BPOLG Flashcards
Polizeiliche Generalklausel gem. § 14 I BPolG
1) TBM • Gefahr i.S.d. § 14 II S. 1 BPolG (3 - schichtige Polizeigefahr)
- konkrete Gefahr Definition: Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.
- für die öffentliche Sicherheit / Ordnung Definition: Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen bezüglich: · dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates · den Individual- und Universalrechtsgütern · sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
- im Aufgabenbereich der BPOL Präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1 - 7 BPolG
2) TBM Subsidiarität
Im BPolG ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.
Erhebung personenbezogener Daten gem. § 21 I BPolG (Datenerhebungsgeneralklausel)
1) Erheben personenbezogener Daten i.S.d. § 46 BDSG
Definition: Personenbezogene Daten i.S.d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen
2) Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Definition: Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1 – 7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
3) Subsidiarität
Definition: Der Rückgriff auf diese Befugnis ist nur dann möglich, wenn keine weitere Maßnahmen zur Datenerhebung nach 21 (2) - 28a BPolG in Betracht kommt
Befragung und Auskunftspflicht gem. § 22 I BPolG
• Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass sachdienliche Angaben gemacht werden können
Tatsachen: Definition: Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
sachdienliche Angaben: Definition: Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
• zur Erfüllung einer (präventiven) Aufgabe der BPOL
Definition: Hierunter fallen alle präventiven Aufgaben der Bundespolizei gemäß der §§ 1 - 7 BPolG.
Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr gem. § 23 I Nr.1 BPolG
• konkrete Gefahr
Definition: Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.
•für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Definition: Die Öffentliche Sicherheit bezeichnet den Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit vor Schäden an · der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen den Individualrechtsgütern / Universalrechtsgütern · sowie der geschriebenen Rechtsordnung
• im Aufgabenbereich der BPOL
Definition: Präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1 - 7 BPolG
Platzverweis gem. § 38 BPolG
Gefahr i.S.d. § 14 II S. 1 BPolG (3 – schichtige Polizeigefahr)
- Voraussetzung • konkrete Gefahr
- Voraussetzung • für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- Voraussetzung • im Aufgabenbereich der BPOL
Gewahrsamnahme gem. § 39 I Nr. 1 BPolG - Schutzgewahrsam
1) Voraussetzung • Gefahr (3 - schichtige Polizeigefahr i.S.d. § 14 II S. 1 BPolG) für Leib oder Leben
- konkrete Gefahr
- für die öffentliche Sicherheit / öffentliche Ordnung
Der § 39 I Nr. 1 BPolG bezieht sich aber speziell nur auf das Individualrechtsgut Leib oder Leben. Daher ist im Rahmen der Würdigung der öffentlichen Sicherheit nur auf das Individualrechtsgut Leib/Leben einzugehen. „Die Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit, hier für das Individualrechtsgut Leib oder Leben bestehen.
Definition: Gefahr für Leib oder Leben ………………………………………..
- im Aufgabenbereich der BPOL Präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1 - 7 BPolG
- Voraussetzung • Erforderlichkeit
- erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Definition:
Definition: Person ist nicht oder nicht mehr in der Lage einen Willensentschluss zu fassen oder diesem Entschluss entsprechend zu handeln.
oder
- hilflose Lage
Definition: Person kann sich nicht selbst helfen; d.h., wenn sie aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln nicht imstande ist, einer Gefahr für Leib oder Leben zu begegnen.
„Somit ist die Gewahrsamnahme erforderlich.“
Durchsuchung von Personen gem. § 43 I Nr. 1 BPolG
- Voraussetzung • Festhalten einer Person
Definition: Unter dem Begriff Festhalten versteht man alle präventiven und repressiven Freiheitsentziehungen.
Person kann festgehalten werden nach:
- dem BPolG oder #
- anderen Rechtsvorschriften (z.B. StPO)
Durchsuchung von Personen gem. § 43 I Nr. 2 BPolG
- Voraussetzung • Tatsachen
Definition: Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - Voraussetzung • mitgeführte Sachen
- Sache Definition: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand i.S.d. § 90 BGB.
- mitführen Definition: Mitgeführt werden Sachen, wenn sie sich im unmittelbaren Umkreis des Betroffenen befinden und er ohne Schwierigkeiten auf diese einwirken kann
- Voraussetzung • Sicherstellung
Definition: Die Durchsuchung bezweckt das Auffinden solcher Sachen, die aus präventiven Gründen sichergestellt werden dürfen. Es wird hierbei auf die Norm des § 47 BPolG abgezielt.
Durchsuchung von Personen gem. § 43 I Nr. 3 BPolG
Voraussetzung
• erkennbar ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand Person befindet
Definition: Die Person ist nicht oder nicht mehr in der Lage, einen Willensentschluss zu fassen oder diesem Entschluss entsprechend zu handeln.
oder -
• hilflose Lage -
Definition: Die Person kann sich nicht selbst helfen; d.h., sie ist aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln nicht mehr imstande, einer Gefahr für Leib oder Leben zu begegnen.
Durchsuchung zur Eigensicherung gem. § 43 III BPolG
- Voraussetzung • vor oder während einer IDF
Definition: Die Identitätsfeststellung darf noch nicht abgeschlossen sein. - Voraussetzung • Gefahr für Leib und Leben
am SV feststellen
- zum Schutz des Beamten
- zum Schutz der Person selbst
- zum Schutz eines Dritten gegen eine - Voraussetzung • Erforderlichkeit
nachvollziehbar am SV begründen, warum eine Durchsuchung gerechtfertigt ist mögliche Gründe:
- konkrete Gegebenheiten der Örtlichkeit oder der Tageszeit (z.B. IDF zur Nachtzeit)
- Aggressivität des polizeilichen Gegenübers (ggf. auch in Verbindung mit personengebundenen Hinweisen)
Durchsuchung von Sachen gem. § 44 I Nr. 1 BPolG
1) Voraussetzung • Person darf gem. § 43 BPolG durchsucht werden
-§ 43 I Nr. 1 BPolG: Person darf nach dem BPolG oder einem anderen Gesetz festgehalten werden
-§ 43 I Nr. 2 BPolG: Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass Sachen mitgeführt werden, die sichergestellt werden dürfen
-§ 43 I Nr. 3 BPolG: Person befindet sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage
-§ 43 I Nr. 4 BPolG: Aufenthalt in / in unmittelbarer Nähe zu einem Objekt i.S.d. § 23 I Nr. 4 BPolG
-§ 43 III BPolG: IDF soll nach dem BPolG oder einem anderen Gesetz erfolgen aufgrund der Umstände erforderlich, zum Schutz der Beamten und für die Person selbst oder gegen eine Gefahr für Leib und Leben eines Dritten (Eigensicherungsdurchsuchung)
2)Voraussetzung • Sache wird mitgeführt
- Sache:
Definition: Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB unabhängig von seinem Aggregatszustand. - mitführen:
Definition: Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt kann die Person jederzeit auf die Sache einwirken, ohne dass zuvor größere Hindernisse überwunden werden müssen.
Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr § 47 Nr. 1 BPolG
- gegenwärtige Gefahr
Definition: Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder der sofortige Eintritt eines Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit zu erwarten ist. - für die öffentliche Sicherheit / Ordnung
Definition: Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen bezüglich: · dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates · den Individual- und Universalrechtsgütern · sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung - im Aufgabenbereich der BPOL Präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1 - 7 BPolG
Sicherstellung bei Freiheitsentziehungen § 47 Nr. 1 BPolG
- Festhalten
Defi: Festgehaltene Personen sind solche gegen die eine Freiheitsentziehung verfügt wurde - Führt die Sache mit sich
Defi: Mitgeführt werden Sachen wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist davon Gebrauch zu machen
3.Sache kann verwendet werden um
-sich zu töten und verletzen
-Leben Gesundheit anderer zu schädigen
-fremde Sachen zu schädigen
-sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen