Objektive Zurechnung Flashcards
Definition
Der Erfolg ist dem T objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen o. erhöht hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Wieso ist die Lehre der objektiven Zurechnung wichtig?
Wenn eine Handlung für den Erfolg kausal war, bedarf es nach h.M. eines Korrektivs (Eingrenzung), wegen der Weite des Kausalzusammenhangs.
Welche Frage zur Prüfung kann man stellen?
Würde ein objektiver verständiger Beobachter in der Situation des Täters (ex ante) erkennen, dass die Täterhandlung mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr für ein Rechtsgut führt?
Sozialadäquates Verhalten?
Zur Schaffung eines Risikos.
Hier: Verwirklichung eines allg. Lebensrisiko. “Erlaubtes Risiko”
Obj. Zur. (-)
zB Flugzeugabsturz. Unfall im Krankenwagen.
Risikoverringerung?
Zur Schaffung eines Risikos.
Hier: neue Gefahr.
Oft Schutz eines höherrechtlichen Guts (Leben).
Obj. Zur. (-)
zB wegschubsen, damit kein Dachziegel auf den Kopf fällt.
Was ist Risikoersetzung?
Obj. Zur. (+)
atypischer Kausalverlauf?
Unvorhersehbar.
Obj. Zur. (-)
zB abgestochene Reifen des Krankenwagens. Verkehrsunfall.
Dazwischentreten Dritter?
Dritter schafft selbst eine Gefahr, die zum Erfolg führt. Ganz eigenes Risiko.
Ähnlich wie atypischer Kausalverlauf.
Obj. Zur. (-)
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung?
Unterbrechung des Risikozusammenhangs.
Obj. Zur. (-)
Schutzzweck der Norm?
Fehlen des Schutzzweckzusamenhangs: Obj. Zur. (-)
[Einschlägige Strafnorm schützt nicht das verletzte Rechtsgut]
zB Ampel
Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs?
Obj. Zur. (-)
Wenn der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn T sich pflichtgemäß verhalten hätte.
“Rechtsgemäßes Alternativverhalten”
Eigenverantwortlichkeit
Abstellen auf Einsichts- u. Urteilsfähigkeit des O im Einzelfall. (sog. Einwilligungstheorie)
(+): “O überblickte die Gefahren, denen er sich selbst aussetzen würde im vollen Maße”
Selbstgefährdung
(+), wenn die Tatherrschaft (zumindest auch) beim O liegt.
Überlegung: Hat = selbst den “letzten Schritt” getan?
(sog. Tatherrschaftslehre)
Retterfall
Ausnahme von dem Grundsatz, dass T nicht für eigenverantwortliche Selbstgefährdungen anderer haftet.
VSS: Rettung ist aus Sicht eines obj. Beobachters nicht völig unsinnig u. unverhältnismäßi zu dem durch sie erzielten Nutzen.
Aber: Nur solche Todesfälle dem T zuzurechnen, welche nicht erkennbar sinnlos u. unangemessen sind.
Eigenverantwortliche Handlungen Dritter bzgl. fremder Rechtsgüter
“Fremdgefährdung”
Es gilt grds. der Vertrauensgrundsatz.