StPO- Grundlagen Flashcards
Begriff “Verdächtiger”
- Definition: gesetzl nicht definiert
- Station des Verfahrens: vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens
- Verdachtsstufe: Tatverdacht allein
Begriff “Beschuldigter” ieS
- Definition: gesetzl nicht definiert (vgl mit §157 StPO)
- Station des Verfahrens: Einleitung des Ermittlungsverfahrens
- Verdachtsstufe: bei Anfangsverdacht §152 II
Begriff “Angeschuldigter”
- Definition: nach Anklageerhebung §157 Alt.1
- Station des Verfahrens: Anklageerhebung §170 I
- Verdachtsstufe: bei hinreichendem Tatverdacht §170 I
Begriff “Angeklagter”
- Definition: nach Eröffnungsbeschluss
- Station des Verfahrens: Eröffnungsbeschluss §203
- Verdachtsstufe: bei hinreichendem Tatverdacht §203
Begriff “Verurteilter”
- Definition:
- Station des Verfahrens: rechtskräftiges Urteil
- Verdachtsstufe: zur Überzeugung des Gerichts §261
Verschiedene Strafverfahrensstufen
- Erkenntnisverfahren/ Vorverfahren
a. Ermittlungsverfahren §§151-177 (Anklage)
b. Zwischenverfahren §§199-211 (Eröffnungsbeschluss)
c. Hauptverfahren §§212-275 (Urteil 1.Instanz)
d. evtl Rechtsmittelverfahren §§296ff - Vollstreckungsverfahren (Rechtskraft)
Allgemeines zum Hauptverfahren
- Gericht prüft ob Angeklagte der Straftat schuldig ist
- nur mündl
- grds öffentlich
Stufen des Hauptverfahrens
- Vorbereitung des Hauptverfahrens §§213-225a
- Festsetzung des Verhandlungstermins
- Zeugen werden geladen - Durchführung der Hauptverhandlung §§226-275
a. Verlesung der Anklageschrift
b. Beweisaufnahme
c. Plädoyers
d. letztes Wort des Angeklagten
e. Beratungen
f. Urteilsverkündung
g. Rechtsmittelbelehrung
Abgrenzung Strafvollstreckung zu Strafvollzug
- Strafvollstreckung “ob”
- gerichtl Entscheidung wird umgesetzt durch Staatsanwaltschaft
- Überwachung der Umsetzung (nicht längere Haft als angeordnet) - Strafvollzug “wie”
- was darf mit in Strafvollzug genommen werden
- wie oft Besuch
- mithilfe von Rechtsbehelfen
Grundprinzipen/ Leitprinzipien des Strafverfahrens
- Offizialprinzip
- Anklageprinzip
- Legalitätsprinzip
- Untersuchungsgrds
- Umbkeitsgrds
- Mündlichkeitsprinzip
- Grds der freien richterlichen Beweiswürdigung
- in dubio pro reo
- Grds der Öffentlichkeit
- Beschleunigungsgrds
- nemo tenetur se ipsum accusare
- Grds des fairen Verfahrens
- Offizialprinzip
= zur Erhebung der öffentl Klage ist StA berufen (von Amts wegen) §152 (Anklagemonopol)
= Ausnahme: Privatklageverfahren §§374 ff
- Verletzter darf als Kläger im Wege der Privatklage verfolgen (Bagatelldelikte)
- Staatsanwaltschaft kann bei öffentl Interesse übernehmen §377
= Einschränkung: Antrags- u Ermächtigungsdelikte
- Tat wird nur auf Antrag verfolgt
- Unterscheidung zw relativen (“es sei denn”) u absoluten (“nur”) Antragsdelikten
-> Gegenteil: Dispositionsmaxime (Bürger ist selbst für Einleitung u Betreiben des Prozesses verantwortlich)
- Anklageprinzip
= Strafverfolgung u Urteilsfindung obliegen 2 voneinander unabh Rechtspflegeorganen (StA/ Gericht)
= Gericht ist zur Entscheidung über eine Tat nur bei vorheriger Anklageerhebung befugt §151 (= Klageerhebungsmonopol der StA)
- Legalitätsprinzip §152 II
= StaatsA ist verpflichtet bei Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Verfolgungszwang)
= bei hinr Tatverdacht, muss Anklage erhoben werden
a. mat.rechtl Absicherung
- Strafvereitelung im Amt §258a
b. prozessuale Absicherung
- Klageerzwingungsverfahren §§172ff
-> Gegenteil ist Opportunitätsprinzip (Handeln ist in bestimmten Fällen dem pflichtgem Ermessen der jeweiligen Behörde überlassen §§153ff)
Mögliche Erledigungen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gg bekannte Tatverdächtige
a. Opportunitätsprinzip: Mögl.keit der Verwarnung
aa. Opportunitätseinstellung ohne Auflagen
bb. Opportunitätseinstellung unter Auflagen
b. Einstellungen wg fehlenden Tatverdachts
c. Anklage
d. Strafbefehlsantrag
e. Verweis auf Privatklage
Problem Legalitätsprinzip:
Muss bei außerdienstl erlangten Wissen die StA od Polizei nach §160 I einschreiten?
- tM: Einschreiten ausgeschlossen
(+) StA muss auch Privatleben haben - Rspr: Einschreiten bei Straftaten, die öffentl Interesse in bes Maß berühren
(+) Tatschwere u Fortwirkung während Dienstausübung entscheidend - eA: bei Straftaten aus Katalog §138 StGB
- zB Hochverrat/ Raub - eA: bei Verbrechen iSd §12 StGB
- Untersuchungsgrds
= Ermittlungsgrds
- Strafbehörde ist dazu verpflichtet alles nachzuforschen u aufzuklären, §160 II (StA), §244 II (Gericht)
-> Gegenteil: Verhdlungsgrds im Zivilprozess (nur die von den Parteien unterbreiteten Tatsachen sind entsch.erheblich)
- Umbgrds
= Gericht muss alle Beweise selbst erheben u darf diese grds nicht durch Surrogate ersetzen, §250
= zB persönl Zeugenvernehmung/ keine reine Verlesung der Vernehmungsprotokolle
- Mündlichkeitsprinzip
- alles muss mündl verlesen werden
- Grds der freien richterl Beweiswürdigung
- §261 Entscheidung des Gerichts nach eigener Überzeugung
= Tatrichterprivileg
Ausnahmen (Einschränkung der freien Entscheidung durch):
a. Regeln der Logik
b. naturwissenschaftl Erkenntnisse
c. gesetzl Bestimmungen
d. übergeordnete Verfahrensgrds (zB Geständnis durch Folter)
- Unschuldsvermutung “in dubio pro reo”
= Herleitung aus Art.103 II GG, Art. 6 II EMRK, §261 StPO
= wenn am Ende der Beweisaufnahme noch vernünftige Zweifel an Schuld bestehen
gilt für:
a. Schuld- u Straffrage (schuldig (welches Delikt) u in welcher Höhe (Strafzumessung))
b. verfahrensrechtl relevanten Tatsachen mit mat-rechtl Bezug (zB prozessuale Fragen wie Verjährung (unsicher ob Tat im Okt/Nov)
gilt nicht für:
- rein verfahrenserhebl Tatsachen
- Grds der Öffentlichkeit
- jedermann darf beisitzen
- Vermeidung von geheimen Verhandlungen
- im Rahmen der tats Gegebenheiten
- Ausnahme: Ausschluss der ges Öffentlichkeit §§170 ff GVG, §48 JGG/ Ausschluss einzelner Personen §§175 ff GVG
- Grundrechte des Angeklagten sind zu beachten
- Verbot von Ton- u Filmaufnahmen während Verhandlung u Urteilsverkündung zum Zweck der Veröffentlichung §169 2 GVG
- Beschleunigungsgrds
= Herleitung aus Art.6 EMRK
= erhobene Anklage muss innerhalb einer angem Frist verhandelt werden
= strafrechtl Verfahren muss wegen Eingriff in Freiheitsrechte zügig ablaufen
- Grds des fairen Verfahrens
- Verstoß gg Recht auf faires Verfahren (unzulässige Tatprovokation) ist ein Verfahrenshindernis u nicht nur iRd Strafzumessung zu berücksichtigen (bisherige Rspr)
- öffentl Interesse an Tatverfolgung rechtfertigt nicht Verwendung von Beweismitteln die durch polizeil Tatprovokation gewonnen wurden