Städtebaurecht BauGB §34 Flashcards
Was sind Instrumente der Bauleitplanung
o BauGB – Baugesetztbuch
o BauNVO – Baunutzungsverordnung
o BauO NRW – Bauordnung des Landes NRW
o Planzeichenverordnung
Welche Ziele der Bauleitplanung sind im BauGB vorgeschrieben
o Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
o Ziele:
Geordnete städtebauliche Entwicklung
Sozialgerechte Bodennutzung
Menschenwürdige Umwelt sichern
Natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln
Was besagt §34 des BauGB?
o Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach
• Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Was regelt die BauNVO?
o Art der baulichen Nutzung
o Maß der baulichen Nutzung
o Bauweise
o Überbaubare Grundstücksflächen
Wie wird das Maß baulicher Nutzungen festgesetzt?
o Grundflächenzahl (GRZ)
o Geschossflächenzahl (GFZ)
Nennen Sie Arten der baulicher Nutzungen
o Wohnen o Arbeiten o Versorgung o Kultur o Bildung
Was ist eine offene, was eine geschlossene Bauweise
o Offene: Gebäude haben zur Straße weniger als 50m durchgängige Fassade.
o Geschlossen: Gebäude haben zur Straße hin mehr als 50m durchgängige Fassade.
Erläutern Sie die GFZ und GRZ
o GRZ – Grundstück bzw. Baufläche
o GFZ – Fläche die die einzelnen Geschosse in einem Gebäude haben
Erläutern Sie den Begriff der Abstandsfläche
o Flächen vor Bauwerken die von Bebauung freizuhalten sind.
o In anderen Regionen auch als Bauwich bezeichnet.
o Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen
o Min. 3m Abstandsfläche oder Wandhöhe x Faktor (0,2/0,4)
Erklären Sie das Schmalseitenprivileg
o Seitenwände sind maximal 16m lang, trotzdem 3m Abstandfläche, auf einer Seite darf diese aber halbiert werden.
In welchen Gesetzestexten finden sie welche städtebaulichen Angaben
o BauGB
o BauNVO
o BauO NRW
Was versteht man unter einer “Geordneten städtebaulichen Entwicklung”?
o Funktionsfähige Siedlungsformen entwickeln
o Erhaltung vorhandener Stadtteile und Infrastruktur
o Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
o Reduzierung von Verkehr
o Flächenwachstum eindämmen
o Orte entwickeln, die soziale, kulturelle und emotionale Bindungswirkungen entwickeln
Was versteht man unter Sozialgerechte Bodennutzung
o Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen
o Eigentumsbildung fördern
o Bildung, Sport, Freizeit und Erholung gleichberechtigt ordnen
o Verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen
o Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Familien unterstützen
Was versteht man unter Menschenwürdigen Umwelt sichern
o Sicherheit der Bevölkerung herstellen
o Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichern
o Bevölkerungsentwicklung unterstützen
Was versteht man unter natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln
o Luft, Boden, Wasser schützen und schonen
o Rohstoffvorkommen sichern
o Land- und Forstwirtschaft ordnen
o Landschaften pflegen
Welche Planungsbereiche wird im Flächennutzungsplan dargestellt
Wohngebiete
Gewerbegebiete
Ackerflächen
->Ausweisung von Neubaugebieten
- Nennen Sie Baugebiete der BauNVO!
o Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete, Besondere Wohngebiete
o Dorfgebiete, Mischgebiete, Urbane Mischgebiete, Kerngebiete
o Gewerbegebiete, Industriegebiete
o Sondergebiete
Wie sind Obergrenzen in der baulichen Nutzung geregelt
o In der §17 BauNVO
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach §16 dürfen, auch wenn eine GFZ oder eine Baumassenzahl (BMZ) nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenze nicht überschritten werden:
siehe Tabellen
- Gibt es Möglichkeiten die Obergrenzen der baulichen Nutzung zu überschreiten?
o (2) Die Obergrenzen des Absatz 1 können überschritten werden, wenn
besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.