Sonstiges (Reisevertrag, Verträge über ein Risiko) Flashcards
1
Q
P: Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungserbringer als echter Vertrag zugunsten Dritter
A
- eA (Rspr. & hLit): (+) (eigener Erfüllungsanspruch des Reisenden)
pro: Schutz vor Insolvenz des Reiseveranstalters - aA (Looschelders): (-)
pro: Insolvenzschutz, der zur Annahme des VZD geführt hat, jetzt in §§ 651 r,s geregelt
pro: entspricht nicht der Interessenlage der Vertragspareien: Reisender soll nicht noch zusätzlich begünstigt werden
2
Q
Umfang des “Reisenden”
A
- Gruppenreisen: Stellvertretungslösung nach §§ 164 ff
- > für jeden Gruppenteilnehmer kommt ein eigener Vertrag zustande
pro: Auslegung idR dahingehend, dass Buchender nicht für alle Gruppenteilnehmer bzgl der vertraglichen Verpflichtungen einstehen will - Familienreisen: echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff)
pro: Interessens- und Wirtschaftsgemeinschaft, nach außen idR durch gemeinsamen Familiennamen erkennbar
3
Q
P: Streik als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand iSd § 651h IV Nr. 2
A
- wohl (+) bei Streik des Flughafenpersonals bzw allgemeiner solcher Bereiche, die nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters liegen
- (-) bei Streik im Bereich der Leistungserbringer (Hotel)
4
Q
P: Einordnung des § 651 e (Vertragsübertragung)
A
- eA (hM): Vertragsübernahme (tritt in Rechte und Pflichten des ursprgl. Buchenden ein)
- aA: Vertrag zugunsten Dritter
5
Q
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
A
- Rspr.: Tagessatzssystem (Differenzierung nach arbeitenden und nicht arbeitenden Urlaubern)
con: Ausgleich des immateriellen Schadens; ob der Urlauber sonst arbeitet oder nicht , ist nicht von Belang - Lit: Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
con: Interesse einer einheitlichen Berechnung der Entschädigung - BGH: Reisepreis und Ausmaß der Beeinträchtigungen als maßgeblich
6
Q
P: Abgrenzungsprobleme zwischen speziellem Reisevertragsmängelgewährleistungsrecht und allgemeinem Leistungsstörungsrecht bei Ausfall einzelner Reiseleistungen bzw. Ausfall der gesamten Reiseleistung
A
- bei Ausfall einzelner Reiseleistungen und bei vorzeitigem Abbruch: Reisemangel iSd § 651i II (ganzhM)
- eA (hM): auch wenn Reise gar nicht angetreten werden kann, greifen die §§ 651i ff ab Vertragsschluss
- aA (mM): erst ab tatsächlichem Reiseantritt
con: Wertungen der §§ 651i ff passen auch bei vollständigem Ausfall der Reise
con: Reisendem soll auch von Anfang an ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen; diesen sieht das allgemeine Leistungsstörungsrecht aber nicht vor
7
Q
P: Rechtsnatur der Leibrente
A
- eA (Rspr): ein einheitliches nutzbares Recht, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden, gleichmäßigen und in gleichen Zeitabständen zu gewährenden Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen -> Begründung eines Stammrechts erforderlich; bei einzelnen wiederkehrenden Leistungen (bspw. monatliche Geldzahlungen) sind die §§ 759ff nicht anwendbar
- strikte Trennung des Stammrechtsbestellungsvertrages vom zugrundeliegenden Kausalvertrag (bspw. Grundstückskauf hat als Gegenleistung die Bestellung einer Leibrente zum Gegenstand)
- > Verzögerung einzelner Ratenzahlung wäre kein Rücktrittsgrund, da Leistung bereits mit der Bestellung des Stammrechtes erbracht ist
- > Rückabwicklung nur über die condictio ob rem
- aA (Lit): Dauerschuldverhältnis
pro: Zwischenschaltung eines Stammrechts unnötig kompliziert und vom oft nicht differenzierten Parteiwillen nicht gedeckt - > Rücktrittsrecht bei Verzögerung einzelner Leistungen nach § 323 (con: § 323 bei Dauerschuldverhältnissen?)
- > § 313 zur Anpassung der Leibrentenverpflichtung; Unsicherheiten über die Lebensdauer des Gläubigers sind jedoch nicht zur Geschäftsgrundlage zu zählen, da diese typischer Bestandteil der vertraglichen Risikoordnung bei Leibrenten sind
8
Q
Spiel/Wette: Charakter der Naturalobligation, § 762 I
A
- Unverbindlichkeit erstreckt sich auch auf SEA wegen Verletzung einer Leistungspflicht und Vertragsstrafen
- Keine Bestellung wirksamer akzessorischer Sicherheiten möglich, da voll wirksame Hauptschuld vorausgesetzt
- Keine Zurückbehaltungsrechte und keine Aufrechnung möglich, da beide Rechtsinstitute einen durchsetzbaren Anspruch erfordern