Privatrecht I Flashcards

1
Q

Def.: Was ist “guter Glaube”?

A

Fehlen eines Unrechtsbewusstseins trotz eines Rechtsmangel

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2
Q

Def.: Was sind “rechtserzeugende Tatsachen”?

A

“Wer eine Berechtigung behauptet, hat die der Berechtigung zugrunde Tatsachenbehauptung zu beweisen.”

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3
Q

Def.: Was sind “rechtsvernichtende Tatsachen”?

A

“Tatsachen, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht haben.”

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4
Q

Def.: Was sind “rechtshindernde Tatsachen”?

A

“Tatsachen, die dem Entstehen einer Berichtigung von Anfang an entgegenstehen.”

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5
Q

Was ist eine “negative Tatsache”?

A

Beweis nicht direkt möglich;
Grundsätzlich aber keine Beweislastumkehr;
Beweis ist indirekt zu erbringen;
Beweismass ist tiefer angesetzt

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6
Q

Def.: Was sind “öffentliche Urkunden?”

A

“Feststellungen bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch eine Urkundsperson in einem gesetzlich geregelten Verfahren”

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7
Q

Def.: Wann liegt Sittenwidrigkeit vor?

A

„Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen wird“

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8
Q

Def.: Was ist die “Persönlichkeit” i.S.v. ZGB 28?

A

„Unter Persönlichkeit ist die Gesamtheit der wesentlichen Werte der Person zu verstehen, wobei diese Werte der Person kraft ihrer Existenz eigen sind und Gegenstand einer Verletzung sein können.”

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9
Q

Def.: Was ist das “Recht am eigenen Bild”?

A

“Grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren. Die Veröffentlichung stellt immer eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Aufnahme unrechtmässig erfolgte.”

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10
Q

Def.: Was ist die “Spährentheorie”?

A

Die Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die nicht Dritten zugänglich gemacht werden sollen.
Zur Privatsphäre gehören Lebensvorgänge, die nur einem begrenzten Kreis von Personen eröffnet werden.
Zur Gemeinsphäre gehören die Tatsachen, die allen öffentlich zugänglich sind.

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11
Q

Was verschafft das Persönlichkeitsrecht?

A

„Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen”

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12
Q

Def.: Wann ist eine Person urteilsfähig?

A

Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie vernunftgemäss handeln kann. Dies setzt die Willensbildung- und Willensumsetzungsfähigkeit voraus.

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13
Q

Def.: Was sind “Vereine?”

A

Vereine sind körperschaftlich organisierte juristische Personen

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14
Q

Wann ist nach ZGB 31 die Geburt vollendet?

A

Bei der vollständiger Trennung vom Mutterleib

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15
Q

Def.: Wann ist ein Kind lebendig geboren?

A

Ein Kind ist lebendig geboren, wenn es selbstständige Lebenszeichen nach dem vollständigen Austreten aus dem Mutterleib gibt

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16
Q

Was ist ist Stiftungsaufsichtsbeschwerde?

A

Abgeleitet aus ZGB 84 II

Aufsichtsbehörde muss:

  • überprüfen, ob Missstände vorliegen und ggf geeignete Massnahmen treffen
  • Beschwerdeberechtigten informieren
17
Q

Welche Aufsichtsmassnahmen hat die Stiftungs-Aufsichtsbehörde?

A

Präventiv:

  • jährlichen Bericht
  • Einreichung von Reglementen

Repressiv:

  • Verwarnung
  • Aufhebung von Entscheiden
  • Treffen von Ersatzmassnahmen
  • Bussen
  • Absetzung einzelner Mitglieder / gesamtes Organ
  • Sachwalter
18
Q

Wann ist eine Zweckänderung bei einer Stiftung nach ZGB 86 zulässig?

A
  • Objektives Element: ursprünglicher Zweck hat andere Bedeutung
    • Zweck ist überholt
  • Subjektives Element: Entfremdung der Stiftung vom Stifter

=> Zweck muss möglichst nahe am ursprünglichen Zweck / gleichen Sachgebiet sein

19
Q

Was sind die VSS nach ZGB 86a für eine Zwecksänderung einer Stiftung durch einen Zweckänderungsvorbehalt?

A

VSS:

  • Vorbehalt in Stiftungsurkunde
  • Mindestens 10 Jahren seit Stiftungserrichtung vergangen
  • unvererblich und unübertragbar
20
Q

Wie verhält sich das Gericht bei der Überprüfung von Vereinsausschlüssen?

A

Grundsätzlich hält sich das Gericht zurück, mit Ausnahme bei Berufs- und Sportverbänden mit Monopolstellung
ABER: Sehen die Statuten “wichtige Gründe” vor, hat das Gericht eine freie Überprüfung.

21
Q

VSS: Unterlassungsklage nach ZGB 28a I Ziff. 1

A
  • Genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes Verhalten
  • Schutzwürdiges Interesse
  • Verhältnismässig
22
Q

VSS: Beseitigungsklage nach ZGB 28a I Ziff. 2

A
  • Verletzung dauert noch an
  • Verletzung kann behoben werden
  • Verhältnismässigkeit
23
Q

VSS: Feststellungsklage nach ZGB 28a I Ziff. 3

A
  • Subsidiär

- Feststellungsinteresse

24
Q

VSS: Schadenersatzklage nach ZGB 28a III iVm OR 41ff.

A
  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden
25
Q

VSS: Genugtuungsklage nach ZGB 28a III iVm OR 49

A
  • Immaterielle Unbill (schwere Verletzung)
  • Subsidiarität: Verletzung kann nicht anders wiedergutgemacht werden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden
26
Q

VSS: Gewinnherausgabeklage nach ZGB 28a III iVm OR 423

A
  • Gewinn
  • Widerrechtlicher Eingriff in Persönlichkeit (kein Verschulden!)
  • Kausalzusammenhang: Beweis, dass Umsatzsteigerung auf Persönlichkeitsverletzung beruht (schwierig!)
27
Q

VSS: Gegendarstellungsrecht nach ZGB 28g ff.

A
  • Periodisch erscheinende Medien
  • Tatsachendarstellung
  • Kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch
  • Unmittelbare persönliche Betroffenheit