§ 4.1: Wahlrecht und Wahlsystem Flashcards

Art. 38 GG

1
Q

Erstes Glied der Legitimationskette?

A
  • Die Bundeswahlen. Hier übt das Volk unmittelbar selbst seine Staatsgewalt aus und legitimiert die aus der Wahl hervorgehenden Verfassungsorgane zur Ausübung von Staatsgewalt.
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2
Q

Welches Staatsorgan geht nach dem GG ausschließlich unmittelbar aus den Wahlen hervor?

A
  • Der Bundestag, also das Parlament. Seine demokratische Legitimation ist also unmittelbar vom Volk abgeleitet.
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3
Q

Funktionen der Wahlen?

A
  1. Zentral: Legitimationsfunktion
  2. Integrationsfunktion, also die Funktion einer Einbindung der politischen Kräfte, und sie stellen die Gewählten vor die Notwendigkeit, sich vor den Wählern zu verantworten.
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4
Q

Wird ein bestimmtes Wahlsystem durch Art. 38 GG vorgegeben?

A
  • Nein. Sache des Gesetzgebers. Dies besagt Art. 38 Abs. 3 GG: “Das Nähere” bestimmt ein Bundesgesetz (BWG).
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5
Q

Mehrheitswahl vs. Verhältniswahl + System des BWG

A
  • Bei Mehrheitswahl wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter direkt gewählt; gewählt ist von den Bewerbern, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
  • Direktwahl hat den Vorteil, dass der Abgeordnete zu seinem Wahlkreis in viel unmittelbarerer Beziehung steht, als der aus einer Liste gewählte Abgeordnete. Alle Abgeordneten sind dann Vertreter „ihres“ Wahlkreises. Direktwahl kann andererseits dazu führen, dass die Zusammensetzung des Parlaments das tatsächliche Kräfteverhältnis nur unzureichend wiedergibt, wenn zB eine Partei eine klare absolute Mehrheit der Mandate erreicht, auch wenn ihre Wahlkreisbewerber in der Mehrzahl der Wahlkreise mit nur knapper Mehrheit gewählt wurden. So würde zB eine Partei, deren Kandidaten in 400 von 598 Wahlkreisen mit 50% der Stimmen gewählt werden, eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen. Geringfügige Änderungen im Wählerverhalten können hier erdrutschartige Folgen haben. Auch haben kleinere und neue Parteien geringe Chancen.
  • Diese Nachteile werden bei der Verhältniswahl vermieden, wenn die Mandate nach dem Verhältnis der Wählerstimmen an die Parteien vergeben werden. Es fehlt dann allerdings der unmittelbare Bezug des Abgeordneten zu seinen Wählern, und es bilden sich häufig keine klaren Mehrheiten heraus.
  • Das Bundeswahlgesetz kombiniert beide Systeme durch eine personalisierte Verhältniswahl. Die Hälfte der Abgeordneten wird direkt im Wahlkreis gewählt, die andere Hälfte der Mandate über Landeslisten vergeben. Die Zusammensetzung des Bundestags insgesamt soll dem Verhältnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen entsprechen. Durch eine Sperrklausel soll eine zu starke Zersplitterung vermieden werden. Eine Änderung des geltenden Wahlsystems wäre durch einfaches Gesetz möglich – Art.38 GG ließe, so das BVerfG, auch ein reines Mehrheitswahlsystem zu[81]. Demgegenüber schreibt zB Art.41 Abs.1 S.2 SächsVerf für die Wahlen zum sächsischen Landtag ausdrücklich ein System vor, das Persönlichkeits- und Verhältniswahl verbindet.
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6
Q

Wie häufig müssen Wahlen erfolgen und warum?

A

Die Wahlen müssen periodisch erfolgen, nach Art.39 Abs.1 S.1 GG alle vier Jahre – - Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Wahlen gewährleisten nur dann demokratische Legitimation, wenn das Mandat in regelmäßigen, von vornherein festgelegten Abständen erneuert wird: Periodizität der Wahlen ist unabdingbare Voraussetzung repräsentativer Demokratie. Das Grundgesetz entscheidet sich in Art.39 Abs.1 S.1 GG für eine Wahlperiode von 4 Jahren, andere Gestaltungen sind denkbar. Mittlerweile dauert in den meisten Ländern die Wahlperiode des Landtags 5 Jahre.

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