3/13 (Kaufrecht III: Rest; Tausch; Anweisung, Inhaberschuldverschreibung; Factoring, Franchise) Flashcards
Lieferantenregress, Gefahrtragung, Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Kauf von Rechten, Besondere Arten des Kaufs, Verbrauchsgüterkauf, Internationale Kaufverträge
Widerrufsrecht und Kauf auf Probe (wenn Kauf auf Probe nach § 312c als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren)
- BGH: Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, da unterschiedliche Zielrichtungen
- Widerrufsfrist beginnt nach Sinn und Zweck bei vereinbartem Kauf auf Probe nicht bereits mit Erhalt der Ware, sondern erst mit dem Zustandekommen des Vertrages (Billigung)
P: Anwendbarkeit der §§ 474 ff, wenn Käufer dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck bloß vortäuscht / maßgebliche Sichtweise bei der Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nach § 13
- eA: subjektive Willensrichtung des Käufers
- aA (hM): objektives Verhalten aus Sicht des Verkäufers
pro: auch in anderen europäischen Verbraucherschutzvorschriften ist die Sicht des Vertragspartners maßgeblich
pro: Verkehrsschutz; §§ 133, 157
pro: Wertung des § 242 (venire contra factum proprium)
Umgehungsgeschäft (§ 476 I 2) und Fallgruppen
- wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge zu verhindern
-> Fallgruppen:
a) negative Beschaffenheitsvereinbarung (grds. Vertragsfreiheit, aber Umgehung anzunehmen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit erheblich unter dem Standard
liegt, den der Verbraucher nach den sonstigen Vereinbarungen (zB Preis) oder den objektiven Gegebenheiten erwarten konnte - bspw. “Bastlerauto”, aber Preis, TÜV, Unfallfrei etc deuten auf funktionstüchtigen Gebrauchtwagen hin; Bastlerauto wurde von Unternehmer nur eingefügt, um Gewährleistung auszuschließen; zu prüfen, ob nicht bereits deshalb eine entsprechend Standard-Beschaffenheit vereinbart wurde)
b) Agentur- und Strohmanngeschäfte (s. P: Agentur- und Stohmanngeschäfte)
c) Vereinbarung der Unternehmereigenschaft des Käufers (Vereinbarung, dass Käufer bestätigt, selbst Unternehmer zu sein) -> Verbrauchsgüterkauf auch dann, wenn Unternehmer weiß, dass Geschäftspartner Verbraucher
P: Agentur- und Strohmanngeschäfte
- Agenturgeschäfte: bspw. verkauft Gebrauchtwagenhändler Kfz im Namen des Eigentümers (anderer Verbraucher) und schließt Gewährleistung aus
- > Rspr.; hL: Umgehungsgeschäft (+) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (bspw. (+), wenn Eigentümer einen festen Mindestpreis bekommt)
- -> P: Anspruchsgegner des Verbrauchers
- -> hM: Händler als alleiniger Vertragspartner
pro: wirtschaftliche Betrachtungsweise
con: Verbraucher muss sich anderen Vertragspartner aufdrängen lassen - -> mM (Looschelders): primär gegen Eigentümer, der sich Unternehmereigenschaft nach § 476 I 2 zurechnen lassen müsse (Gewährleistungsausschluss unwirksam)
pro: wirtschaftliches Risiko des Verkaufs wurde ihm abgenommen
pro: Verbraucher kann sich dennoch weiter auch an Händler richten, da dieser gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er nur an den Eigentümer weiterverweist
pro: Eigentümer kann sich gegen Händler richten, entweder durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) oder §§ 426 I, II (Gesamtschuldner) und § 670
con: Telos der Norm kann nicht zu Belastung des anderen Verbrauchers führen, da strukturelles Ungleichgewicht nicht besteht - -> wA: Anderer Verbraucher bleibt Vertragspartner, jedoch ist der Händler gewährleistungspflichtig
- -> Hoffmann: Frage, ob der andere Verbraucher sich nicht auf Gewährleistungsausschluss berufen kann, ist auch davon abhängig, ob der Ausschluss noch aus einem anderen Grund unwirksam ist
- Strohmanngeschäfte: Unternehmer schiebt Verbraucher als mittelbaren Stellvertreter vor
- > gleiche Grundsätze wie bei Agenturgechäften
P: Reichweite des § 477
- eA (BGH früher): Vermutungsregel bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels, nicht darauf, dass überhaupt ein Mangel vorliegt (Beweislast trägt insoweit Verbraucher)
con: bei dieser Auslegung wäre § 477 sehr oft funktionslos
con: Telos liegt darin, dass ein später auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war
con: Wortlaut spricht von “einem Sachmangel”, nicht von “dem Sachmangel” - aA: (BGH heute): § 477 durch richtlinienkonforme Auslegung erweitert
-> Vermutungswirkung greift schon, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten
ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (sog. »Mangelerscheinung«) gezeigt hat, der – die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die Ursache dieses Zustands unterstellt – dessen Haftung wegen einer nachteiligen Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit begründen würde -> Vermutung, dass der zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorhanden war
P: Anwendbarkeit des § 447 I bei Transport durch eigene Mitarbeiter
- hM: grds. (+), außer wenn Mitarbeiter den Untergang oder die Verschlechterung verschuldet haben -> Zurechnung über § 278
pro: bei Verschulden liegt kein zufälliger Untergang vor
[con: Kaufsache nach wie vor im Machtbereich des Verkäufers
–> dagegen con: § 447 I stellt allein auf die zufällige Gefahr ab; diese kann sich auch manifestieren, wenn die Sache noch im Machtbereich des Verkäufers ist] - > aA (con): § 278 setzt das Handeln zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners voraus; dies fehlt beim Versendungskauf (ist zum Transport selbst nicht verpflichtet)
- -> con: jedenfalls Pflicht zum sorgfältigen Umgang, daher SEA aus §§ 280 I iVm 241 II, 278 (Mitarbeiter sind Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Schutz- bzw. Nebenpflichten aus § 241 II)
DSL bei Transport der Sache durch Dritte
- Konstellation: durch Verschulden des Transporteurs: Untergang oder Verschlechterung der Sache; grds. §§ 280 I, 823 für Verkäufer: aber da Preisgefahr schon an Käufer übergegangen ist, hat Verkäufer keinen Schaden; Käufer hat den Schaden, aber ihm stehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche (noch kein Eigentumsübergang) gegen den Transporteur zu
- > hM: DSL, Verkäufer kann Schaden für Käufer geltend machen; Käufer hat Anspruch aus § 285 gegen Verkäufer
- > beachte aber: Haftung von Spediteuren und Frachtführern in § 421 I 2 HGB speziell geregelt
P: Gewinnerzielungsabsicht für Unternehmereigenschaft iSd § 14 erforderlich?
- eA (tw Rspr): erforderlich
pro: angesichts der strengen Verbraucherschutzvorschriften und der idR höheren Kosten als Unternehmer ist Unternehmereinstufung nur zuzumuten, wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt
pro: Parallele im HandelsR (§ 1 HGB): nach stRspr ist für Kaufmannseigenschaft Gewinnerzielungsabsicht erforderlich - aA (tw Lit/BGH): nicht erforderlich
pro: unter Aspekt des umfassenden Verbraucherschutzes ist Gewinnerzielungsabsicht irrelevant
pro: Gewinnerzielungsabsicht abhängig von Motivation bzw. Unternehmensinterna -> anzulegen ist jedoch ein objektivierter Maßstab (auch unionsrechtskonforme Auslegung): Verbraucher ist nicht zuzumuten, sich über wirtschaftliche Absichten des Geschäftspartners zu informieren
pro: Ausschluss von öffentlichen Unternehmen (die ohne Gewinnerzielungsabsicht wirtschaften) nicht gerechtfertigt
Factoring: Konstellation und Charakteristik
- Factor (Bank) und Factoring-Kunde (Unternehmer) schließen (Factoring-)Rahmenvertrag
- > Hauptpflicht des Factoring-Kunden: alle in seinem Geschäftsbetrieb oder in einem bestimmten Geschäftsbereich entstandenen und noch entstehenden Forderungen sind Factor anzubieten
- > Hauptpflicht des Factors: Forderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen in das Factoring einzubeziehen (-> Auszahlung abzüglich Factoring-Gebühr)
- -> Einzelvertrag über Forderung
- -> Erfüllung durch Abtretung der Forderung (ggf. im Rahmen einer Globalzession unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein entsprechender Einzelvertrag zustande kommt)
- Charakteristika
- > Finanzierungsfunktion: sofortige Liquidität für Factoring-Kunden
- > Dienstleistungsfunktion: Rationalisierungsvorteile durch Factor-Infrastruktur (Bank)
- > Delkrederefunktion: bei echtem Factoring: Factor übernimmt Bonitätsrisiken des Schuldners des Factoring-Kunden
Factoring: Rechtsnatur des Factoring-Vertrages (insb. str. für echtes Factoring)
- als Rahmenvertrag: Dauerschuldverhältnis
- eA: Geschäftsbesorgungsdienstvertrag nach §§ 675, 611
con: Leistungsaustausch zwischen des Parteien gerät angesichts der typischen Fremdnützigkeit des Geschäftsbesorgungsdienstvertrag zu Unrecht in den Hintergrund - aA: gemischt-typischer Vertrag sui generis
pro: verschiedene Elemente der Dienstleistung, Finanzierung und Delkredere können angemessen berücksichtigt werden
pro: problemorientierte Lösungsmöglichkeiten - > Einzelvertrag als Rechtskauf gem. §§ 433, 453
pro: Bonitätshaftung des Factors ohne darlehenstypische Rückzahlungspflicht steht Einordnung als (atypischer) Darlehensvertrag entgegen
Begriff: Echtes Factoring
- Abtretung der Forderung des Factoring-Kunden gegen seinen Schuldner an den Factor zur Erfüllung des Einzelvertrages (Rechtskauf)
- > Zahlungsfähigkeit keine vereinbarte Beschaffenheit
- > für Nichtbestehen der Forderung (Veritätshaftung) haftet jedoch der Factoring-Kunde aus § 311 a II grds. verschuldensabhängig (jedoch strengere Haftung ggf. aus ergänzender Vertragsauslegung, selbst wenn keine Garantie vereinbart wurde, da Factor sich großem Risiko aussetzt)
- -> aber BGH: AGB-Klausel entgegen § 305c / § 307 II Nr. 1, wenn bloßes Rechtsdurchsetzungsrisiko Factoring-Kunde zugewiesen wird (Haftung auf erstes Anfordern gegen Factoring-Kunden, wenn Schuldner das Bestehen der Forderung “nur” bestreitet)
Begriff: Unechtes Factoring / Darlehensfactoring
- Abtretung der Forderung des Factoring-Kunden gegen seinen Schuldner an den Factor zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches bzw. zur Leistung erfüllungshalber angesichts des Darlehensrückzahlungsanspruches
- > besicherter Darlehensvertrag (Factor muss sich zuerst an Schuldner des Factoring-Kunden halten, bevor er auf diesen zurückgreift)
Echtes Factoring vs. verlängerter EVB
- keine Vertragsbruchtheorie wie bei Kollision zwischen (prioritärer) Globalsicherungszession und verlängertem EBV:
- > Factor zahlt an Factoring-Kunden; Factoring-Kunde/Vorbehaltskäufer hat idR eine Einziehungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers -> Vorbehaltsverkäufer kann auf die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunde/Vorbehaltskäufer zugreifen (Risiko, dass Vorbehaltskäufer Zahlung nicht weiterleitet, ist für Vorbehaltsverkäufer auch bei ordnungsgemäßer Einziehung gegeben) (jedoch erhält auch hier der Vorbehaltsverkäufer gerade nicht die Forderungen - aber: wirtschaftliche Betrachtungsweise führt nicht zum Vertragsbruch)
- > nicht nach § 138 I unwirksam
- > auch nicht wegen Factoring-Gebühr unwirksam (Factor zieht die Factoring-Gebühr von der Forderung des Factoring-Kunden gegen dessen Schuldner und nicht von der Forderung des Vorbehaltsverkäufers gegen den Factoring-Kunden ab, so dass die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunden auch nach Abzug der Factoring-Gebühr die Forderung des Vorbehaltsverkäufers gegen den Factoring-Kunden regelmäßig übersteigt (idR ist der Preis, den der Schuldner zahlt, höher als der Preis, den der Vorbehaltskäufer zahlt)
- auch wenn Vorausabtretung prioritär ggü Factorabtretung: Einziehungsermächtigung umfasst im Zweifel auch das Recht zur Abtretung der Forderung an ein Kreditinstitut aufgrund eines echten Factoring-Vertrages
(pro: echtes Factoring stellt keine Benachteiligung des Vorbehaltsverkäufers dar)
Unechtes Factoring vs. verlängerter EVB
- aufgrund der Ausgestaltung als (besicherter) Darlehensvertrag besteht kein wesentlicher Unterschied zum Standard-Kollisionsfall -> Vertragsbruchtheorie und damit Nichtigkeit nach § 138 I findet grds. Anwendung
- > con: Gleichlaufargument von echtem und unechtem Factoring
- -> dagegen con: aufgrund des Unterschieds von Rechtskauf vs. Darlehen (dauerhafter vs. vorübergehender Verbleib des Vermögens des Factors im Vermögen des Factoring-Kunden; Gläubigerstellung des Factors (neben Vorbehaltsverkäufer) durch Leistung erfüllungshalber beim unechten Factoring bei Insolvenz) rechtfertigt sich Ungleichbehandlung
- auch wenn Vorausabtretung prioritär ggü Factorabtretung: § 138 I (+), es sei denn
- > dingliche Teilverzichtsklausel (Forderungen, die vom EVB umfasst sind, werden nicht abgetreten)
- > Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 II: Forderungen sind nur solange abgetreten, bis EVB vereinbart wird
§ 447: Versendung “auf Verlangen des Käufers”
- keine explizite, einseitige Bestimmung durch Käufer erforderlich
- auch im Versandhandel, obwohl Verkäufer Versendung von sich heraus anbietet, da mit Einverständnis des Käufers (hM)
- > ausgeschlossen werden soll nur das eigenmächtige Versenden durch den Verkäufer