4/13 (Darlehen, Bürgschaft; Schuldanerkenntnis; Leasing) Flashcards
Voraussetzungen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
- wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem
auffälligen Missverhältnis stehen (sog. wucherähnliches Geschäft): vgl. vor allem vereinbarte Zinsen mit marktüblichen Zinsen (Richtwert: relativ um 100%, absolut um 12% - aber: Umstände des Einzelfalls); Sittenwidriger Zweck - subjektiv: hat wirtschaftliche Unterlegenheit des Darlehensnehmers bewusst ausgenutzt
-> hM: auch dann, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Stellung auf die nachteiligen Bedingungen eingelassen hat (BGH: bei Verbraucherdarlehen: Beweislastumkehr)
P: Rechtsfolgen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
- Grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
- Darlehensgeber: Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1
- > § 817 S. 2 steht nicht entgegen, da das Darlehen nicht dauerhaft in das Vermögen des Darlehensnehmers übergehen sollte
- Zinsen?
- > eA (Rspr.): kein Anspruch auf Zinszahlung mit Rücksicht auf § 817 S. 2
con: Bestrafung des Darlehensgebers
pro: Wucherer soll nicht sanktionslos Wucherzins festsetzen dürfen - > aA (hL): Zinsanspruch, nicht aus Vertrag, da Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern aus § 818 II
pro: beschränkt sich auf die marktüblichen Zinsen -> interessensgerecht
P: nicht-kommerzielle BGB-Gesellschaft als Verbraucher iSd § 13 im Verbraucherkreditrecht
- eA (hM, BGH zu aF): (+), sofern Gesellschafter nur natürliche Personen sind
pro: einzelne Gesellschafter wie Verbraucher schutzwürdig - aA (mM, Looschelders): (-)
pro: § 14 spricht explizit von rechtsfähigen Personengesellschaften; e contrario sind diese nicht zu ergänzen, da § 13 nur von natürlichen Personen spricht
pro: unionsrechtskonforme Auslegung (EuGH): nur natürliche Personen
pro: BGB-Gesellschafter haften analog § 128 HGB, sodass sie bei nicht kommerzieller Ausrichtung schutzwürdig sind - Schutz allerdings nicht durch § 13 zu erreichen, sondern durch Einschränkung der analogen Anwendung des § 128 HGB
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Schuldbeitritt
- Beitretender übernimmt eigene Schuld
- Gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff
- nach § 425: keine Akzessorietät
- Indiz: wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld (bspw. Gesellschafter übernimmt Verbindlichkeit der GmbH, um Insolvenz zu vermeiden)
- § 766 analog (-), aber bei Verbraucherbeitritt nach hM: § 492 I analog
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Garantievertrag
- gesetzlich nicht geregelt
- nicht-akzessorisch: unabhängig vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld (Bürgschaft) -> eigene Schuld wird begründet
- keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern nur, wenn Garantiefall eintritt
- starkes wirtschaftliches Eigeninteresse erforderlich (weitreichende Garantiehaftung!)
- § 766 analog (-) -> im Zweifel ist daher von Bürgschaft auszugehen
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Kreditauftrag, § 778
- Charakter des Auftrages bzw. der entgeltlichen Geschäftsbesorgung
- Bürgenhaftung des Auftraggebers, § 778 aE
- > Verpflichtungswille des Auftraggebers erforderlich, dass er das Risiko der Kreditgewährung des Beauftragten an einen Dritten absichern will
- -> Indiz: oft eigentliches wirtschaftliches Interesse
- > Unterschied zur Bürgschaft: Gläubiger (Beauftragter) übernimmt gegenüber Auftraggeber (Bürgen) eine Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens an den Dritten
- § 766 analog (-), da Auftraggeber oft mit wirtschaftlichen Eigeninteresse insoweit nicht schutzwürdig
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Patronatserklärung
- insbes. bei Konzernverhältnissen (Mutter- und Tochtergesellschaft)
- weiche Patronatserklärung: rechtlich unverbindlich, keine SEA-Pflicht des Patrons
- harte Patronatserklärung: rechtlich verbindlich, idR keine unmittelbare Zahlungspflicht an den Gläubiger des Protegés, aber Verpflichtung, diesen mit ausreichenden Mitteln auszustatten
- > SEA-pflichtig, wenn (harte) Patronatserklärung verletzt wird
- > akzessorische Sicherheit
Form des Bürgschaftsversprechens, § 766
- alle Umstände, die für die Bürgschaft wesentlich sind (Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere Umschreibung der gesicherten Hauptschuld; Hauptschuldner und Gläubiger; Verbürgungswille)
- ältere Rspr: Blankobürgschaft möglich
- > neue Rspr: unzulässig, wenn nicht Ermächtigung zur Vervollständigung der Blankobürgschaft das Erfordernis des § 766 (Bestimmtheitsgrundsatz) wahrt
- Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschafterklärung
- > hM: teleologische Reduktion des § 167 II
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
- insbesondere bei persönlicher Verbundenheit (psychische Zwangslage) des Bürgen und den Hauptschuldners: grds. vom Bürgen darzulegenden Umstände der Sittenwidrigkeit werden widerleglich vermutet, wenn (BGH)
1. besonderes persönliches Näheverhältnis (Eltern-Kind; Eheleute; neLG)
2. durch die übernommenen Verpflichtungen finanziell erheblich überfordert - > wenn zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht, insbesondere wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Vermögen oder Einkommen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann; entscheidend: Prognose über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen
- bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Bürgen: Sittenwidrigkeitsvermutung widerlegt -> allgemeine Beweisregeln für den Bürgen
Formularmäßige Vereinbarung von Globalbürgschaften
- AGB etwa: Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den (Haupt-)Schuldner aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung
- > Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz idR (-), da Haftung für Bürgen festgelegt (aber dennoch zu diskutieren)
- Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 iVm Rechtsgedanken des § 767 S. 3 (keine Erweiterung der Bürgenverpflichtung durch späteres RG des Hauptschuldners); zudem oft überraschende Klausel (§ 305c)
- > BGH: Bürgschaftsvertrag beschränkt sich auf die Forderungen, die Anlass für den Bürgschaftsvertrag waren
P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (Bürgschafts-)Verträgen (§ 312b iVm § 312g)
- hM: (+)
pro: Schutz vor Überrumpelung besonders wichtig bei Bürgschaftserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen - > entgeltliche Leistung als Erfordernis des § 312 I: Rspr. des EuGH zu § 312 aF: Entgelt ist Gewährung des Darlehens durch den Gläubiger an den Hauptschuldner
- > Anwendungsbereich “Verbraucher”:
- -> EuGH: nicht nur Bürge muss Verbraucher sein, sondern auch Absicherung einer Verpflichtung eines Verbrauchers (erstreckt sich nicht auf Geschäftskredite - “doppelte Haustürsituation”)
- -> BGH: auch wenn durch Verbraucherrechte-RL eine Vollharmonisierung angestrebt werden soll, kann nationale Rspr./Gesetzgeber die Sachmaterie (Geschäftskredit), die laut EuGH aus dem Anwendungsbereich der RL herausfällt, in gleicher Weise wie das Verbraucherrecht regeln
Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312c iVm § 312g)
- aF: Wortlaut beschränkt auf Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
- > Bürgschaften (-)
- nF: ohne Beschränkung im Wortlaut
- > Anwendbarkeit (-), solange der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312 c I)
P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 I) auf Bürgschaft
- ganz hM: (-)
pro: Bürge nicht selbst Kreditnehmer - auch analog (-)
1. keine planwidrige Regelungslücke:
pro: EU-Gesetzgeber wollte Bürgschaft von Verbraucherrechte-RL nicht erfassen (EuGH)
pro: Bürge bereits ausreichend durch Schriftform und Akzessorietät (§ 767) geschützt
2. keine vergleichbare Interessenlage:
pro: Widerrufsrecht und andere Regelungen des §§ 491 ff sollen dem Verlockungsangebot der Verbraucherkredite und der Auswahl zwischen verschiedenen Kreditangeboten begegnen; Bürge sieht sich dieser Situation nicht ausgesetzt
P: Absicherung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches anstelle der Hauptforderung?
Bsp: S schließt mit der G-Bank einen Darlehensvertrag. B verbürgt sich für die Darlehensforderung der G. Nach der Auszahlung des Kredits stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nach § 138 I nichtig ist. Wegen Insolvenz des S möchte G den B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen
- > grds. durch Auslegung des Bürgschaftsvertrages zu ermitteln
- eA (hM): im Zweifel erstreckt sich Vertrag auch auf bereicherungsrechtlichen Anspruch
- aA (BGH): Differenziert nach privatem und geschäftlich agierendem Bürgen - geschäftlicher Bürge, der eigenes wirtschaftliches Interesse hat, bürgt im Zweifel auch für 812er-Anspruch
pro: interessensgerecht - wA (mM Lit): im Zweifel nicht abgedeckt
P: Analoge Anwendung des § 770 I auf die Situation, dass nur dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (§ 770 II dann nicht einschlägig)
- eA: (+)
pro: Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft - aA: (-)
pro: kein rechtlicher Mangel der Hauptschuld (wie in § 770 I bei Anfechtbarkeit) -> vergleichbare Interessenlage (-)
pro: Entscheidung des Gesetzgebers, § 770 II auf Gläubigersaufrechnungsmöglichkeit zu beschränken, soll nicht unterlaufen werden