Standards staatlicher Doppik Flashcards
Für wen gilt das HGrG?
Bund und Länder, nicht jedoch für Kommunen
Ist das HGrG bindend?
Nein, Standards staatlicher Doppik sind nicht verpflichtend anzuwenden, sondern müssen erst durch Landesgesetze verabschiedet werden
§49a Abs.2 HGrG: Ultima Ratio-Handlungen der Bundesregierung
Bei zu heterogenen RL-Vorschriften kann die Bundesregierung RL-Vorschriften verabschieden (im Extremfall)
Was folgen die Grundsätze staatlicher Doppik?
HGB, Maßgeblichkeit der GoB (§7a Abs. 1 HGrG)
Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Standards staatlicher Doppik
- Standards staatlicher Doppik sind nicht verbindlich.
- Der Einordnung als Verwaltungsvorschrift steht das Umsetzungsgebot des §49a Abs. 1 S. 4 HGrG entgegen
- > Es handelt sich bei den Standards staatlicher Doppik um Entwürfe zu Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Bindewirkung.
Voraussetzungen für Transformation Standards staatlicher Doppik in Landes- bzw. Bundesrecht
- Rechtmäßigkeitskontrolle (z.B. GG-konform)
- Zweckmäßigkeitskontrolle
Aufstellungsfristen und Anwendungsbereich
- es gelten Fristen für kamerale Haushalte
- Standards gelten optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe und Sondervermögen
Standardisierungsgremium
17 Mitglieder (16x Länder, 1x Bund), ungleiche Gewichtung von Kameralisten/Doppikern; nur Finanzministerialbeamte, die ihre Normen selbst machen; Beschlussfassung: mind. 1x Bund, 2/3 der Länder
Redaktioneller Aufbau der Standards
- 90 Seiten Fließtext
- keine Nummerierung
- Konterkarierung des dynamischen Verweises aufgrund umfassender Fließtextdarstellung
Gliederung der Standards staatlicher Doppik
- Vorschriften zum Einzelabschluss
- Vorschriften zum Konzernabschluss
Bilanzierungszwecke der Standards staatlicher Doppik
- Rechenschaft (aus Kontroll- und Informations-/Transparenzfunktion abgeleitet)
- nachhaltige Finanzpolitik
- intergenerative Gerechtigkeit
- Vergleichbarkeit
Bilanzierung wirtschaftlichen Eigentums
Wird vom HGB in die Standards staatlicher Doppik übernommen
Abweichungen: Herstellungskosten bei den Standards staatlicher Doppik
- Material-EK
- Fertigungs-EK
- Material-GK
- Fertigungs-GK
- Sondereinzelkosten der Fertigung
- Materialverschleiß
- > Keine Berücksichtigung von allg. Verwaltung, FK-Zinsen oder soziale Leistungen an AN
- Unentgeltlich erworbene VGs sind mit Fair Value zu bilanzieren
Abweichungen: Abschreibungen in den Standards staatlicher Doppik
- planmäßige Abschreibungen: nur (!) lineare Abschreibungen sind zulässig (kein Methodenwahlrecht)
- außerplanmäßige Abschreibungen
Abweichungen: Immaterielle Vermögensgegenstände des AV in den Standards staatlicher Doppik
- Steuererhebungsrecht der öffentlichen Hand ist kein aktivierbarer VG
- handelsrechtliches Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände darf nicht angewendet werden
- > keine Bilanzierung selbst gesch. immat. VGs
Abweichungen: ARAP in den Standards staatlicher Doppik
Aktivierungswahlrecht des §250 HGB Abs. 3 ist als Aktivierungsgebot zu sehen
Abweichungen: Aktive latente Steuern in den Standards staatlicher Doppik
Aktivierungswahlrecht wird nicht ausgeübt
Begründung des doppischen Haushaltsausgleichs
Folgt aus den Zwecken der Generationengerechtigkeit und Nachhaltigkeit
-> Zentrale Bedingung für generationengerechten Haushalt
Womit lassen sich Abweichungen vom HGB und den GoB in der öffentlichen Haushaltswirtschaft begründen?
Gut begründbar, wenn mit diesen Abweichungen der doppische Haushaltsausgleich besser erreicht werden kann oder die Steuerungs- und Informationsfunktion gestärkt werden kann.
Abweichungen: Pensionsrückstellungen in den Standards staatlicher Doppik
- SaldierungsVERBOT für Altersversorgungsverpflichtungen und dem korrespondieren Planvermögen
- Pensionsrückstellungen sind auch für Rechtsansprüche vor dem 01.01.1987 zu bilden
- Diskontierung mit den Umlaufrenditen 15- bis 30-jähriger börsennotierter Bundeswertpapiere (bessere Widerspiegelung spezifischer Refinanzierungskonditionen der staatlichen Haushalte)
Abweichungen: Freie/Allgemeine Rücklagen in den Standards staatlicher Doppik
- nicht verwendetes Budget kann als Rücklage gebucht werden
- > Möglichkeit der aufwandswirksamen Rücklagenbildung (!?!)
- > Mittelverwendungshoheit liegt bei Parlament (!?!)
Vereinfachungen: Gebäudebewertung in den Standards staatlicher Doppik
Sachwertermittlung ist aus Vereinfachungsgründen anhand der indizierten Versicherungswerte zulässig
- > Besonderheiten: teils erheblich divergierende Wertansätze im Vergleich zu AHK oder Fair Value
- > kann zu erheblichen Verzerrungen der VFE-Lage führen
Vereinfachungen: Rückstellungen in den Standards staatlicher Doppik
Keine Rückstellungen für:
- Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen (z.B. bei Unterstützungskasse)
- Rückstellungen für Jahresabschluss und Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen
- Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
Vereinfachungen: Aufgriffsgrenzen in den Standards staatlicher Doppik
Für bewegliche VG und Vorräte gelten bei Erstellung der Eröffnungsbilanz:
- 5.000€ pro Gegenstand
- 50.000€ pro Gruppe
- > Einstufung als unwesentlich unterhalb dieser Grenzen
Erwartete Änderungen in den Standards staatlicher Doppik
- expliziter Ausschluss der Anwendung von §315e) HGB
- Nichtanwendung der Regelungen der Nichtfinanziellen Erklärung und zur CSR
§1a Abs. 1 S.1 HGrG
Haushalt kann entweder kameral oder doppisch geführt werden
§7a Abs. 1 S.1 HGrG
Staatliche Doppik folgt den handelsrechtlichen Vorschriften und den GoB
§7a Abs. 2 S.1 HGrG
Konkretisierungen und Abweichungen der handelsrechtlichen Wahlrechte, nur wenn diese für öffentliche RL erforderlich sind
§49a Abs. 1 HGrG
Standards staatlicher Doppik werden gemeinschaftlich von Bund und Ländern entwickelt