Standards staatlicher Doppik Flashcards

1
Q

Für wen gilt das HGrG?

A

Bund und Länder, nicht jedoch für Kommunen

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2
Q

Ist das HGrG bindend?

A

Nein, Standards staatlicher Doppik sind nicht verpflichtend anzuwenden, sondern müssen erst durch Landesgesetze verabschiedet werden

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3
Q

§49a Abs.2 HGrG: Ultima Ratio-Handlungen der Bundesregierung

A

Bei zu heterogenen RL-Vorschriften kann die Bundesregierung RL-Vorschriften verabschieden (im Extremfall)

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4
Q

Was folgen die Grundsätze staatlicher Doppik?

A

HGB, Maßgeblichkeit der GoB (§7a Abs. 1 HGrG)

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5
Q

Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Standards staatlicher Doppik

A
  1. Standards staatlicher Doppik sind nicht verbindlich.
  2. Der Einordnung als Verwaltungsvorschrift steht das Umsetzungsgebot des §49a Abs. 1 S. 4 HGrG entgegen
    - > Es handelt sich bei den Standards staatlicher Doppik um Entwürfe zu Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Bindewirkung.
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6
Q

Voraussetzungen für Transformation Standards staatlicher Doppik in Landes- bzw. Bundesrecht

A
  • Rechtmäßigkeitskontrolle (z.B. GG-konform)

- Zweckmäßigkeitskontrolle

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7
Q

Aufstellungsfristen und Anwendungsbereich

A
  • es gelten Fristen für kamerale Haushalte

- Standards gelten optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe und Sondervermögen

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8
Q

Standardisierungsgremium

A

17 Mitglieder (16x Länder, 1x Bund), ungleiche Gewichtung von Kameralisten/Doppikern; nur Finanzministerialbeamte, die ihre Normen selbst machen; Beschlussfassung: mind. 1x Bund, 2/3 der Länder

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9
Q

Redaktioneller Aufbau der Standards

A
  • 90 Seiten Fließtext
  • keine Nummerierung
  • Konterkarierung des dynamischen Verweises aufgrund umfassender Fließtextdarstellung
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10
Q

Gliederung der Standards staatlicher Doppik

A
  • Vorschriften zum Einzelabschluss

- Vorschriften zum Konzernabschluss

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11
Q

Bilanzierungszwecke der Standards staatlicher Doppik

A
  • Rechenschaft (aus Kontroll- und Informations-/Transparenzfunktion abgeleitet)
  • nachhaltige Finanzpolitik
  • intergenerative Gerechtigkeit
  • Vergleichbarkeit
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12
Q

Bilanzierung wirtschaftlichen Eigentums

A

Wird vom HGB in die Standards staatlicher Doppik übernommen

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13
Q

Abweichungen: Herstellungskosten bei den Standards staatlicher Doppik

A
  • Material-EK
  • Fertigungs-EK
  • Material-GK
  • Fertigungs-GK
  • Sondereinzelkosten der Fertigung
  • Materialverschleiß
  • > Keine Berücksichtigung von allg. Verwaltung, FK-Zinsen oder soziale Leistungen an AN
  • Unentgeltlich erworbene VGs sind mit Fair Value zu bilanzieren
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14
Q

Abweichungen: Abschreibungen in den Standards staatlicher Doppik

A
  • planmäßige Abschreibungen: nur (!) lineare Abschreibungen sind zulässig (kein Methodenwahlrecht)
  • außerplanmäßige Abschreibungen
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15
Q

Abweichungen: Immaterielle Vermögensgegenstände des AV in den Standards staatlicher Doppik

A
  • Steuererhebungsrecht der öffentlichen Hand ist kein aktivierbarer VG
  • handelsrechtliches Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände darf nicht angewendet werden
  • > keine Bilanzierung selbst gesch. immat. VGs
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16
Q

Abweichungen: ARAP in den Standards staatlicher Doppik

A

Aktivierungswahlrecht des §250 HGB Abs. 3 ist als Aktivierungsgebot zu sehen

17
Q

Abweichungen: Aktive latente Steuern in den Standards staatlicher Doppik

A

Aktivierungswahlrecht wird nicht ausgeübt

18
Q

Begründung des doppischen Haushaltsausgleichs

A

Folgt aus den Zwecken der Generationengerechtigkeit und Nachhaltigkeit
-> Zentrale Bedingung für generationengerechten Haushalt

19
Q

Womit lassen sich Abweichungen vom HGB und den GoB in der öffentlichen Haushaltswirtschaft begründen?

A

Gut begründbar, wenn mit diesen Abweichungen der doppische Haushaltsausgleich besser erreicht werden kann oder die Steuerungs- und Informationsfunktion gestärkt werden kann.

20
Q

Abweichungen: Pensionsrückstellungen in den Standards staatlicher Doppik

A
  • SaldierungsVERBOT für Altersversorgungsverpflichtungen und dem korrespondieren Planvermögen
  • Pensionsrückstellungen sind auch für Rechtsansprüche vor dem 01.01.1987 zu bilden
  • Diskontierung mit den Umlaufrenditen 15- bis 30-jähriger börsennotierter Bundeswertpapiere (bessere Widerspiegelung spezifischer Refinanzierungskonditionen der staatlichen Haushalte)
21
Q

Abweichungen: Freie/Allgemeine Rücklagen in den Standards staatlicher Doppik

A
  • nicht verwendetes Budget kann als Rücklage gebucht werden
  • > Möglichkeit der aufwandswirksamen Rücklagenbildung (!?!)
  • > Mittelverwendungshoheit liegt bei Parlament (!?!)
22
Q

Vereinfachungen: Gebäudebewertung in den Standards staatlicher Doppik

A

Sachwertermittlung ist aus Vereinfachungsgründen anhand der indizierten Versicherungswerte zulässig

  • > Besonderheiten: teils erheblich divergierende Wertansätze im Vergleich zu AHK oder Fair Value
  • > kann zu erheblichen Verzerrungen der VFE-Lage führen
23
Q

Vereinfachungen: Rückstellungen in den Standards staatlicher Doppik

A

Keine Rückstellungen für:

  1. Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen (z.B. bei Unterstützungskasse)
  2. Rückstellungen für Jahresabschluss und Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen
  3. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
24
Q

Vereinfachungen: Aufgriffsgrenzen in den Standards staatlicher Doppik

A

Für bewegliche VG und Vorräte gelten bei Erstellung der Eröffnungsbilanz:

  • 5.000€ pro Gegenstand
  • 50.000€ pro Gruppe
  • > Einstufung als unwesentlich unterhalb dieser Grenzen
25
Q

Erwartete Änderungen in den Standards staatlicher Doppik

A
  • expliziter Ausschluss der Anwendung von §315e) HGB

- Nichtanwendung der Regelungen der Nichtfinanziellen Erklärung und zur CSR

26
Q

§1a Abs. 1 S.1 HGrG

A

Haushalt kann entweder kameral oder doppisch geführt werden

27
Q

§7a Abs. 1 S.1 HGrG

A

Staatliche Doppik folgt den handelsrechtlichen Vorschriften und den GoB

28
Q

§7a Abs. 2 S.1 HGrG

A

Konkretisierungen und Abweichungen der handelsrechtlichen Wahlrechte, nur wenn diese für öffentliche RL erforderlich sind

29
Q

§49a Abs. 1 HGrG

A

Standards staatlicher Doppik werden gemeinschaftlich von Bund und Ländern entwickelt