11/13 (Grundlagen; Leistungskondiktion; Nichtleistungskondiktion I: Allgemeine Eingriffskondiktion, Verfügung eines Nichtberechtigten) Flashcards

1
Q

Dogmatische Grundierung: Trennungs- vs. Einheitslehre der condictio(nes)

A
  • Trennungslehre (hM): Unterscheidung von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion(en)
    pro: wesentliche Unterschiede der Kondiktionen vor dem Hintergrund des Billigkeitsgedankens der condictio kann Rechnung getragen werden
    -> Leistungskondiktion: nichtige Verträge oder sonst fehlgeschlagene Leistungen: Nähe zu Rechtsgeschäften (Annex zum Vertragsrecht/Güterbewegungsrecht)
    -> Nichtleistungskondiktion: Eingriff in den Rechts(guts)bereich des Bereicherungsgläubigers: Nähe zum Deliktsrecht (Annex zum Eigentumsrecht/Güterschutzrecht)
    => daraus ergeben sich unterschiedliche Maßstäbe für die Bestimmung des rechtlichen Grundes bzw. für das Fehlen desselben
    pro: §§ 813, 814, 815, 817, 819 Abs. 2 und 820 Abs. 1 nehmen ausdrücklich auf eine “Leistung” Bezug
  • Einheitslehre (mM, hist. hM): Einheitlicher Kondiktionstatbestand
    pro: einheitliches Ziel einer Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
    pro: einheitlicher Wortlaut “ohne Rechtsgrund” wird nach hM unterschiedliche ausgelegt
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2
Q

Systematik der Leistungskondiktion(en)

A
  • condictio indebiti: Fehlender Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1
  • > Sonderfall der Erfüllung trotz Einrede, § 813 I S. 1
  • condictio ob causam finitam: Wegfall des rechtlichen Grundes, § 812 I 2 Alt. 1
  • condictio ob rem: Fortfall des Zwecks, § 812 I 2 Alt. 2
  • condictio ob turpem vel iniustam causam: § 817 S. 1
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3
Q

Etwas erlangt

A
  • eA: vermögensorientierte Betrachtung: jeder vermögenswerte Vorteil
  • aA: gegenstandsorientierte Betrachtung: jede vorteilhafte Rechtsposition

=> dazu: P: Bestimmung des Bereicherungsgegenstands bei Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen

  • > konkrete Rechtspositionen (nicht Sache, sondern Besitz oder Eigentum an der Sache)
  • > auch: Befreiung von einer Verbindlichkeit
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4
Q

P: Bestimmung des Bereicherungsgegenstands bei

Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen

A
  • BGH: Bereichungerungsschuldner hat Ersparnis von Aufwendungen erhalten (§ 818 II) (Vermögensorientierte Betrachtung)
  • > Konstellation, dass eigentlich keine Aufwendungen erspart wurden, da Bereicherungsschuldner die Leistung normalerweise nicht in Anspruch genommen hätte (Luxusaufwendungen)
  • -> schon bei der Prüfung des Bereicherungsgegenstandes (nach BGH: Ersparnis der Aufwendungen) ist mögliche Entreicherung zu prüfen (§ 818 III)
    con: gem. der Systematik ist § 818 III auf Ebene des Umfangs des Bereicherungsanspruches zu prüfen
    con: Haftung des bösgläubigen Bereicherungsschuldners für Luxusaufwendungen: nach § 818 III liegt kein “etwas” vor, sodass § 819 systemwidrig bereits im Tatbestand geprüft werden muss
  • hL: Bereicherungsgegenstand sind die Gebrauchsvorteile oder Dienstleistungen als solche (Gegenstandsorientierte Betrachtung)
    pro: systemkonform
    pro: Prüfung etwaiger Entreicherung (Luxusaufwendung) erst bei Umfang und Inhalt des Bereicherungsanspruchs
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5
Q

Leistung

A
  • bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
    1. Mehrung fremden Vermögens
    2. Zweckrichtung dieser Mehrung
    3. Bewusstsein des Leistenden um die Vermögensmehrung und den Zweck (generelles Leistungsbewusstsein ausreichend)

-> vs. Zuwendung (= bloße Vermögensverschiebung, welche nicht die Anforderungen an den Leistungsbegriff erfüllt (keine Zweckrichtung oder kein Leistungsbewusstsein) - jedoch ausreichend, wenn eine Zuwendung als Leistung [aus Sicht des Empfängers] »zugerechnet« werden kann)

  • > zentral für modernen Leistungsbegriff: Zweckbindung als notwendige Verbindung von Leistung und rechtlichem Grund
  • > bei Auseinanderfallen der Zweckvorstellungen der Parteien (Rspr. und hL): objektivierte Betrachtung aus Sicht des Empfängers (Auslegungsregeln der WE gem. §§ 133, 157 (analog) anwendbar, da Zweckbestimmung (bzw. Tilgungsbestimmung) als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung gilt)
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6
Q

Bestimmung der Parteien der Leistungskondiktion durch den modernen Leistungsbegriff (Zweckbindung entscheidend)

A
  • wenn Zuwendender gegenüber dem Empfänger der Leistung keinen eigenen Zweck verfolgt, kann er nicht Gläubiger des Bereicherungsanspruches sein (bspw. Banküberweisung)
    con: bei komplizierten Mehrpersonenverhältnissen kommt es mitunter zu unsachgemäßen Lösungen
    pro: sachgemäße Lösungen in Zweipersonenverhältnissen
    pro: Ausgangspunkt für Überlegungen in Mehrpersonenverhältnissen
  • maßgeblich ist wiederum der objektivierte Empfängerhorizont, wonach Zuwendung der Person zuzurechnen ist
    -> Abgrenzung zwischen (echter) eigener Leistung des Dritten (§ 267) und Drittem als Leistungsgehilfen (§ 362 II - Leistung an einen Dritten)
  • erforderlich sind
    -> Guter Glaube an Leistung dieser Person
    -> Veranlassung/Anweisung der Zuwendung durch Leistenden
    [-> Zurechenbare Hervorrufung eines entspr. Rechtsscheins genügt]
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7
Q

Ohne rechtlichen Grund: objektive vs. subjektive Rechtsgrundtheorie

A
  • grds. = Kein Anspruch auf Erlangen oder Behalten des erhaltenen Etwas
  • objektiv (hM): rechtlicher Grund besteht bei der allgemeinen Leistungskondiktion in der Existenz eines wirksamen Schuldverhältnisses (ieS), aufgrund dessen der Empfänger die Leistung verlangen (Anspruch) oder behalten (gem. § 362 I erfüllter Anspruch) darf
    pro: etablierte Rechtspraxis
  • subjektiv (neuere Lit): rechtlicher Grund besteht nicht, wenn der Leistende den damit verfolgten Zweck nicht erreicht hat
    pro: einheitliche Beurteilung des rechtlichen Grundes bei allen Leistungskondiktionen
    con: bei § 812 I 1 Alt. 1: führt zu (unnötig) doppelter Prüfung, da für eine (subjektive) Zweckverfehlung das objektive Fehlen der zugrundeliegenden causa vorausgesetzt wird
    con: auf Zweckverfehlungskondiktion zugeschnitten, die ungerechtfertigterweise als Grundtatbestand der Leistungskondiktion firmiert
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8
Q

§ 813 S. 1 als eigene AGL

A
  • Sonderfall zur condictio indebiti
  • statt “ohne rechtlichen Grund”: “zur Erfüllung eines Anspruches, dessen Geltendmachung aufgrund einer Einrede dauernd ausgeschlossen ist”
  • > Einrede der Bereicherung (§ 821)
  • > Arglisteinrede (§ 853)
  • > Einreden des Erben (§§ 1973, 1975, 1990)
  • > Einrede des Bürgen aus § 768 Abs. 1 S. 1 wegen Unwirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner
  • > § 242
  • > nicht: Verjährungseinrede (§ 813 I 2 iVm 241 II) (würde Ziel der Verjährung konterkarieren, gerade in zweifelhaften Fällen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen)
  • > nicht: Mängeleinrede (§ 438 IV S. 2) (würde kurze Verjährungsfrist aus § 438 I und speziellere Regelung der Rückabwicklung nach § 438 IV S. 3 umgehen)
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9
Q

Ausschlüssgründe: § 814

A
  • restriktiv auszulegen: positive Kenntnis der Nichtschuld bzw. Existenz der dauerhaften Einrede (Parallelwertung in der Laiensphäre)
  • > Kenntnis der Umstände, die diese konstituieren, nicht ausreichend
  • > gilt nur für § 812 I 1 Alt. 1 und § 813 I S. 1
  • > Sonderfall des venire contra factum proprium (§ 242)
  • Leistung trotz Wissen um Anfechtungsberechtigung
  • > § 142 II
  • > jedoch idR bereits “ohne Rechtsgrund” (-), da Leistung trotz Wissen um Anfechtungsberechtigung als konkludente Bestätigung gem. § 144
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10
Q

§ 812 I S. 2 Alt. 1: Konstellationen der condictio ob causam finitam

A
  • hM: Anfechtung gem. § 142 I führt zu condictio indebiti (gegen den historischen Willen des Gesetzgebers)
    pro: ex tunc-Wirkung
  • Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 158 II)
  • Eintritt der auflösenden Befristung (§ 163 iVm § 158 II)
  • Schenkungswiderruf (§ 530)
  • § 817 S. 2 analog (+), § 814 (-) (positive Kenntnis vom fehlenden rechtlichen Grund müsste zum Zeitpunkt der Leistung vorliegen)
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11
Q

§ 812 I S. 2 Alt. 2: condictio ob rem: Anwendungsbereich (“Erfolg”)

A
  • Zweck der Leistung darf nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen (-> dann § 812 I 1 Alt. 1)
  1. Leistung ohne Verpflichtung
    a) Veranlassungsfälle: Empfänger der Leistung soll zu einem bestimmten, rechtlich nicht erzwingbaren Verhalten und damit zu einer freiwilligen Gegenleistung
    veranlasst werden, zu der sich der Empfänger rechtlich nicht verpflichten kann oder will
    -> in Aussicht genommenes Verhalten kein tauglicher Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Bindung (Bsp: Abwendung einer Strafanzeige; Freikauf von Prostitution)
    -> Erbringen der Leistung bei einem nichtigen Vertrag trotz Kenntnis der Nichtigkeit (Notarfälle)
    b) Vorleistungsfälle: es wird in der Erwartung geleistet, den Empfänger zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes und zur Gegenleistung zu bewegen
  2. Leistung mit Verpflichtung bei Verfolgung eines über die Vertragserfüllung hinausgehenden Zwecks (“Zweckanstaffelung”), str.
    - > eA (Rspr): condictio ob rem
    pro: für (Zusatz-)Zweck besteht gerade keine vertragliche vorrangige Rückabwicklungsmöglichkeit
    pro: aufgrund TBlicher Verschiedenheit besteht keine Überschneidung mit Störung der Geschäftsgrundlage
    - -> BGH: parallele Anwendbarkeit beider AGL möglich
    - > aA (hL): § 313 (mit Anpassung des Kaufpreises)
    - -> MüKo: § 313 TBlich vorrangig
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12
Q

§ 812 I S. 2 Alt. 2: condictio ob rem: Zweckvereinbarung und Abgrenzungen

A

= tatsächliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, dass der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (keine Einigung iSe rechtsgeschäftlichen Bindung)

  • vs.: einseitiges Motiv
  • vs.: vertragliche Verpflichtung: Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung über den Leistungszweck und eines erzwingbaren Anspruches auf Herbeiführung des bezweckten Erfolges (§§ 133, 157) -> vertragliche Ansprüche; condictio indebiti
  • vs.: Geschäftsgrundlage: bezweckter Erfolg wird lediglich von beiden Parteien vorausgesetzt, aber nicht vereinbart (insb. Abgrenzungsprobleme zur konkludent vereinbarten Zweckvereinbarung)
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13
Q

§ 817 S. 1: eigene AGL

A
  • regelmäßig ist bei rechts- oder sittenwidrigem Empfang das Grundgeschäft bereits nach §§ 134, 138 nichtig (-> § 812 I 1 Alt 1) -> nebeneinander anwendbar
  • Auffangtatbestand, wenn ausnahmsweise der Vertrag nicht unwirksam ist:
    a) Verstoß nur durch den Empfänger
    b) Kondiktion trotz § 814 (eigenständiger Anwendungsbereich jedoch fraglich, da bei rechts- oder sittenwidrigem Verstoß sich der Bereicherungsgläubiger nach Treu und Glauben nicht auf § 814 wird berufen können)
  • condictio ob rem und § 817 S. 1: nebeneinander anwendbar, wobei § 817 S. 1 auch bei Zweckverwirklichung eingreift, solange der Zweck rechts- oder sittenwidrig ist (bspw. Schweigegeld kann auch zurückgefordert werden, auch wenn geschwiegen wurde)
  • Kenntnis erforderlich?
  • > eA: objektiver Gesetzes- oder Sittenverstoß reicht aus
    pro: Bereicherungsrecht zielt auf die Regelung der materiell richtigen Güterzuordnung ab
  • > aA (hM): positive Kenntnis erforderlich bzw. Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln
    pro: Parallele zum subjektiven Erfordernis von § 817 S. 2
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14
Q

§ 817 S. 2: Voraussetzungen

A
  • Direkt nur auf Anspruch aus § 817 S. 1 anwendbar
  • subjektives Element wegen der einschneidenden Wirkung des § 817 S. 2 erforderlich (Bewusstsein der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit oder leichtfertiges Verschließen vor dieser Einsicht)
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15
Q

§ 817 S. 2 analog

A
  • “Gleichfalls”: nach Sinn und Zweck erst recht anzuwenden, wenn nur Leistendem ein Rechts- oder Sittenverstoß vorzuwerfen ist (hM)
  • gilt für alle Leistungskondiktionen
    pro: Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage (“nemo auditur turpitudinem suam allegans” – niemand wird gehört, der aus seiner eigenen Schändlichkeit [vorteilige Rechtsfolgen] herleiten will)
    pro: da causa regelmäßig nach §§ 134, 138 nichtig ist, würde § 817 S. 2 leerlaufen, wenn er nicht auf den parallel anwendbaren § 812 I 1 Alt. 1 angewendet würde
  • weitere Herausgabeansprüche (v.a. §§ 985, 667, 894, 826)
  • > eA (Rspr): (-)
    pro: restriktive Auslegung des § 817 S. 2 als Ausnahme
    con: generelle Leitbildfunktion der §§ 812 ff. in Leistungsverhältnissen (BeckOK)
  • > aA (Lit): (+), wenn nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch das dingliche Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig ist
    pro: Leistender soll bei einem solchen schwereren Mangel nicht besser stehen als bei der bloßen Nichtigkeit des Kausalgeschäfts
    pro: Charakter des Ausnahmetatbestandes weniger wichtig als die Frage, ob die ratio der Vorschrift zutrifft
    pro: wenn ein weiterer Herausgabeanspruch gegeben ist, würde der Ausschluss des § 817 S. 2 leerlaufen
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16
Q

§ 817 S. 2: Einschränkungen

A
  • bzgl. Leistungsbegriff: bei vorübergehender Überlassung der Sache schließt § 817 S. 2 nicht die Rückforderung als solche, sondern nur die vorzeitige Rückforderung aus
  • bzgl. Schutzzweck der verletzten Gesetzes- oder Sittennorm:
  • > nach neuem SchwarzArbG ist § 817 S. 2 auf Unternehmer anzuwenden (Bekämpfung der Schwarzarbeit -> kein Wertersatzanspruch für Schwarzlohn)
  • > auch für den Besteller bei einem Werkvertrag, der gegen eine Gesetzes- oder Sittennorm verstößt
17
Q

Nichtleistungskondiktion: Systematik

A
  1. Allgemeine Eingriffskondiktion: Vermögensverschiebung vollzieht sich nicht durch eine Handlung des Bereicherungsgläubigers
    a. Typische Anwendungsfälle
    aa. Bereicherter greift durch eine Handlung in das Recht eines anderen ein, ohne die Befugnis zum Eingriff in fremde Rechte zu haben, und mehrt so sein Vermögen
    bb. Bereicherung wird durch den Entreicherten selbst, jedoch nicht als Leistung, herbeigeführt
    cc. Bereicherung durch ein Naturereignis
    dd. Bereicherung durch Vorgänge, an die das Gesetz eine Rechtsänderung knüpft (§§946f., 932ff., 955, 973ff.), wenn das Gesetz mit dem gesetzlichen Erwerbsvorgang nicht zugleich einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereitstellt
    b. Spezialtatbestände
    aa. § 816 Abs. 1 S. 1: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten;
    bb. § 816 Abs. 1 S. 2: Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten;
    cc. § 816 Abs. 2: Leistung an einen Nichtberechtigten;
    dd. § 822: Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten
  2. Rückgriffskondiktion: Tilgung einer fremden Schuld
  3. Verwendungskondiktion: Bereicherungsgläubiger macht Verwendungen auf fremde Sachen
18
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: P: Innerer Grund für die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung

A
  • eA: Rechtswidrigkeitstheorie: Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgeblich
    pro: Nähe der Nichtleistungskondiktion zum Deliktsrecht
    con: anerkannte Fälle der Eingriffskondiktion, die nicht auf rechtswidrigem Handeln beruhen
  • aA (hM): Zuweisungstheorie: maßgeblich, dass der durch den Eingriff erlangte Vorteil von Rechts wegen nicht dem Bereicherungsschuldner, sondern dem
    Bereicherungsgläubiger zustehen soll
    pro: Nachteil der Rechtswidrigkeitstheorie wird beseitigt, indem erklärt wird, warum der Vorteil gerade dem Gläubiger zukommen soll
    pro: Eingrenzung des sonst uferlosen Eingriffstatbestandes
19
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Tatbestand: Auf Kosten (des Bereicherungsgläubigers)

A
  • nach Zuweisungstheorie (hM, s. P: Innerer Grund für die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung)
  • > wenn der Erwerber den Vorteil nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (-> die geschützte Rechtsposition muss dem Rechtsinhaber gewährleisten, dass ohne seine Zustimmung ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat)
  • -> Vermögen muss sich nicht zwingend gemindert haben
  • Kriterien/Indizien:
  • > gesetzliche Wertungen (sachenrechtlich [§903] oder schuldrechtlich), Immaterialgüterrechte
  • > das Bestehen von Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten des Gläubigers (anerkannte marktfähige Verwertungsmöglichkeit einer Rechtsposition), auch: einzelne Aspekte des Persönlichkeitsrechts (kommerzielle Nutzung)
  • > das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs, den der Gläubiger gegen den Schuldner hat
  • > Deliktsschutz einer bestimmten Rechtsposition
20
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Tatbestand: Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: Bestimmung des Bereicherungsgläubigers

A
  • nach Zuweisungstheorie (hM):
    -> Bereicherungsgläubiger: derjenige, dem das Recht zugewiesen ist
    -> Bereicherungsschuldner: der, in dessen Ver-
    mögen die durch Eingriff erzielten Vermögensvorteile gelangt sind
    -> bei Mehrpersonenverhältnissen (hM): Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
    –> erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers und nicht nur mittelbar auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten erlangt hat
21
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Tatbestand: Ohne rechtlichen Grund

A
  • nach Zuweisungstheorie (hM): Eingriff indiziert Rechtsgrundlosigkeit (da die Verwertung der Rechtsposition dem Rechtsinhaber zusteht)
  • Rechtlicher Grund bei Behaltensgrund (Behaltendürfen des Erlangten) möglich
  • > Einwilligung / Vertraglich (Anspruch, den der eingreifende Schuldner selbst erfüllt hat)
  • > Gesetzlich
    a. gutgläubiger Erwerb -> § 816 vorrangig
    b. §§ 946 (-), pro: Wertung des § 951 I S. 1 BGB
22
Q

§ 816 I 1: Wirksamkeit der Verfügung

A
  • Gutgläubiger Erwerb (+)
  • falls gutgläubiger Erwerb (-): Genehmigungsmöglichkeit nach § 185 II S. 1
  • > zwar fehlt es durch die Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 I) an der Verfügung eines Nichtberechtigten, jedoch wird § 816 I dennoch nach Sinn und Zweck auf diesen Fall angewendet
  • > Genehmigung kann auch konkludent erteilt werden, insbesondere wenn der Gläubiger nicht seinen Anspruch aus § 985 gegen den Erwerber, sondern seinen Anspruch aus § 816 gegen den Verfügenden geltend macht*
  • > BGH: Genehmigungsmöglichkeit entfällt nicht durch zwischenzeitlichen Eigentumsverlust nach §§ 946 ff an den Erwerber, da es auf die Verfügungsberechtigung bei Vornahme der Verfügung des Nichtberechtigten ankommt (was vor dem Eigentumsverlust durch §§ 946 ff an den Erwerber liegt)
  • > Veräußerungskette: Berechtigter kann wählen, welchen nichtberechtigt Verfügenden er in Anspruch nehmen will bzw. welche Verfügung (eines Nichtberechtigten) er genehmigt

*tw. angenommen (Gläubigerschutz): eine (durch die Nichtherausgabe des Erlöses) auflösend bedingte Genehmigung (-> § 985 wird wieder möglich)

23
Q

P: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten bei § 816 I S. 1

A
  • eA (hM): Gegenleistung (Erlös)
    pro: Wortlaut: Gegenleistung in voller Höhe ist das, was er erlangt hat (auch wenn geringer als objektiver Wert, hM)
    pro: Parallele zu § 285*
    pro: Sanktionierung des nichtberechtigten Verfügenden (con: § 816 I 1 verschuldensunabhängig)
    con: Wertungswiderspruch mit § 687 II, bei dem für die Erlösherausgabe positive Kenntnis erforderlich ist -> diese strengeren Voraussetzungen würden unterlaufen, wenn § 816 I 1 als verschuldensunabhängiger Anspruch den gleichen Umfang hätte
  • aA (mM): Wertersatz (§ 818 II)
    pro: erlangt wird nicht Gegenleistung, sondern streng genommen die Befreiung von der Erfüllung der Verbindlichkeit - da diese nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist nach § 818 II Wertersatz zu leisten -> objektive Höhe
    pro: nicht notwendigerweise unangemessene Ergebnisse; wenn der Verfügende seine Nichtberechtigung kennt, muss er die volle Höhe des Erlangten nach § 687 II herausgeben
    con: Belohnung für Nichtberechtigten
  • Streitentscheid: kein zwingender Wortlaut, sodass letztlich Wertungsfrage, wem der Mehrerlös bzw. das Risiko des Mindererlöses zukommen soll
  • > pro Nichtberechtigter: allein auf seine Geschäftstüchtigkeit zurückzuführen
  • > pro Eigentümer: allein seine Sache, zu veräußern; Zuweisungsgehalt des Eigentums erfasst auch den durch die Veräußerung erzielten Gewinn (con: § 816 I 1 als Spezialvorschrift zur allgemeinen Eingriffskondiktion)

*[wie bei § 285 ist auch hier das “durch die Verfügung Erlangte” wirtschaftlich zu betrachten, da streng genommen durch die Verfügung selbst nur die Befreiung der Verbindlichkeit erlangt wird, nicht jedoch das andere (eigenständige) Verfügungsgeschäft der Gegenleistung]

24
Q

§ 816 I 1: Einschränkungen der Herausgabepflicht nach § 818 III

A
  • Nichtberechtigter kann sich nicht nach § 818 III darauf berufen, er sei nicht in vollem Umfang um den Erlös bereichert, weil er für die Sache selbst einen Kaufpreis gezahlt habe (dies hätte nämlich vor dem Weiterverkauf auch nicht dem § 985-Anspruch entgegengehalten werden können)
  • > Nichtberechtigter muss sich deswegen mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen
  • Bei Verwendungen des Nichtberechtigten auf die Sache: Ersatz nur unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff (hM)
  • > pro: soll keinen Unterschied machen, ob Nichtberechtigter nach § 985 oder nach § 816 I 1 in Anspruch genommen wird
25
Q

P: Dritter erwirbt die Sache entgeltlich, aber rechtsgrundlos, vom Nichtberechtigten

A
  • eA (ältere Lit, BGH): § 816 I 2 analog
    pro: rechtsgrundlosen Erwerber trifft genauso wie unentgeltlichen Erwerber keine Gegenleistungspflicht
    con: rechtsgrundlos Erwerbender (hat gezahlt, hat aber keine Einwendungen gegen ursprgl. Eigentümer) noch schutzwürdiger als unentgeltlich Erwerbender
  • aA (hM): Doppelkondiktion: § 816 I 1 gerichtet auf den Kondiktionsanspruch, der dem Verfügenden ggü dem Dritten zusteht (bzgl Eigentum - bzgl. Besitz; idR Leistungskondiktion auf die Leistungskondiktion, die Nichtberechtigtem ggü Erwerber zusteht)
    pro: nach erfolgter Abtretung des Kondiktionsanspruches [des Nichtberechtigten an den Berechtigten] kann der rechtsgrundlos Erwerbende dem Berechtigten gem. § 404 Einwendungen entgegenhalten
    con: Problem des Rückerwerbs des Eigentums bei der Rückabwicklung durch den Nichtberechtigten (Eigentumserwerb, indem Dritter Sache an Nichtberechtigten zurückgibt)
  • > hM: (-), automatische Rückübertragung an den ursprgl. Eigentümer (teleologische Reduktion der §§ 932 ff)
  • -> pro: sonst stünde Nichtberechtigter durch Kondiktion besser da als zuvor
26
Q

Leistung: Zweckrichtung der Leistung

A
  • Zweckbestimmung: einseitige, empfangsbedürftige WE (hM)
  • Zweckinhalt: grds. jeder von der Rechtsordnung erlaubte Zweck möglich
  • > idR Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 362 I)
  • -> solvendi causa
  • -> donandi causa
  • -> ob rem (Leistungsempfänger soll zu einem Verhalten zu veranlassen, auf das der Leistende keinen Anspruch hat)
27
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Tatbestand: Bereicherungsgegenstand

A

= jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts
-> unabhängig von Vermögenswert oder Gegenständlichkeit

[bloßer Besitz wohl str. - § 861 vorrangig (?)]

pro: Parallele zur Leistungskondiktion (Besitz unstr.)
pro: Parallele zum Deliktsrecht (berechtigter Besitz)

28
Q

§ 816 I 1: Berechtigter und Nichtberechtigter

A
  • Berechtigter = Rechtsinhaber einer Sache [auch dann, wenn mit ihr ausnahmsweise keine Verfügungsbefugnis verbunden ist]
  • Nichtberechtigter = wer über eine Sache nicht verfügungsbefugt ist
  • > Nicht-Rechtsinhaber
  • > Rechtsinhaber, der nicht verfügungsbefugt ist
  • Differenziere bei Berechtigung/Nichtberechtigung zwischen Rechtsinhaberschaft und Verfügungsbefugnis
  • > bspw. ist Insolvenzverwalter nicht Rechtsinhaber an Massegegenständen, aber verfügungsbefugt (Berechtigter iSd § 185 [der nur Verfügungsbefugnis meint], aber nicht iSd § 816)
29
Q

§ 816 I 1: Vermietung als Verfügung [idR im Rahmen der unberechtigten Untervermietung]

A
  • mM: (+), jedenfalls Verfügung über die Nutzungsmöglichkeit
    pro: Bedürfnis für den Anspruch, weil der Dritte wegen seiner (regelmäßigen) Gutgläubigkeit aus EBV nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet ist
  • hM: weder direkt noch analog
    pro: Vermietung keine Verfügung, da “Aufhebung, Änderung, Übertragung, Beendigung eines Rechts” allgemeiner Konsens
    pro: keine vergleichbare Interessenlage, da Eigentümer jederzeit nach §§ 604 IV, 985 Herausgabe verlangen kann, was in den typischen Fällen des § 816 I 1 wegen §§ 932 ff. gerade nicht möglich ist
    pro: §§ 987 ff. als vorrangige Sonderregelungen (Privilegierung des gutgläubigen Dritten soll nicht unterlaufen werden)
30
Q

§ 816 I 2: Rechtlicher Vorteil aufgrund der Verfügung

A
  • ausreichend, wenn der Rechtsverlust infolge einer Verfügung, nicht durch die Verfügung eintritt
  • > Bsp: Telos der Vorschrift (Ausgleich von Rechtsverschiebungen, die aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eintreten) macht es erforderlich, auch den Fall der Verfügung über einen Gegenstand, bei dem Rechte Dritter infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erlöschen, in § 816 Abs. 1 S. 2 mit einzubeziehen (gutgläubiger lastenfreier Erwerb, da Grundschuld nicht in Grundbuch eingetragen war)
  • -> Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld
31
Q

§ 816 I 2: Anspruchsgegner

A

= derjenige, der unmittelbar durch die Verfügung etwas erlangt [gesetzlicher Durchbruch des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion]

  • > setzt voraus, dass der Erwerb durch dieselbe Verfügung begründet wurde wie der Rechtsverlust des Berechtigten
  • > bspw. bei vorheriger Kontoverbuchung vor Schenkung an einen Dritten: § 816 I 1 gegen den Nichtberechtigten auf Abtretung der Forderung gegen die Bank (keine Direktkondiktion gegen beschenkten Dritten)
32
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Tatbestand: Auf Kosten (des Bereicherungsgläubigers): Kasuistik der Rechte mit Zuweisungsgehalt

A
  • grds. wären alle (absoluten) Rechte, die Schutz durch § 823 I erhalten, auch taugliche Rechtspositionen nach § 812 I S. 1 Alt. 2 (Hofmann)
  • > auch berechtigter Besitz
  • > auch Patente (jetzt hM)
  • > auch (kommerzialisierbare Aspekte der) Persönlichkeitsrechte (jetzt hM)
  • > eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (str.)
  • > Körper und Gesundheit (str.)