lediglich Ratschlag)
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DEF. Geschäftsführung ohne Auftrag (actio negotiorum gestorum)
Geschäftsführung, die ausserhalb der besonderen Rechtsverhältnisse (Auftrag, Vormundschaft) stattfindet Leitbild: ein altruistisches Tätigwerden im Interesse des Geschäftsherrn > Geschäft = jegliches rechtliche/faktische Tätigwerden > FREMDES Geschäft für den Geschäftsführer, was er auch ERKENNEN muss
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Klagen/Haftung aus der Geschäftsführung ohne Auftrag
direkte Geschäftsführungsklage = actio negotiorum gestorum directa (Haftung des Geschäftsführers) > Herausgabe dessen, was durch die Führung des FREMDEN Geschäfts erlangt wurde (obj. oder Geschäftsherrnwille) > Haftung für Vorsatz/Fahrlässigkeit Geschäftsführungsgegenklage = actio negotiorum gestorum contraria (Haftung des Geschäftsherrn) > Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung NÜTZLICH war (mind. in Tendenz effektiv) -> Wille muss sein, ein fremdes Geschäfts zu führen, KEIN Eingriff in fremden Rechtsbereich
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Allgemeine Merkmale der Deliktsobligationen
``` delictum = Unrechtstat > Sanktion: Schadenersatz und Vermögensstrafe -> Primärziel: Bestrafung > auf Busse gerichtet > NICHT vererblich > Noxalhaftung (noxae deditio) ``` (NICHT: crimen = öff. Straftat, sanktioniert im Strafprozess)
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Diebstahl (furtum): VSS (=DEF.)
> vorsätzliches und heimliches Ansichbringen einer fremden Sache mit BEREICHERUNGSABSICHT > JEDES anfassen (contrectare): Wegnahme, Unterschlagung/Veruntreuung, wissentliche Annahme einer nicht geschuldeten Leistung > auch Wegnahme des Gebrauchs/der Sache aus Ersitzungs- oder Pfandbesitz
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Rechtsfolgen des Diebstahls; actio furti
bei furtum manifestum: urpsr. Tötungsrecht des ET, danach Busse auf vierfachen Wert (quadruplum) bei furtum nec manifestum: Busse auf doppelten Sachwert (duplum) + kumulierbar mit condictio ex causa furtiva oder mit rei vindicatio
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VSS: condictio ex causa furtiva
"Klage des ET gegen den Dieb auf Heraushabe des Sachwertes" > furtum > rei vindicatio hat keinen Sinn (Sachverlust noch nicht genügend!) > Dieb hat geldwerten Vorteil aus der gestohlenen Sache > Vorteil ist ungerechtfertigt
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actio furti
``` > Vorsatz > Heimlich > Fremde Sache > gegen Willen > Bereicherungsabsicht ``` - aktivlegitimiert: wirtschaftlich geschädigter - offenkundig??