Objektive Zurechnung Flashcards
Definition
Der Erfolg ist dem T objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen o. erhöht hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Wieso ist die Lehre der objektiven Zurechnung wichtig?
Wenn eine Handlung für den Erfolg kausal war, bedarf es nach h.M. eines Korrektivs (Eingrenzung), wegen der Weite des Kausalzusammenhangs.
Welche Frage zur Prüfung kann man stellen?
Würde ein objektiver verständiger Beobachter in der Situation des Täters (ex ante) erkennen, dass die Täterhandlung mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr für ein Rechtsgut führt?
Sozialadäquates Verhalten?
Zur Schaffung eines Risikos.
Hier: Verwirklichung eines allg. Lebensrisiko. “Erlaubtes Risiko”
Obj. Zur. (-)
zB Flugzeugabsturz. Unfall im Krankenwagen.
Risikoverringerung?
Zur Schaffung eines Risikos.
Hier: neue Gefahr.
Oft Schutz eines höherrechtlichen Guts (Leben).
Obj. Zur. (-)
zB wegschubsen, damit kein Dachziegel auf den Kopf fällt.
Was ist Risikoersetzung?
Obj. Zur. (+)
atypischer Kausalverlauf?
Unvorhersehbar.
Obj. Zur. (-)
zB abgestochene Reifen des Krankenwagens. Verkehrsunfall.
Dazwischentreten Dritter?
Dritter schafft selbst eine Gefahr, die zum Erfolg führt. Ganz eigenes Risiko.
Ähnlich wie atypischer Kausalverlauf.
Obj. Zur. (-)
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung?
Unterbrechung des Risikozusammenhangs.
Obj. Zur. (-)
Schutzzweck der Norm?
Fehlen des Schutzzweckzusamenhangs: Obj. Zur. (-)
[Einschlägige Strafnorm schützt nicht das verletzte Rechtsgut]
zB Ampel
Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs?
Obj. Zur. (-)
Wenn der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn T sich pflichtgemäß verhalten hätte.
“Rechtsgemäßes Alternativverhalten”
Eigenverantwortlichkeit
Abstellen auf Einsichts- u. Urteilsfähigkeit des O im Einzelfall. (sog. Einwilligungstheorie)
(+): “O überblickte die Gefahren, denen er sich selbst aussetzen würde im vollen Maße”
Selbstgefährdung
(+), wenn die Tatherrschaft (zumindest auch) beim O liegt.
Überlegung: Hat = selbst den “letzten Schritt” getan?
(sog. Tatherrschaftslehre)
Retterfall
Ausnahme von dem Grundsatz, dass T nicht für eigenverantwortliche Selbstgefährdungen anderer haftet.
VSS: Rettung ist aus Sicht eines obj. Beobachters nicht völig unsinnig u. unverhältnismäßi zu dem durch sie erzielten Nutzen.
Aber: Nur solche Todesfälle dem T zuzurechnen, welche nicht erkennbar sinnlos u. unangemessen sind.
Eigenverantwortliche Handlungen Dritter bzgl. fremder Rechtsgüter
“Fremdgefährdung”
Es gilt grds. der Vertrauensgrundsatz.
Vertrauensgrundsatz
und seine Ausnahmen
[Stichwort: Fremdgefährdung]
“Man darf darauf vertrauen, dass sich Dritte normgerecht verhalten”
Ausnahmen:
Bei Erkennbarkeit des Risikos, dass ein Dritter deliktische Handlungen begehen wird.
Bei Besetehen besonderer Regeln, die gerde dazu dienen, eine Gefährdung Dritter zu vermeiden (zB WaffG)
Eigenverantwortliche Handlungen Dritter bzgl. eigener Rechtsgüter
“Selbtsgefährdung”
Grds. bleibt die Entscheidung, wie weit man eigene Rechtsgüter riskiert, jedem selbst überlassen.
Ausnahme: Herausfordern von Rettungshandlungen
h.M. zu ärztlichen Kunstfehlern
Unterscheidung
Leichter Fehler: Damit muss grds. gerechnet werden: Obj. Zur. von T (+)
Grober Fehler: Verschiebung Verantwortungsbereich auf Dritten (Hier Arzt): Obj. Zur. von T (-)
Lit. zu ärztlichen Kuntsfehlern
Was ist daran problematisch?
Unterscheidung
Eröffnung einer neuen Gefahrenquelle: Durch Arzt: Obj. Zur von T (-)
Nichtabwendung der Ausgangsgefahr: Wenn Arzt durch Kunstfehler die Ausgangsgefahr lediglich nicht abwendet, bleibt die Zur. zum T erhalten.
T wird zum einen dadurch von der Verantwortung für die üblichen Gefahren der von ihm hervorgerufenen Behandlung entlastet, zum anderen, dass nur schwer nachweisbar sein wird, wann eine neue Gefahrenquelle eröffnet oder die Ausgangsgefahr nur nicht abgewendet wurde.