Standards staatlicher Doppik Flashcards
Für wen gilt das HGrG?
Bund und Länder, nicht jedoch für Kommunen
Ist das HGrG bindend?
Nein, Standards staatlicher Doppik sind nicht verpflichtend anzuwenden, sondern müssen erst durch Landesgesetze verabschiedet werden
§49a Abs.2 HGrG: Ultima Ratio-Handlungen der Bundesregierung
Bei zu heterogenen RL-Vorschriften kann die Bundesregierung RL-Vorschriften verabschieden (im Extremfall)
Was folgen die Grundsätze staatlicher Doppik?
HGB, Maßgeblichkeit der GoB (§7a Abs. 1 HGrG)
Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Standards staatlicher Doppik
- Standards staatlicher Doppik sind nicht verbindlich.
- Der Einordnung als Verwaltungsvorschrift steht das Umsetzungsgebot des §49a Abs. 1 S. 4 HGrG entgegen
- > Es handelt sich bei den Standards staatlicher Doppik um Entwürfe zu Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Bindewirkung.
Voraussetzungen für Transformation Standards staatlicher Doppik in Landes- bzw. Bundesrecht
- Rechtmäßigkeitskontrolle (z.B. GG-konform)
- Zweckmäßigkeitskontrolle
Aufstellungsfristen und Anwendungsbereich
- es gelten Fristen für kamerale Haushalte
- Standards gelten optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe und Sondervermögen
Standardisierungsgremium
17 Mitglieder (16x Länder, 1x Bund), ungleiche Gewichtung von Kameralisten/Doppikern; nur Finanzministerialbeamte, die ihre Normen selbst machen; Beschlussfassung: mind. 1x Bund, 2/3 der Länder
Redaktioneller Aufbau der Standards
- 90 Seiten Fließtext
- keine Nummerierung
- Konterkarierung des dynamischen Verweises aufgrund umfassender Fließtextdarstellung
Gliederung der Standards staatlicher Doppik
- Vorschriften zum Einzelabschluss
- Vorschriften zum Konzernabschluss
Bilanzierungszwecke der Standards staatlicher Doppik
- Rechenschaft (aus Kontroll- und Informations-/Transparenzfunktion abgeleitet)
- nachhaltige Finanzpolitik
- intergenerative Gerechtigkeit
- Vergleichbarkeit
Bilanzierung wirtschaftlichen Eigentums
Wird vom HGB in die Standards staatlicher Doppik übernommen
Abweichungen: Herstellungskosten bei den Standards staatlicher Doppik
- Material-EK
- Fertigungs-EK
- Material-GK
- Fertigungs-GK
- Sondereinzelkosten der Fertigung
- Materialverschleiß
- > Keine Berücksichtigung von allg. Verwaltung, FK-Zinsen oder soziale Leistungen an AN
- Unentgeltlich erworbene VGs sind mit Fair Value zu bilanzieren
Abweichungen: Abschreibungen in den Standards staatlicher Doppik
- planmäßige Abschreibungen: nur (!) lineare Abschreibungen sind zulässig (kein Methodenwahlrecht)
- außerplanmäßige Abschreibungen
Abweichungen: Immaterielle Vermögensgegenstände des AV in den Standards staatlicher Doppik
- Steuererhebungsrecht der öffentlichen Hand ist kein aktivierbarer VG
- handelsrechtliches Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände darf nicht angewendet werden
- > keine Bilanzierung selbst gesch. immat. VGs