StGB Flashcards

1
Q

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 I StGB

A
  1. TBM •Amtsträger
    Definition: Gem. § 11 I Nr. 2 lit a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist
  2. TBM •zur Vollstreckung von Gesetzen berufen
    Definition: Der Amtsträger ist berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.
  3. TBM •bei der Vornahme einer Diensthandlung
    Definition: Hierbei ist jede polizeirechtliche oder strafprozessualen Maßnahme gemeint, die unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat und noch nicht abgeschlossen ist.
  4. TBM •Widerstand
    Definition: Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, dass bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.
  5. TBM •mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
    - mit Gewalt
    Definition: Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten.

oder
- durch Drohung mit Gewalt
Definition: Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.

‘Tatbestandsannex •rechtmäßige Dienstausübung gem. § 113 III S
Dienstausübung:
- sachliche Zuständigkeit
- örtliche Zuständigkeit
- zur Vornahme der Vollstreckungshandlung ermächtigt
- wesentliche Förmlichkeiten wurden beachtet
- Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt am SV feststellen

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2
Q

Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte gem. § 114 I StGB

A
  1. TBM • Amtsträger
    Definition: Gem. § 11 I Nr. 2 a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter, Richter oder eine Person ist, die in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis steht.
  2. TBM • zur Vollstreckung von Gesetzen berufen
    Definition: Der Amtsträger ist berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.
  3. TBM • bei einer Diensthandlung
    Definition: Eine Diensthandlung ist jedes hoheitliche und schlichthoheitliche Tätigwerden des Amtsträgers.
  4. TBM • tätlicher Angriff
    Definition: Ein tätlicher Angriff ist jede feindselige Aktion, die sich unmittelbar gegen den Körper des Amtsträgers richtet, ohne Rücksicht auf den Erfolg.

Tatbestandsannex
•rechtmäßige Dienstausübung gem. § 114 III i.V.m. § 113 III StGB
- sachliche Zuständigkeit
- örtliche Zuständigkeit
- zur Vornahme der Vollstreckungshandlung ermächtigt
- wesentliche Förmlichkeiten wurden beachtet
- Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt am SV feststellen

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3
Q

Hausfriedensbruch gem. § 123 I StGB

A
  1. TBM (Tatobjekt)
    - Geschäftsräume
    Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind

-befriedetes Besitztum
Befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der nach außen erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen unbefugtes Betreten abgegrenzt ist.

  • abgeschlossener Raum, der zum öffentlichen Verkehr bestimmt ist.
    Ein Raum ist abgeschlossen und zum öffentlichen Verkehr bestimmt, wenn er nach außen erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen unbefugtes Betreten abgegrenzt ist, für die Allgemeinheit zugänglich ist und dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dient.
  1. TBM (Tathandlung)

Definition: - eindringen
Eindringen ist das Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten ganz oder mit einem Teil des Körpers.

oder

  • Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen
    Der Täter muss die Räumlichkeit zuerst befugt (mit dem Willen des Berechtigten) betreten haben und verlässt diese dann trotz Aufforderung nicht.
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4
Q

Körperverletzung gem. § 223 I StGB

A
  1. TBM
    • andere Person
    mit einem Satz am SV feststellen, dass der Geschädigte aus Sicht des Täters zweifelsfrei bzw. unstrittig eine andere Person ist
  2. TBM

• körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

oder

• Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist die Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes.

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5
Q

Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB
(Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs)

A
  1. TBM
    • Grundtatbestand gem. § 223 I StGB
  2. TBM
    • Verwendung einer Waffe
    Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen (= Waffen im technischen Sinn)

oder

• eines gefährlichen Werkzeugs
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

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6
Q

Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 StGB
(gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten)z

A
  1. TBM • Grundtatbestand gem. § 223 I StGB
  2. TBM • gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
    Definition: Gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.
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7
Q

Diebstahl gem. § 242 I StGB

A
  1. TBM (Tatobjekt) •Sache
    Definition: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand. i.S.d. § 90 BGB.
  2. TBM (Tatobjekt) •fremd
    Definition: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  3. TBM (Tatobjekt) •beweglich
    Definition: Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
  4. TBM (Tathandlung) •Wegnahme
    Definition:
    -Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.

-Gewahrsam ist die vom Herrschafts-willen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Sache.

-Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.

-Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann.

  1. TBM (subjektiver Tatbestand)•Absicht der rechtswidrigen Zueignung
    Definition:
    -Die Zueignungsabsicht(ZA) setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen(EW) und der Aneignungsabsicht(AA).

-Einen Enteignungswillen(EW) hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.

-Bei der Aneignungsabsicht(AA) kommt es dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.

-Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch auf Übereignung der Sache hat

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8
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I Nr. 1 StGB

A
  1. TBM • Grunddelikt
    Grundtatbestand gem. § 242 I StGB prüfen
  2. TBM • Schutzbereich
    - Dienst- oder
    Geschäftsraum
    oder
    - anderer umschlossener Raum
    Definition: Hierunter versteht man jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr unbefugten Eindringens umgeben ist.
  3. TBM • Tathandlung
    - Einbrechen
    Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft oder Verletzung (Beschädigung) der Umschließung.
  • Einsteigen: Einsteigen ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

-Eindringen: Der Täter verschafft sich gegen den Willen des Berechtigten, durch in Bewegung setzen des Schließmechanismus Zutritt zu dem umschlossenen Raum.

-nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug: Hierunter versteht man jedes Werkzeug, das den Schließmechanismus gegen die Bestimmung des Berechtigten in Bewegung setzt.

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9
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I Nr. 2 StGB

A
  1. TBM • Grundtatbestand
    Grundtatbestand gem. § 242 I StGB prüfen
  2. TBM • Tatobjekt
    Die Sache ist durch

-ein verschlossenes Behältnis
Definition: Ein verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und dieses umschließende Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit einer in Funktion gesetzten Schutzvorrichtung versehen ist.

oder

-eine andere Schutzvorrichtung
Definition: Schutzvorrichtungen anderer Art sind technische Mittel, die geeignet sind, die Wegnahme zu verhindern.

gegen die Wegnahme besonders gesichert.

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10
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I Nr. 3

A
  1. TBM • Grundtatbestand
    Grundtatbestand gem. § 242 I StGB prüfen
  2. TBM
    - Gewerbsmäßiger Diebstahl
    Definition: Gewerbsmäßig stiehlt, wer aus wiederholter Tatbegehung sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft
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11
Q

Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB

A

1) TBM • Urkunde
Definition: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lässt.

a) verkörperte Gedankenerklärung (= Bestandsfunktion)
Unter einer verkörperten Gedankenerklärung versteht man, eine feste Sache die mit einer gedanklichen Äußerung versehen ist. Diese muss von gewisser Dauerhaftigkeit und visuell wahrnehmbar sein.

b) geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (= Beweisfunktion)
Eine Gedankenerklärung ist geeignet und bestimmt im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, wenn es möglich ist, mit der verkörperten Gedankenerklärung rechtlich erhebliche Tatsachen zu beweisen.

c) Erkennbarkeit des Ausstellers (= Garantiefunktion)
Der Aussteller ist erkennbar, wenn auf den geistigen Urheber geschlossen werden kann (zumindest bei den Beteiligten).

2) TBM
• unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen § 267 I 3. Alt. StGB:

  1. unecht / verfälscht Eine Urkunde ist unecht, wenn bei ihr der Anschein erweckt wird, dass sie von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller stammt. oder Eine Verfälschung ist jede unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung und des Inhalts einer Urkunde, so dass diese etwas Anderes aussagt als vorher.
  2. Gebrauch Gebraucht wird die Urkunde, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er von dessen Inhalt Kenntnis erlangen kann.

3) TBM • zur Täuschung im Rechtsverkehr
Definition: Diese liegt dann vor, wenn der Täter die Absicht oder den direkten Vorsatz hat, bei einem anderen einen Irrtum über die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde zu erregen, um diesen dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.

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12
Q

Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB

A
  1. TBM (Tatobjekt) • Sache
    Definition: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand i.S.d. § 90 BGB.
  2. TBM (Tatobjekt) • fremd
    Definition: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  3. TBM (Tathandlung) • beschädigen oder • zerstören
  • beschädigen
    Definition: Beschädigen ist die Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.

Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn auf die Materie eingewirkt wird.

Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache verändert oder vereitelt wird.

oder

  • zerstören
    Definition: Zerstören ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.
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13
Q

Sachbeschädigung gem. § 303 II StGB
(Graffiti)

A
  1. TBM (Tatobjekt) • fremde Sache
    Definition: Eine fremde Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand i.S.d. § 90 BGB, der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  2. TBM (Tathandlung) • Veränderung des Erscheinungsbildes
  3. Erscheinungsbild
    Definition: Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
    und
  4. verändert
    Definition: Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als vorher.
  5. TBM (Tathandlung) • unbefugt
    Definition: Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten, bzw. die berechtigte Stelle vorliegt
  6. TBM
    • nicht nur unerheblich
    Definition: Nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.

• nicht nur vorübergehend
Definition: Nicht nur vorübergehend sind Veränderungen, welche nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder behebbar sind. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Sache, die das Erscheinungsbild verändert, muss vorliegen.

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14
Q

Gemeinschädliche Sachbeschädigung gem. § 304 I StGB

A
  1. TBM (Tatobjekt) • Schutzobjekt
    -Gegenstände, welche dem öffentlichen Nutzen dienen
    Definition: Ein öffentlicher Nutzen liegt vor, wenn der Gegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommt.
  2. TBM (Tathandlung) • beschädigen oder • zerstören

-beschädigen
DefinitionBeschädigen ist die Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.
Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn auf die Materie eingewirkt wird.
Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache verändert oder vereitelt wird.

oder

  • zerstören
    Definition: Zerstören ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.
  1. TBM • Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion (Zweck)
    Definition: Die öffentliche Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Zweck der Nutzung für die Allgemeinheit unterlaufen wird.
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