Schuldrecht Flashcards
Leistungsstörungen
Unmöglichkeit: Schuldner kann nicht leisten
Verzug: Schuldner leistet zu spät
Schlechtleistung: Shculdner leistet schlecht
Nebenpflichtverletzung: Schuldner verletzt Nebenpflicht
Rechtfolgen von Leistungsstörungen
Schadensersatz NEBN der Leistung §280 Abs. 1 (NICHT bei Unmöglichkeit)
Schadensersatz STATT der Leistung §280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. §§281-283 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§280 Abs.1 , 284
Rücktritt §323 BGB
Prüfungsschema §280 Abs. 1 BGB
- Schuldverhältnis
- rechtswidrige Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen (Verschulden)
- Schaden
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Vertretenmüssen (Verschulden) §276 BGB
Vorsatz §276 Abs. 1 BGB
= Wissen und Wollen des pflichtwidirgen Erfolgs
Fahrlässigkeit §276 Abs. 2 BGB
=Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt
Schaden
=jede unfreiwillige Einbuße an Gütern
Differenzhypothes:
= Vergleich der gegenwärtigen Lage mit der LAge, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde
Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes §§249-253
Herstellung ist möglich
=> §249 Abs. 1 BGB Herstellung in Natur (Naturalrestitution)
=> §§249 Abs. 2, 250 BGB ZUr Naturalrestitution erforderlicher Geldbetrag
Herstellung ist unmöglich (§275 Abs. 1)
§§251,252,253 Entschädigung in Geld
Stückschuld
=geschuldete ist eine bestimmte, hinreichende individualisierte Sache
-> Unmöglichkeit setzt Untergang dieser bestimmten Sache voraus
Bsp. Das verkaufte Motorrad wird vor der Übergabe durch einen Unfall völlig zerstört
Gattungsschuld
= geschuldet ist eine nach allgemein Merkmalen bestimmte Sache
-> Unmöglichkeit setzt grds. Untergang der gesamten Gattung voraus
=< Konkretisierung §243 Abs. 2 -> Wenn Schuldner das erforderliche getan hat, dann beschränkt auf die Sache
Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit §326 BGB
GRUNDSATZ
= Entfallen des Gegenleistungsanspruchs §326 Abs. 1 S. 1 BGB
AUSNAHME
- Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit §326 Abs. 2 S.1, 1 Alt.
- Annahmeverzug des Gläubigers §326 Abs. 2. 1 2. Alt BGB
- Gläubiger verlangt das als Ersatz Empfangene §326 Abs. 3
- Gefahrenübergang nach Sonderregeln des Kaufs-/Werkvertragsrechts §446, 447,644,645
Schuldnerverzug §286 BGB
VORAUSSETZUNG
- Nichtleistung
- Fälligkeit der Leistung
- Mahnung (Ausnahme §286 Abs. 2 und 3
=> Rechtsfolge: nach allg. Schuldrehct -> Haftungsverschärfung §287 BGB
-> Verzugszinsen §288
Nebenpflichtverletzung §241 Abs. 2 BGB
= der zur Leistung verpflichtete Schuldner verletzt Rücksichtnahme-, Neben- bzw. Sorgfaltspflichten
Rechtsfolge =>
- nach allg. Schuldrecht
- Haftung auch im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse §311 Abs. 2 BGB
- Vertrauenshaftung Dritter §311 Abs. 3 BGB
Erlöschung von Shculdverhältnissen
Erfüllung §§326ff BGB
Hinterlegung §§372 ff. BGB
Aufrechnung §§387 ff BGB
Erlass §397 BGB
Erfüllung
= Wenn der schuldner
- die richtige Leistung
- am rechten Ort
- zur rechten Zeit
- durch die richtige Persom
- an die richtige Person bewirkt
Aufrechnung §§387 ff BGB
VORAUSSETZUNG
- Gegenseitigkeit der Forderung §387
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Gegenforderung
- Einredefreiheit der Gegenforderung §390 BGB
- Erfüllbarkeit des Aufrechnungsgegners
- Zulässigkeit der Aufrechnung: (Ausgeschlossen durch Parteivereinbarungen §§387 ff., gesetzliche Aufrechnungsverbote §§394, 395, 393)
- Aufrechnungserklärung §388 BGB
=> Aufrechnung ex tunc §389
Vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag §§433 ff BGB Darlehnsvertrag §§488 ff Mietvertrag §§535 ff Dienstvertrag §§611 ff Werkvertrag §§631 ff
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Geschäftsführung ohne Auftrag §§677 ff
Ungerechtfertigte Bereicherung §§812 ff
Unerlaubte Handlung §§823 ff
Rechtsfolgen bei Sachmängeln §§437 ff BGB
Nacherfüllung §§437 Nr. 1, 439 (Mängelbeseitigung o. Neulieferung
Rücktritt §§437 Nr.2, 323
Minderung des Kaufpreises §§ 437 Nr.2, 441
Schadensersatz neben der Leistung §§ 437 Nr.3, 280
Schadensersatz statt der Leistung §§437 Nr.3 280 Abs. 1 und 3, 281
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 437 Nr. 3, 284
Gesetzliche Gewährleistungsausschluss (Schuldner)
- Kenntnis oder grobe fahrlässigkeit des Käufers vom Mangel §442 BGB
- öffentliche Versteigerung §445 BGB
- Verletzung der Rügepflich bei beidseitigen Handelsgeschäft §377 HGB
Vertragliche Gewärleistungsausschluss (schuldner)
- grds. möglich
- Ausnahme:
- arglistiges Verschweigens des Mangels §444 BGB
- Garantie für die Beschaffenheit §444 BGB
- Verbrauchsgüterkauf §476 BGB
- Durch AGB bei neu hergestellten Sachen §309 Nr. 8 BGB
Rücktrittsrech §§437 Nr. 2, 323 BGB
Voraussetzungen:
1) Mangel bei Gefahrübergang §634 BGB
2) Kein Ausschluss der Gewährleistung
3) erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
- Entbehrlichkeit in Fällen der §§323 Abs. 2, 440 BGB
4) kein unerheblicher Mangel §323 Abs. 5 S. 2 BGB
5) keine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers §323 Abs. 6 BGB
=> Rechtsfolge
- Rückgewähr bereits empfangender Leistungen §346 BGB
- Herausgabe gezogener Nutzungen
Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB
Mangelfolgeschaden §280 Abs. 1 BGB se NEBEN der Leistung
- betrifft das Integritätsinteresse
- Schaden bleibt trotz Nacherfüllung bestehen => Fristsetzung sinnlos
Bsp. gekaufter Fernseher explodiert und beschädigt umliegende Gegenstände
Mangelschaden §§280 Abs. 1,3, 281 BGB se STATT der Leistung
- betrifft das Äquvivalenzinteresse
- Schaden würde durch Nacherfüllung behoben => Fristsetzung macht Sinn
Bsp. beim gekauften Fernseher funktioniert der Ton nicht
Aufwendungsersatz §§437 Nr. 3, 284
1) Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung §284
2) Aufwendungen = freiwillige Vermögenseinbuße
3) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
4) Billigkeit
5) Ursachenzusammenhang zwischen Zweckverteilung und Pflichtverletzung
Selbstvornahme §634 Nr. 2, 637
Voraussetzung
1) Mangel §633 Abs. 2BGB
2) kein Ausschluss der Gewährleistung
3) erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
- Entbehrlichkeit in Fällen der §§637 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB
4) kein Recht des Unternehmers zur Nacherfüllungsverweigerung
=> Rechtsfolge
- Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erfoderlichen Aufwendungen §637 Abs. 1 BGB
- VOrschuss §637 ABs. 3 BGB
Akzessorisch
nebensächlich; von einem anderen übergeordneten Recht abhängig