Staat und Verfassung Flashcards

1
Q

Der Staat als Gegenstand des Staatsrechts?

A
  • Staat ist Gegenstand des Staatsrechts.
  • Grundgesetz ist Verfassung und somit Grundordnung des Staates. Hier sind die Organisation des Staates, seine Aufgaben, Kompetenzen und Organe geklärt.
  • Bestimmt auch Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern.
  • Staatsrecht ist grundlegend im GG geregelt; daneben gibt es aber auch andere Gesetze, welche die verfassungsrechtlichen Grundsätze weiter konkretisieren.
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2
Q

Die drei Elemente des Staatsbegriffs?

A
  • Im GG wird einfach vorausgesetzt, dass Deutschland ein Staat ist. Es gibt allerdings drei Voraussetzungen, welche regelmäßig für heutigen Territorialstaaten angenommen werden:
    1. Staatsgebiet, 2. Staatsvolk:
    Das Staatsgebiet ist ein umgrenzter Teil der Erdöberfläche, der den räumlichen Geltungsbereich der Staatsgewalt bezeichnet, auf den sich die Staatsgewalt erstreckt, aber auch beschränkt.
    Staatsvolk sind all jene Personen, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind, auf die sich die Staatsgewalt in personeller Hinsicht erstreckt. Dies umschließt auch die Kontrolle darüber, wer sich auf dem Staatsgebiet aufhält.
  • Bei der Staatsangehörigkeit handelt es sich also um eine rechtl. Eigenschaft, die nicht schon durch den tatsächlichen Aufenthalt im Staatsgebiet begründet wird. Wie sie erworben wird, regeln die Staaten selbst. Dabei werden zwei unterschiedliche Rechtsprinzipien unterschieden:
    • Ius sanguinis („Recht des Blutes“)/Abstammungsprinzip: Erwerb der
      Staatsangehörigkeit durch Abstammung; Ius soli („Recht des
      Bodens“)/Territorialitätsprinzip: Erwerb durch Geburt auf Territorium
      des Landes. Staatsangehörigkeit kann zudem durch Einbürgerung
      erworben werden.
  • Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht: Traditionell Abstammungsrecht, nun auch Bestandteile des Territorialitätsprinzip; so ist ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern sich vor der Geburt acht Jahre rechtmäßig im Staatsgebiet aufgehalten haben, deutscher Staatsbürger.
    Es können auch mehrere Staatsangehörigkeiten einer Person vorliegen.
  • Staatsgewalt: Entscheidend für den Staatsbegriff. Darunter versteht man die alleinige, umfassende und prinzipiell unbeschränkte Herrschaftsmacht des Staats innerhalb seines Staatsgebiet und über das Staatsvolk. Herrschaftsmacht bedeutet vor allem, dass der Staat - ohne Zustimmung einer anderen Instanz - aus eigener Autorität für die Bürger verbindliche Regeln aufstellen und Entscheidungen treffen kann. Diese sind zu befolgen, ohne dass ihnen jeweils zugestimmt werden müsste. Dies gilt für Gesetze, aber auch für Entscheidungen der Behörden und Gerichte.
    Der Staat kann und muss diese Anordnungen durchsetzen, ggf. auch mit Gewaltanwendung, die ihm im Rahmen des Gewaltmonopols zusteht.
    Der Bürger, der seine Rechte durchsetzen will, muss hierfür die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen - der Staat ist verpflichtet, das Recht durchzusetzen.
  • Diese Befugnis, verbindliche Regeln aufzustellen und durchzusetzen, macht die hoheitliche Gewalt des Staates aus.
  • Nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 geht unmittelbar alle Staatsgewalt vom Volk aus anhand von Wahlen. Mittelbar üben sie die aus der Verfassung hervorgehenden Organe der Gesetzgebung aus.
  • Die Staatsgewalt wird durch das Grundgesetz legitimiert und festgeschrieben, ihr Ausmaß wird aber andererseits durch die Grundrechte (Art. 1-20 GG) klar begrenzt.
    Staatsgewalt kann so nur in den Bahnen des Rechts ausgeübt werden - die Bundesrepublik ist Rechtsstaat.
    Die Gesamtheit der Gesetze, welche die Kompetenzen und Beschränkungen der Staatsgewalt bestimmen, nennt man Öffentliches Recht, wovon das GG einen Bestandteil darstellt.
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3
Q

Die Staatsgewalt im Bundesstaat

A
  • Für die BRD besteht die Eigentümlichkeit, dass sie als Bundesstaat einen Zentralstaat (die Bundesrepublik) und Gliedstaaten (die Länder) umfasst. Dies hat zur Folge, dass die Ausübung der Staatsgewalt, also die Wahrnehmung der von ihr umfassten Befugnisse der Rechtsetzung, des Vollzugs und der Rechtsprechung nicht ausschließlich durch den Staat „Bundesrepublik“ selbst erfolgt, sondern auch durch „Länder“ als Gliederstaaten der Bundesrepublik - diese ist ein Bundesstaat.
    In ihm ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten in einer Weise verteilt, dass sie in ihrer Gesamtheit die umfassende Staatsgewalt ausmachen.
  • Die Länder üben dabei eigene Staatsmacht aus und können so als Staat gelten. In welchem Maße sie staatliche Befugnisse haben, dies bestimmt jedoch das Grundgesetz. Die Länder sind also nicht souverän. Es fehlt ihnen die Fähigkeit sich eine unabgeleitete und letztverbindliche Ordnung zu geben. Es ist die gesamtstaatliche Verfassung, die das Dasein und das Wesen der Länder determiniert. Art. 28 Abs. 1 GG bringt dies zum Ausdruck.
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4
Q

Souveränität der Bundesrepublik?

A
  • Souveränität ist nicht mehr unbedingt wie im Zeitalter der Nationalstaaten des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jh.
  • EU wurde am 7. Feb. 1992 vereinbart.
    Im „Europaartikel“ 23 Abs. 1 GG ist die ausdrückliche Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten festgelegt und er enthält auch den Verfassungsauftrag zur europäischen Integration.
  • EU ist kein Staat, da keine Staatsgewalt iSv unbegrenzter Herrschaftsmacht - allerdings sind durch den Vertrag von Lissabon Verfahren für eine vereinfachte Vertragsänderung und Kompetenzergänzung durch die Union selbst vorgesehen - hieran ist jedoch der Bundestag zwingend zu beteiligen. Insofern haben Mitgliedsstaaten ihre Souveränität nicht aufgegeben; sie haben auch ein Recht auszutreten.
    Da sie dennoch auf einen Teil ihrer Souveränität verzichtet haben und in der Ausübung ihrer Souveränität an europäisches Recht gebunden sind, kann von geteilter Souveränität gesprochen werden. Das BVerfG spricht von einem Staatenverbund demokratischer, souverän bleibender Staaten. Dass Bundesrepublik weiterhin souveräner Staat und kein EU-Bundesstaat ist, begründet BVerfG in Heranziehung der Drei-Elementen-Lehre.
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5
Q

Was stellt die Europäische Union als rechtliche Institution dar?

A
  • Die EU ist eine eigene Rechtsgemeinschaft mit eigener, ihr durch die Mitgliedsstaaten übertragener Hoheitsgewalt. Ihre Entscheidungen sind gegenüber den Mitgliedsstaaten und ihren Bürgern verbindlich; sie handelt durch eigene Organe. Der EuGH spricht von einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, mit eigenen Organen, internationaler Handlungsfähigkeit und „insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedsstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten“. Verf.rechtl. Grenzen für Übertragung von Hoheitsrechten s. Rn 128 ff
  • Als Staat ist EU allerdings nicht anzusehen, da sie keine Staatsgewalt iSv unbegrenzter Herrschaftsmacht innehat, sondern lediglich die Befugnisse, die ihr von den Mitgliedsstaaten vertraglich übertragen worden sind.
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6
Q

Tragende Grundsätze der Verfassung der BRD?

A
  • Grundgesetz konstituiert die staatliche Ordnung der Bundesordnung; Art. 1 und 20 GG sind dabei die tragenden Grundsätze.
  • Art. 20 bestimmt, dass die Bundesrepublik republikanisch, demokratisch, als sozialer Staat und als Bundesstaat zu organisieren ist.
    „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (siehe Demokratieprinzip)
  • Abs. 3 bindet alle staatliche Gewalt an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip d. GG). Somit ist auch die Parlamentsmehrheit, die Gesetze beschließt, an verfassungsmäßige Ordnung gebunden, insbesondere Grundrecht sind zu berücksichtigen.
    -> GG bekennt sich somit zum materiellen Rechtsstaat.
  • Die Prinzipien d. Art. 20 sind die verfassungsgestaltenden Grundentscheidungen.
  • Art. 1 Abs. 1, am „vornehmsten“ Platz, erhebt die Menschenwürde als höchstes Gut, Vorrang vor Staatsgewalt und allen Staatszwecken. „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“
  • Im folgenden Absatz werden die Implikationen dieser Norm ausdrücklich geregelt und gesichert -> Unverletzlichkeit und Unveräußerbarkeit der Menschenrechte (Leben, Freiheit und Gleichheit, körperliche Unversehrtheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Eigentum).
  • Freiheitlicher Rechtsstaat: Die Grundrechte sind nicht lediglich Leitlinie des Rechts, sondern können unmittelbar eingefordert werden. Sie sind subjektive Rechte gegen den Staat.
  • BVerfG hat Bedeutung der Grundrechte noch weiter dadurch gesteigert, dass es sie als „objektive Prinzipien der Gesamtrechtsordnung“ sieht, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen. Somit können sie auch im zivilrechtlichen Kontext zwischen Privatrechtssubjekten von Bedeutung sein.
  • Art. 79 Abs. 3 erklärt die Grundsätze der Art. 1 und 20 für unabänderbar, auch bei einer Verfassungsänderung - sog. „Ewigkeitsgarantie“. Sie dürfen auch im Zuge der europäischen Integration nicht aufgegeben werden, Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG.
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7
Q

Das Grundgesetz als Verfassung im formellen und materiellen Sinn?

A
  • GG konstituiert rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens als einer politischen Einheit; somit Verfassung im materiellen Sinn.
  • Es ist auch Verfassung im formellen Sinn, deren Inhalte in einer besonderen Verfassungsurkunde niedergelegt sind und deren Regelungen nur in einem besonderen Verfahren geändert werden können. Dafür sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich. Auch muss Text d. GG ausdrückl. geändert werden, Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG. Materielle Schranken zieht Art. 79 Abs. 3 GG.
  • > Besondere Bestandskraft
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8
Q

Verhältnis von Verfassung zu anderen Gesetzen?

A
  • GG ist stets höherrangig.
  • Ein Gesetz, welches der Verfassung widerspricht, ist idR nichtig; insg. darf kein staatlicher Akt im Widerspruch zum GG stehen.
  • Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3); Art. 1 Abs. 3 GG legt die unmittelbare Verfassungsbindung jeglicher staatlicher Gewalt für die Grundrechte fest.
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9
Q

„Pouvoir constituant“ vs. „Pouvoir constitué“

A
  • Pouvoir constituant: Verfassungsgebende Gewalt.
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