Schuldrecht Flashcards
Leistungsstörungen
Unmöglichkeit: Schuldner kann nicht leisten
Verzug: Schuldner leistet zu spät
Schlechtleistung: Shculdner leistet schlecht
Nebenpflichtverletzung: Schuldner verletzt Nebenpflicht
Rechtfolgen von Leistungsstörungen
Schadensersatz NEBN der Leistung §280 Abs. 1 (NICHT bei Unmöglichkeit)
Schadensersatz STATT der Leistung §280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. §§281-283 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§280 Abs.1 , 284
Rücktritt §323 BGB
Prüfungsschema §280 Abs. 1 BGB
- Schuldverhältnis
- rechtswidrige Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen (Verschulden)
- Schaden
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Vertretenmüssen (Verschulden) §276 BGB
Vorsatz §276 Abs. 1 BGB
= Wissen und Wollen des pflichtwidirgen Erfolgs
Fahrlässigkeit §276 Abs. 2 BGB
=Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt
Schaden
=jede unfreiwillige Einbuße an Gütern
Differenzhypothes:
= Vergleich der gegenwärtigen Lage mit der LAge, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde
Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes §§249-253
Herstellung ist möglich
=> §249 Abs. 1 BGB Herstellung in Natur (Naturalrestitution)
=> §§249 Abs. 2, 250 BGB ZUr Naturalrestitution erforderlicher Geldbetrag
Herstellung ist unmöglich (§275 Abs. 1)
§§251,252,253 Entschädigung in Geld
Stückschuld
=geschuldete ist eine bestimmte, hinreichende individualisierte Sache
-> Unmöglichkeit setzt Untergang dieser bestimmten Sache voraus
Bsp. Das verkaufte Motorrad wird vor der Übergabe durch einen Unfall völlig zerstört
Gattungsschuld
= geschuldet ist eine nach allgemein Merkmalen bestimmte Sache
-> Unmöglichkeit setzt grds. Untergang der gesamten Gattung voraus
=< Konkretisierung §243 Abs. 2 -> Wenn Schuldner das erforderliche getan hat, dann beschränkt auf die Sache
Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit §326 BGB
GRUNDSATZ
= Entfallen des Gegenleistungsanspruchs §326 Abs. 1 S. 1 BGB
AUSNAHME
- Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit §326 Abs. 2 S.1, 1 Alt.
- Annahmeverzug des Gläubigers §326 Abs. 2. 1 2. Alt BGB
- Gläubiger verlangt das als Ersatz Empfangene §326 Abs. 3
- Gefahrenübergang nach Sonderregeln des Kaufs-/Werkvertragsrechts §446, 447,644,645
Schuldnerverzug §286 BGB
VORAUSSETZUNG
- Nichtleistung
- Fälligkeit der Leistung
- Mahnung (Ausnahme §286 Abs. 2 und 3
=> Rechtsfolge: nach allg. Schuldrehct -> Haftungsverschärfung §287 BGB
-> Verzugszinsen §288
Nebenpflichtverletzung §241 Abs. 2 BGB
= der zur Leistung verpflichtete Schuldner verletzt Rücksichtnahme-, Neben- bzw. Sorgfaltspflichten
Rechtsfolge =>
- nach allg. Schuldrecht
- Haftung auch im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse §311 Abs. 2 BGB
- Vertrauenshaftung Dritter §311 Abs. 3 BGB
Erlöschung von Shculdverhältnissen
Erfüllung §§326ff BGB
Hinterlegung §§372 ff. BGB
Aufrechnung §§387 ff BGB
Erlass §397 BGB
Erfüllung
= Wenn der schuldner
- die richtige Leistung
- am rechten Ort
- zur rechten Zeit
- durch die richtige Persom
- an die richtige Person bewirkt
Aufrechnung §§387 ff BGB
VORAUSSETZUNG
- Gegenseitigkeit der Forderung §387
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Einredefreiheit der Gegenforderung §390 BGB
- Erfüllbarkeit des Aufrechnungsgegners
- Zulässigkeit der Aufrechnung: (Ausgeschlossen durch Parteivereinbarungen §§387 ff., gesetzliche Aufrechnungsverbote §§394, 395, 393)
- Aufrechnungserklärung §388 BGB
=> Aufrechnung ex tunc §389
Vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag §§433 ff BGB Darlehnsvertrag §§488 ff Mietvertrag §§535 ff Dienstvertrag §§611 ff Werkvertrag §§631 ff