StPO-Beschuldigte Flashcards
Wann ist eine Person “Beschuldigter”? §136
- Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigen wird grds durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet
a. subjektiv: Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde
b. objektiv: Verfolgungswille manifestiert sich in einem Willensakt (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens)
Worin kann sich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde obj manifestieren?
- eindeutig bei Einleiten eines Ermittlungsverfahrens
- ansonsten danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen (insbes in der Wahrnehmung des Betroffenen) darstellt
- zB strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen die nur ggü Betroffenen zulässig sind, Durchsuchungen die zur Überführung dienen §102, nicht immer bei Vernehmungen
Worin unterscheidet sich Vernehmung eines Beschuldigten zum Zeugen?
- §§55, 60 Nr2: Verdächtiger darf im Einzelfall als Zeuge vernommen werden, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss
- abzugrenzen danach, wie das Verhalten der Ermittlungsperson von einem Außenstehenden aufgefasst werden kann
8 Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
- > Anspr auf faires Verfahren: Beschuldigter darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein
1. Unschuldsvermutung
- Anspr auf rechtl Gehör
- Mögl.keit vor Richter Angelegenheit vorzutragen - Prinzip “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen) = Recht zu Schweigen
- Recht auf Verteidigung
- Belehrungspflichten
- Beweisantragsrechte
- stellen von Beweisanträgen, für Dinge die ihn entlasten (Benennen von Zeugen…) - Anwesenheitsrechte
- darf nicht ohne Weiteres aus Gerichtssaal verwiesen werden - Fragerecht
- darf Zeugen u Gericht Fragen stellen
- Prinzip “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen) = Recht zu Schweigen
- Schweigerecht darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden (fehlerhafte Berücksichtigung)
- Ausnahme beim teilweisen Schweigen
Schweigerecht- teilweises Schweigen
- Ausnahme vom Verbot aus Schweigen Schlüsse zu ziehen
- Angeklagte macht zu einigen Punkten Angaben u schweigt zu anderen
- aus §261 folgt, dass Tatrichter dazu verpflichtet ist, alle aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu würdigen u auszuschöpfen
- > äußert sich Beschuldigter zur Sache, obwohl er weiss dass er dazu nicht verpflichtet ist, so macht er sich in freiem Entschluss selbst zum Beweismittel u unterstellt sich der freien Beweiswürdigung (auch bei unbeantworteten Einzelfragen)
2 Pflichten des Beschuldigten
- Erscheinungspflichten
- Anwesenheit insbes bei Hauptverhandlung, sonst zwangsweise Vorführung durch Polizei - Duldungspflichten
- Duldung von Ermittlungen u Eingriffen in seine GR
- zB Durchsuchungen, Untersuchungen, Beschlagnahme
Begriff der Vernehmung §136
= eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtl Fkt gegenübertritt u in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt
- vor der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird u welche Strafvorschriften in Betracht kommen
- es ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zur Beschuldigung zu äußern od nicht zur Sache auszusagen u einen Verteidiger zu befragen
- er ist darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen u Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann
Zweck der Belehrungspflicht §136 II
- Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, Verdachtsgründe zu beseitigen u die zu seinem Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen
- Beschuldigtenvernehmung dient Verteidigung des Beschuldigten u der Sicherung auf rechtl Gehör u der Sachverhaltsaufklärung
Bestandteile der Belehrung
a. die Eröffnung des Tatvorwurfs, Abs. 1 S. 1,
b. die Belehrung über die Aussagefreiheit, Abs. 1 S. 2,
c. die Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation, Abs. 1 S. 2,
d. den Hinweis auf das Beweisantragsrecht, Abs. 1 S. 3,
e. in geeigneten Fällen den Hinweis auf das Recht zur schriftlichen Äußerung, Abs. 1 S. 4.
Liegt ein Verstoß gg Belehrungspflicht vor, wenn Beschuldigter spontanes Geständnis ablegt (Spontanäußerung)?
- will Polizeibeamter Beschuldigten vor Befragung ordnungsgem belehren, liegt kein Verstoß gg Belehrungsgebot vor
- Vernehmung liegt nur dann vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtl Eigenschaft ggütritt u in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
- > Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung
- > kann uneingeschränkt verwertet werden, da eine Belehrung faktisch unmögl war
Folgen eines Verstoßes gg Belehrungspflicht §136 I 2
- grds Beweisverwertungsverbot, da eine Verwertung gg nemo-tenetur Grds verstoßen würde
- > erlangten Kentnisse u Beweise dürfen nicht in Gerichtsverfahren verwendet werden
Ausnahme des Verwertungsverbots bei fehlender Belehrung
Widerspruchslösung
- Fehler aus dem Ermittlungsverfahren, die zum Beweisverwertungsverbot führen, sind in einem Revisionsverfahren nicht mehr rügbar, sobald in erstinstanzlicher Hauptverhdl nicht durch Verteidiger/ Angeklagten die Verwertbarkeit gerügt wurde
- erstinstanzl Gericht kann grds von einem fehlerfreien Ermittlungsverfahren ausgehen, wenn Verteidigung nichts rügt
Verbotene Vernehmungsmethoden §136a
- Ermüdung
- Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung u Willensbetätigung - Verabreichung von Mitteln, die hemmungslose od betäubende Wirkung haben
- Misshdl/ Drohung/ Quälerei/ Zwang
- zB Androhung einer Gefängnisstrafe zur Herbeiführung eines Geständnisses - Täuschung
- enge Auslegung u Abgrenzung zu kriminalistischer List u Fangfragen
- zB erlaubt ist Entgegennahme von belastenden Informationen, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat - Versprechen eines gesetzl nicht vorgesehenen Vorteils
RF der Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden nach §136a
- Beweisverwertungsverbot
- ohne Fernwirkung