STB: Irrtümer Flashcards
§16 I 1: Tatbestandsirrtum
T darf nicht wegen einer Vorsatztat bestraft werden, wenn er bei Begehung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen TB gehört.
IMMER Fahrlässigkeit prüfen!
Irrtum
Fehlvorstellung des T
Fehlvorstellung
betrifft merkmealsrelevante Tatsachen, die zum gesetzlichen TB gehören
Subsumtionsirrtum
T kennt alle Umstände der Tat,
er irrt über die Bedeutung von deskriptiv geprägten TB;.
T muss nur den natürlichen Sinngehalt erfassen.
Irrtum lässt Vorsatz unberührt!
error in persona
Objektsverwechslung
Irrtum über Identität des O
unbeachtlich, wenn das anvisierte und tatsächlich getroffene Objekt rechtlich gleichwertig sind.
aberratio ictus
Fehlgehen der Tat
T hat als Ziel seiner Tat konkretes Objekt individualisiert, Erfolg ist aber nicht beim anvisierten, sondern versehentlich bei anderem gleichwertigen Objekt eingetreten.
Lösung aberratio ictus
Gleichwertigkeitstheorie.
Konkretisierungstheorie (H.M.)
Grundsätzliche Unterscheidung error in persona und aberratio ictus: Letzteres: Kein Identitätsirrtum. Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert. Tatmittel geht fehl, trifft anderes Objekt, was nicht vom Vorsatz umfasst war, womöglich nicht einmal wahrgenommen wurde.
Irrtum über normative TBM
Parallelwertung in der Laiensphäre. T muss den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des TBM richtig erfasst haben.
zB “fremd” §303 StGB
Irrtum über den Kausalverlauf
- Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem vorgestellten Kausalverlauf
- Beachtlichkeit der Diskrepanz
Unbeachtlich = Abweichung bleibt im Rahmen der allg. Lebenserfahrung
= keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist
meist beachtlich = andere Beeinträchtigung des Objekts als es der Intention des T entsprach