Kausalität Flashcards

1
Q

Definition: Äquivalenztheorie

A

conditio-sine-qua-non-Formel
Handlung des T muss ursächlich für den Erfolg sein. Ursache i.S.d. Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Ergänzung der Äquivalenztheorie: Reserveursachen/hypothetische Kausalverläufe

A

…, wobei aber Ersatzursachen, die nicht tatsächlich wirksam geworden sind, unberücksichtigt bleiben müssen.

KEIN HINZUDENKEN HYPOTHETISCHER ERSATZURSACHEN!

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3
Q

Ergänzung der Äquvalenztheorie: Alternative Kausalität

A

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, jede für den Erfolg ursächlich.

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4
Q

Kumulative Kausalität

A

Mehrere T setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die für sich betrachtet nicht, aber im Zusammenwirken den Erfolg herbeiführen.

Beide Beteiligte sind für den Erfolg ursächlich geworden, Strafbarkeit kann aber aufgrund anderer Umstände entfallen.

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5
Q

Wie stellt sich Kausalität dar?

A

Es ist eine rein tatsächliche, wertungsfreie Prüfung. “Hypothetisches Eliminationsverfahren”.

Jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist gleichwertig (äquivalent).
-> Weite der Äquivalenztheorie

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6
Q

Überholende Kausalität

A

Erstursache hätte zwar zum Erfolg geführt, eine von einem Dritten gesetzte Ursache bewirkt den gleichen Erfolgseintritt aber früher.

Tatnächste: Strafe aus Vollendung.
Zuerst Handelnde: Versuchstrafbarkeit.

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7
Q

Anknüpfende Kausalität

A

Dritter knüpft an Handlung des Täters an, Ersthandlung entfaltet Wirkung. Dritter greift ein, weil er eine bestimmte (vom Ersttäter gesetzte) nicht wegdenkbare Bedingung vorfindet, ohne die er nicht gehandelt hätte.

Eine Bedingung verliert im Rechtsverkehr nicht dadurch ihre Bedeutung, dass ein Zweiter an sie anknüpft, soweit die früher gesetzte Bedingung bis zum Erfolgseintritt fortwirkt.

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8
Q

Alternative Kausalität

A

Mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen wirken zusammen. Jede ist dabei für sich allein für die Erfolgsherbeiführung ausreichend. Alle werden im Erfolg wirksam.

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9
Q

Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung (Karl Engisch)

A

Eine Handlung ist ursächlich für den Erfolg, wenn dazwischen ein nach bekannten Naturgesetzen erklärbarer Zusammenhang besteht.

Ist die konkrete Handlung im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam geworden?

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10
Q

Schwächen der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

A

Fälle der anknüpfenden Kausalität (insb. psychische Einwirkung in Form der Anstiftung zB) nur strafbar, wenn mitursächlich für Erfolgseintritt.

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11
Q

Stärken der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

A

Keine Stütze auf hypothetische Überlegungen.

Alle zum Erfolg führenden Bedingungen werden gleichwertig betrachtet.
(Erforderlich und ausreichend, dass Bedingung (Handlung) zum Erfolg BEIGETRAGEN hat.

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12
Q

Was ist problematisch an den Kausalitätslehren?

A

Sie zeigen nicht einen Weg, um verlässlich einen Kausalzusammenhang zu prüfen, sondern das Kausalurteil als Ergebnis dieser Prüfung umschreiben.
Einen wirklichen Beweis für das Vorliegen eines urschlichen Zusammenhangs kann im Grunde nur die Wissenschaft erbringen.

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13
Q

Adäquanztheorie

A

Ursachen sind nur solche Bedingungen, die generell (nach allgemeiner Lebensanschauung) geeigent/generell nicht ungeeignet sind, den Erfolg herbeizuführen.

ZR, NICHT IM SR! weil er dem Gebot eines wertfreien Kausalbegriffs zuwiderläfut.

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14
Q

Relevanztheorie

A

Hierbei scheiden aus dem Bereich der nach der Äquivalenztheorie ermittelten kausalen Bedingungen diejenigen aus, die nicht von strafrechtlicher Relevanz sind.

-> einschränkende Wertung in der Kausalitätsprüfung.
Gewissermaßen: Vorstufe für die Lehre der objektiven Zurechnung.

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