StPO Flashcards

1
Q

Sicherstellung von Beweismitteln gem. § 94 I StPO

A
  1. Voraussetzung • Straftatverdacht
    Definition: Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO, dass eine Straftat vorliegt.
  2. Voraussetzung • Beweismittel
    Definition: Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
  3. Voraussetzung • Sicherstellungspflicht
    „Somit besteht eine Sicherstellungspflicht gem. § 94 I StPO.“
  4. Voraussetzung • gewahrsamslos oder • freiwillige Herausgabe
    - gewahrsamslos
    Definition: Gewahrsamslos ist ein Gegenstand, wenn niemand die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt.

oder

  • freiwillige Herausgabe
    Definition: Die Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht.
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2
Q

Beschlagnahme gem. § 94 I, II i.V.m. § 98 I StPO

A
  1. Voraussetzung •Straftatverdacht
    Definition: Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO, dass eine Straftat vorliegt
  2. Voraussetzung •Beweismittel
    Definition: Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
  3. Voraussetzung •Sicherstellungspflicht
    „Somit besteht eine Sicherstellungspflicht gem. § 94 I StPO.
  4. Voraussetzung •Gewahrsam
    Definition: Gewahrsam Ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
  5. Voraussetzung •keine freiwillige Herausgabe
    Definition: Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb, noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
  6. Voraussetzung •Anordnungsbefugnis
    Gem. § 98 I StPO bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch den Richter.

Es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
Definition: Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.

Dann darf auch der Ermittlungsbeamte der StA die Anordnung treffen.
Definition: Ermittlungspersonen der StA sind gem. § 12 V BPolG Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören.

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3
Q

Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 i.V.m. § 105 I StPO
(Durchsuchung Person oder Sache)

A
  1. Voraussetzung •Straftatverdacht
    Definition: Es müssten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO bestehen, dass eine Straftat vorliegt.
  2. Voraussetzung •Tatverdächtiger
    Definition: Verdächtiger einer Straftat ist der, der als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt.
  3. Voraussetzung •Durchsuchungsobjekt
    nur nennen
    - Person
    - Sache
    - Wohnung / Räume
  4. Voraussetzung •Durchsuchungszweck
    - Ermittlungsdurchsuchung (Auffindung von Beweismitteln):
    Definition: Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung den Beweis erbringen.
  5. Voraussetzung •Erfolgsvermutung
    Definition: Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (auch in Verbindung mit polizeilicher Erfahrung) dafürsprechen, dass das Ziel der Durchsuchung, hier die Ergreifung oder das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann.
  6. Voraussetzung •Anordnungsbefugnis
    Gem. § 105 I StPO bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch den Richter.
    Es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
    Definition: Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.

Dann darf auch der Ermittlungsbeamte der StA die Anordnung treffen.
Definition: Ermittlungspersonen der StA sind gem. § 12 V BPolG Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören

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4
Q

Vorläufige Festnahme bei Fluchtgefahr gem. § 127 II i.V.m. §§ 112 II Nr. 2 StPO

A
  1. Voraussetzung •dringender Tatverdacht
    Definition: Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund von Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Person eine bestimmte Straftat begangen hat und somit Beschuldigter ist.
  2. Voraussetzung •Beschuldigter
    Definition: Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichend tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird (mit dem Ziel der Anzeigenerstattung).
  3. Voraussetzung •Haftgründe gem. §§ 112 ff. StPO
    Fluchtgefahr i.S.d. § 112 II Nr. 2 StPO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
  4. Voraussetzung •Verhältnismäßigkeit der Haft
    Definition: Der Eingriff in die Lebenssphäre des Beschuldigten darf nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Strafsache und der Strafandrohung stehen
  5. Voraussetzung •Anordnungsbefugnis
    Grundsätzlich erlässt der Richter den Haftbefehl.

Es sei denn, es liegen Gefahr im Verzug und die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor.
Definition: Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.

Dann sind auch die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. (Die Eigenschaft einer ErmPStA ist nicht notwendig.)

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5
Q

Identitätsfeststellung beim Verdächtigen gem. § 163 b I S. 1 StPO
(normale IDF)

A
  1. Voraussetzung • Straftatverdacht
    Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO vor, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
  2. Voraussetzung • Tatverdächtiger
    Definition: Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
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6
Q

Festhalten zur IDF beim Verdächtigen gem. § 163 b I S. 2 StPO
(Mitnahme zur Dienststelle um IDF durchzuführen)

A
  1. Voraussetzung • Straftatverdacht
    Definition: Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO vor, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
  2. Voraussetzung • Tatverdächtiger
    Definition: Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
  3. Voraussetzung • Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
    Am SV feststellen

Erhebliche Schwierigkeiten können z.B. sein:
- Verhalten der Person (u.a. Widerstandshandlungen)
- Witterung, Lichtverhältnisse
- ungünstige Örtlichkeit der Kontrolle
- ein Anhalten und eine Durchsuchung haben nicht zum Ziel geführt
- Echtheit der Ausweisdokumente fraglich
- Störung durch Dritte

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7
Q

Durchsuchung zur IDF beim Verdächtigen gem. § 163 b I S. 3 StPO
(Durchsuchung zum Auffinden von Ausweispapieren)

A
  1. Voraussetzung • Straftatverdacht
    Definition: Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO vor, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
  2. Voraussetzung • Tatverdächtiger
    Definition: Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
  3. Voraussetzung • Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
    Am SV feststellen

Erhebliche Schwierigkeiten können z.B. sein:
- Verhalten der Person (u.a. Widerstandshandlungen)
- Witterung, Lichtverhältnisse
- ungünstige Örtlichkeit der Kontrolle
- ein Anhalten und eine Durchsuchung haben nicht zum Ziel geführt
- Echtheit der Ausweisdokumente fraglich
- Störung durch Dritte

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8
Q

Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen gem. § 163 b II StPO
(IDF bspw. beim Zeugen)

A
  1. Voraussetzung • Straftatverdacht
    Definition: Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 II StPO vor, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
  2. Voraussetzung • Unverdächtiger
    Definition: Unverdächtig sind Personen, gegen die sich ein Tatverdacht nicht richtet.
  3. Voraussetzung • zur Aufklärung einer Straftat geboten
    Definition: Die Identitätsfeststellung ist zur Aufklärung einer Straftat geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder als Augenscheinsobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.
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