Staatsrechtsprinzip Flashcards

1
Q

Gewaltenteilung: Allg. Inhalt, Beziehung zu Staatsrechtsprinzip, Sinn und Zweck

A
  • Gewaltenteilung ist eine der fundamentalen Errungenschaften des modernen Rechtsstaats
  • Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 wird die Ausübung lediglich mittelbar legitimierter Staatsgewalt von drei verschiedenen Organen wahrgenommen: Gesetzgebung (Legislative), Rechtsprechung (Judikative) und vollziehende Gewalt (Exekutive).
  • Die Gewaltenteilung ist vorgesehen, um den Missbrauch staatlicher Macht zu verhindern, indem sie die Machtausübung hemmt, mäßigt und für wechselseitige Kontrolle sorgt.
  • Gewaltenteilung soll aber auch dazu beitragen, dass staatliche Funktionen bestmöglich wahrgenommen werden.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wie muss die Gewaltenteilung allgemein erfolgen?

A
  • Sie muss bezüglich personeller, organisatorischer und funktioneller Aspekte erfolgen.
  • Es besteht aber keine strikte Trennung, es gibt zahlreiche Verschränkungen funktioneller, personeller und auch organisatorischer Art.
  • Dabei darf keine der Teilgewalten Übergewicht behalten. Ihr Kernbereich muss außerdem unangetastet werden.
  • Dies bedeutet insbesondere in Hinsicht auf die Beziehung des Parlaments und der Regierung, dass dem Parlament die Kontrolle der Regierung obliegt, andererseits aber, dass die Kontrolle der Regierung durch das Parlament aufgrund der Gewaltenteilung nicht unbegrenzt ist. So ist die interne Willensbildung der Regierung der parlamentarischen Kontrolle grundsätzlich entzogen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Legislative und Exekutive - Aufgaben und Implikationen der Gewaltentrennung für ihr Verhältnis

A
  • In der parlamentarischen Demokratie liegt die gesetzgebende Gewalt beim Parlament. Somit kann der Bundestag als die “Leitgewalt” des Staats beschrieben werden. Das Parlamentsgesetz muss Grundlage für die Ausübung staatlicher Gewalt sein, dennoch muss der Kernbereich der Exekutive gewahrt bleiben.
  • Der Funktionsbereich der vollziehenden Gewalt wird im Grundgesetz nicht positiv bestimmt - ihre typische Aufgabe ist jedenfalls der Vollzug von Gesetzen, doch beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht hierauf. Die Vielfältigkeit exekutiver Funktionen erschwert eine Positivdefinition. Übereinstimmung besteht lediglich hinsichtl. einer Negativdefinition: Verwaltung als die Tätigkeit des Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung. Die Funktion der “Regierung” wird teilweise als besondere Staatsfunktion neben der Verwaltung genannt. Sie ist jedenfalls Teil der vollziehenden Gewalt.
  • Die Verwaltung hat also die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten - inwieweit die vollziehende Gewalt ihrerseits sich gegenüber dem Gesetzgeber auf einen verfassungsrechtlich geschützten Funktionsbereich berufen kann, ist ungeklärt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly