StPO- Strafverteidigung Flashcards
1
Q
Allgemeines zur Strafverteidigung §§137-150
A
- §136 I 2: Beschuldigter hat jederzeit Recht auf Verteidiger
- Beschuldigter ist Verhandlungssubjekt
- §230: Verteidiger darf Beschuldigten nicht vertreten (wenn nicht da, keine Hauptverhandlung)
2
Q
Rechtsstellung des Strafverteidigers iRd Strafverfahrens (str)
A
- strenge Organtheorie
- §1 BRAO: Verteidiger nicht nur ggü Mandanten sondern auch ggü Rechtspflege verpflichtet - eingeschränkte Organtheorie (hM)
- Interesse der Rechtspflege muss begrenzt sein um effektive Verteidigung zu gewährleisten
- zB Rat zur Lüge überschreitet Grenze der zulässigen Verteidigung - Interessenstheorie
- Pflicht nur Interessen des Angeklagten zu verteidigen - Vertragstheorie
- ähnl wie Interessenstheorie, nur grenzwertige Hdl untersagt - Verfassungsrechtl-prozessuale Theorie
3
Q
Rechte des Strafverteidigers
A
- Anwesenheitsrecht §§168c, 163a
- Kontaktrecht
- eigene Ermittlungen
- Beweisantrags- u Fragerecht
- Erklärungen
- Akteneinsichtsrecht
4
Q
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten/ dessen Verteidiger bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten
A
- keine Analogie von §168c nach Sinn u Zweck der Regelung (effektive Verteidigung)
- bei Vernehmung von Mitbeschuldigten besteht Konfliktsituation u Gefahr der Beeinträchtigung, Verfälschung u Abstimmung von Aussagen
5
Q
- Kontaktrecht des Verteidigers
A
- Behinderung des freien Kontaks zw Beschuldigten u Verteidiger berühren das Recht auf ein faires Verfahren (Grdl des APR iVm Rechtsstaatsprinzip)
- inhaftierten Beschuldigten ist schriftl u mündl Verkehr mit Verteidiger gestattet §148 I (Ausnahme §148 II bei dringenden Verdacht einer Straftat nach §129a (Terrorismus))
6
Q
- eigene Ermittlungen des Verteidigers
A
- Zureden auf Angehörigen des Angeklagten u Aufforderung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen ist keine nach §258 strafbare Strafvereitelung
- Begünstigung nur, wenn er sich dabei unerlaubter Mittel bedient
7
Q
- Erklärungen des Verteidigers
A
- Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege
- verf.rechtl schutzwürdiges Interesse des dem Sachlichkeitsgebots unterliegenden Verteidigers an ungehinderter Kundgabe ehrverletzender Äußerungen ist dem Mandanten ggü nicht anzuerkennen
8
Q
- Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
A
- außerhalb der Ermittlungen gg den Beschuldigten entstandene Spurenakten muss der StA von Verfassungs wegen nur dann dem Gericht vorlegen u sie der Einsicht des Verteidigers zugänglich machen (§147), wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat u etwaige RF von Bedeutung sind
- diese Auslegung der §§199 II, 147 steht nicht im Widerspruch zu den schützenswerten Verteidigungsinteressen des Beschuldigten (da kein verfahrensbezogenes Interesse besteht)
- verfahrensbezogene Ermittlungen der Polizei/ StA sind zugänglich zu machen (Gebot der Verfahrensfairness)
9
Q
3 Pflichten des Strafverteidigers
A
- Fürsprachepflicht
= Pflicht zur einseitigen Interessenswahrnehmung zugunsten des Beschldigten - Verschwiegenheitspflicht
= keine Offenbarung belastender Umstände ohne Zustimmung des Mandanten §203 StGB - Wahrheitspflicht
= keine Interessenswahrnehmung auf Kosten der Wahrheit
a. das vom Verteidiger Gesagte muss immer wahr sein
b. aber er darf Wahrheit manchmal verschweigen
10
Q
3 Formen der Verteidigung
A
- Notwendige Verteidigung
= gesetzl vorgeschrieben, dass Beschuldigte einen Verteidiger haben muss - Wahl- u Pflichtverteidiger
= Verteidigung wird vom Angeklagten frei gewählt u bezahlt
= in Fällen schwerer u komplizierter Straftatbestände wäre Angeklagte überfordert mit eigener Prozessvertretung, sodass Gericht einen Pflichtverteidiger anordnet - Sicherungsverteidiger
= neben einem Wahlverteidiger wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn das Verfahren umfangreich ist u verhindert werden soll, dass Hauptverfahren wegen Ausfall des Wahlverteidigers ausgesetzt werden muss
11
Q
Verbot der Mehrfachverteidigung §146
A
= Verteidigung von Beschuldigten derselben Tat od in demselben Verfahren durch denselben Strafverteidiger
- Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
- In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen
12
Q
Grenzen der Strafverteidigung
A
- Ausschluss des Verteidigers §138a
a. bei Verdacht der Tatbeteiligung §138a I Nr.1
b. Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit Beschuldigten mit Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt
c. bei Begünstigung, Hehlerei, Strafvereitelung - Strafbarkeit des Verteidigers
a. Strafvereitelung §258 StGB
b. Geldwäsche §261
13
Q
Strafvereitelung durch Verteidiger §138a I Nr.3 iVm §258 StGB
A
- Spannungsverhältnis zw Organstellung u Beistandsfkt (wirksame Verteidigung) erfordert Abgrenzung zw erlaubtem u unerlaubtem Verhalten
- durch Auslegung des jeweiligen StrafTB zu ermitteln
- > soweit Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist sein Verhalten nach der Rspr schon nicht tatbestandsmäßig iSd §258 u nicht erst rechtfertigend (zB Rat von Schweigerecht Gebrauch zu machen vs Rat zur Lüge)